In den Fällen von Artikel 107i der Richtlinie 2001/83/EG ergreift die zuständige Bundesoberbehörde die dort vorgesehenen Maßnahmen. Für das Verfahren gelten die Artikel 107i bis 107k der Richtlinie 2001/83/EG.
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AMG 1976 § 63e Europäisches Verfahren
Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln
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