Die Anzeigepflicht nach § 67 in Verbindung mit § 69a gilt für die in § 59c genannten Betriebe, Einrichtungen und Personen, die bereits am 4. März 1998 eine Tätigkeit im Sinne des § 59c ausüben mit der Maßgabe, dass die Anzeige spätestens bis zum 1. April 1998 zu erfolgen hat.
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AMG 1976 § 133
Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln
Referenzen
- AMG 1976 § 67 Allgemeine Anzeigepflicht 1x
- AMG 1976 § 69 Maßnahmen der zuständigen Behörden 1x
- § 59 2x (nicht zugeordnet)