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AMG 1976 § 95 Strafvorschriften

Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
entgegen § 5 Absatz 1 ein Arzneimittel in den Verkehr bringt oder bei anderen anwendet,
2.
entgegen § 6 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 3, ein Arzneimittel in den Verkehr bringt oder bei einem anderen Menschen anwendet,
2a.
(weggefallen)
2b.
(weggefallen)
3.
entgegen § 7 Abs. 1 radioaktive Arzneimittel oder Arzneimittel, bei deren Herstellung ionisierende Strahlen verwendet worden sind, in den Verkehr bringt,
3a.
entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder Absatz 2, auch in Verbindung mit § 73 Abs. 4 oder § 73a, Arzneimittel oder Wirkstoffe herstellt, in den Verkehr bringt oder sonst mit ihnen Handel treibt,
4.
entgegen § 43 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 oder 3 mit Arzneimitteln, die nur auf Verschreibung an Verbraucher abgegeben werden dürfen, Handel treibt oder diese Arzneimittel abgibt,
5.
Arzneimittel, die nur auf Verschreibung an Verbraucher abgegeben werden dürfen, entgegen § 47 Abs. 1 oder Absatz 2a abgibt oder entgegen § 47 Abs. 2 Satz 1 bezieht oder
5a.
entgegen § 47a Abs. 1 ein dort bezeichnetes Arzneimittel an andere als die dort bezeichneten Einrichtungen abgibt oder in den Verkehr bringt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen
a)
die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen gefährdet,
b)
einen anderen der Gefahr des Todes oder einer schweren Schädigung an Körper oder Gesundheit aussetzt oder
c)
aus grobem Eigennutz für sich oder einen anderen Vermögensvorteile großen Ausmaßes erlangt oder
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3a gefälschte Arzneimittel oder Wirkstoffe herstellt oder in den Verkehr bringt und dabei gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.

(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken (5. Zivilsenat) - 5 U 37/25
4. Februar 2026
5 U 37/25 4. Februar 2026
None vom Oberlandesgericht Dresden - 4 U 1224/24
21. Oktober 2025
4 U 1224/24 21. Oktober 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - GSSt 1/24
3. Februar 2025
GSSt 1/24 3. Februar 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (11. Zivilsenat) - 11 UH 5/24
4. April 2024
11 UH 5/24 4. April 2024
Urteil vom Landgericht Frankfurt am Main (Zivilkammer) - 2-12 O 264/22
14. Februar 2024
2-12 O 264/22 14. Februar 2024
Urteil vom Landgericht Wiesbaden (3. Große Strafkammer) - 3 KLs 3354 Js 38532/22
23. Januar 2024
3 KLs 3354 Js 38532/22 23. Januar 2024
Beschluss vom Verwaltungsgericht Freiburg (9. Kammer) - 9 K 3280/23
21. November 2023
9 K 3280/23 21. November 2023
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 5 StR 57/22
13. September 2022
5 StR 57/22 13. September 2022
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 1 WB 2/22
7. Juli 2022
1 WB 2/22 7. Juli 2022
Beschluss vom Kammergericht (5. Strafsenat) - (5) 161 Ss 161/17 (77/17)
11. Dezember 2017
(5) 161 Ss 161/17 (77/17) 11. Dezember 2017