Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - K 5384/21

Tenor

Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird es eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahren tragen das klagende Klinikum zu 9/10 und die Beklagte zu 1/10.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten können die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der vollstreckende Beteiligte zuvor Sicherheit in gleiche Höhe leistet.


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