Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

AMG 1976 § 85 Mitverschulden

Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln

Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt, so gilt § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Referenzen

  • § 254 1x (nicht zugeordnet)

Zitiert von

Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.