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AMG 1976 § 43 Apothekenpflicht

Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln

(1) Arzneimittel, die nicht durch die Vorschriften des § 44 oder der nach § 45 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben sind, dürfen außer in den Fällen des § 47 berufs- oder gewerbsmäßig für den Endverbrauch nur in Apotheken und ohne behördliche Erlaubnis nicht im Wege des Versandes in den Verkehr gebracht werden; das Nähere regelt das Apothekengesetz. Außerhalb der Apotheken darf außer in den Fällen des § 47 Abs. 1 mit den nach Satz 1 den Apotheken vorbehaltenen Arzneimitteln kein Handel getrieben werden. Die Angaben über die Ausstellung oder Änderung einer Erlaubnis zum Versand von Arzneimitteln nach Satz 1 sind in die Datenbank nach § 67a einzugeben.

(2) Die nach Absatz 1 Satz 1 den Apotheken vorbehaltenen Arzneimittel dürfen von juristischen Personen, von Vereinen, die nicht durch Eintragung in das Vereinsregister Rechtspersönlichkeit erlangt haben, und von Personengesellschaften an ihre Mitglieder nicht abgegeben werden, es sei denn, dass es sich bei den Mitgliedern um Apotheken oder um die in § 47 Abs. 1 genannten Personen und Einrichtungen handelt und die Abgabe unter den dort bezeichneten Voraussetzungen erfolgt.

(3) Auf Verschreibung dürfen Arzneimittel nur von Apotheken abgegeben werden.

(3a) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 dürfen ärztliche Einrichtungen, die auf die Behandlung von Gerinnungsstörungen bei Hämophilie spezialisiert sind, in ihren Räumlichkeiten einen Vorrat an Arzneimitteln zur spezifischen Therapie von Gerinnungsstörungen bei Hämophilie für den unvorhersehbaren und dringenden Bedarf (Notfallvorrat) bereithalten. Im Rahmen der Notfallversorgung darf ein hämostaseologisch qualifizierter Arzt Arzneimittel aus dem Notfallvorrat nach Satz 1 an Patienten oder Einrichtungen der Krankenversorgung abgeben.

(4) (weggefallen)

(5) (weggefallen)

(6) (weggefallen)

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Bundesgerichtshof - I ZR 223/19
27. März 2025
I ZR 223/19 27. März 2025
Urteil vom Bundesgerichtshof - I ZR 222/19
27. März 2025
I ZR 222/19 27. März 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - K 5384/21
26. November 2024
K 5384/21 26. November 2024
Urteil vom Bundessozialgericht - B 1 KR 36/22 R
20. März 2024
B 1 KR 36/22 R 20. März 2024
Urteil vom Oberlandesgericht München - 6 U 1509/14
7. März 2024
6 U 1509/14 7. März 2024
Urteil vom Landessozialgericht Baden-Württemberg (4. Senat) - L 4 KR 3239/21
29. Januar 2024
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Beschluss vom Kammergericht (5. Zivilsenat) - 5 W 96/23
24. November 2023
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Urteil vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (3. Senat) - 3 LB 11/22
10. August 2023
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Urteil vom Verwaltungsgericht Bayreuth - B 5 K 22.326
28. März 2023
B 5 K 22.326 28. März 2023
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23. März 2023
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