§ 13 Abs. 2 und 4 und die §§ 14 bis 20 gelten entsprechend für Wirkstoffe und für andere zur Arzneimittelherstellung bestimmte Stoffe menschlicher Herkunft, soweit ihre Herstellung oder Prüfung nach § 13 Abs. 1 einer Erlaubnis bedarf.
AMG 1976 § 20a Geltung für Wirkstoffe und andere Stoffe
Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.