Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt, so gilt § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
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AMG 1976 § 85 Mitverschulden
Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln
Referenzen
- § 254 1x (nicht zugeordnet)
Zitiert von
Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.