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AMG 1976 § 37 Genehmigung der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union für das Inverkehrbringen, Zulassungen von Arzneimitteln aus anderen Staaten

Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln

(1) Die von der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union gemäß der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 auch in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 oder der Verordnung (EG) Nr. 1394/2007 erteilte Genehmigung für das Inverkehrbringen steht, soweit in den §§ 11a, 13 Absatz 2a, § 21 Absatz 2, §§ 40, 67, 69, 73, 84 oder 94 auf eine Zulassung abgestellt wird, einer nach § 25 erteilten Zulassung gleich. Als Zulassung im Sinne des § 21 gilt auch die von einem anderen Staat für ein Arzneimittel erteilte Zulassung, soweit dies durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums bestimmt wird.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, eine Rechtsverordnung nach Absatz 1, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu erlassen, um eine Richtlinie des Rates durchzuführen oder soweit in internationalen Verträgen die Zulassung von Arzneimitteln gegenseitig als gleichwertig anerkannt wird.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Thüringer Landessozialgericht (2. Senat) - L 2 KR 62/17
19. August 2021
L 2 KR 62/17 19. August 2021
Urteil vom Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 4 KR 4903/10
15. April 2011
L 4 KR 4903/10 15. April 2011
Urteil vom Sozialgericht Düsseldorf - S 4 KR 59/06
20. Juli 2007
S 4 KR 59/06 20. Juli 2007
Urteil vom Sozialgericht Düsseldorf - S 4 KR 103/05
15. Juni 2007
S 4 KR 103/05 15. Juni 2007