§ 13 Abs. 2 und 4 und die §§ 14 bis 20 gelten entsprechend für Wirkstoffe und für andere zur Arzneimittelherstellung bestimmte Stoffe menschlicher Herkunft, soweit ihre Herstellung oder Prüfung nach § 13 Abs. 1 einer Erlaubnis bedarf.
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AMG 1976 § 20a Geltung für Wirkstoffe und andere Stoffe
Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln
Referenzen
- AMG 1976 § 13 Herstellungserlaubnis 2x
- AMG 1976 § 14 Entscheidung über die Herstellungserlaubnis 1x
- AMG 1976 § 15 Sachkenntnis 1x
- AMG 1976 § 16 Begrenzung der Herstellungserlaubnis 1x
- AMG 1976 § 17 Fristen für die Erteilung 1x
- AMG 1976 § 18 Rücknahme, Widerruf, Ruhen 1x
- AMG 1976 § 19 Verantwortungsbereiche 1x
- AMG 1976 § 20 Anzeigepflichten 1x
Zitiert von
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Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 15 U 21/18
2. August 2018
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15 U 21/18 | 2. August 2018 |