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AMG 1976 § 20a Geltung für Wirkstoffe und andere Stoffe

Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln

§ 13 Abs. 2 und 4 und die §§ 14 bis 20 gelten entsprechend für Wirkstoffe und für andere zur Arzneimittelherstellung bestimmte Stoffe menschlicher Herkunft, soweit ihre Herstellung oder Prüfung nach § 13 Abs. 1 einer Erlaubnis bedarf.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 15 U 21/18
2. August 2018
15 U 21/18 2. August 2018