Unbeschadet der Anforderungen des § 10 Absatz 8b des Arzneimittelgesetzes ist für Gewebezubereitungen § 36 Absatz 8 entsprechend anzuwenden.
Warning: This law text might be outdated since the content is not activately maintained. Please check with offical sources.
AMWHV § 41f Ergänzende Anforderungen zur Kennzeichnung
Verordnung über die Anwendung der Guten Herstellungspraxis bei der Herstellung von Arzneimitteln und Wirkstoffen und über die Anwendung der Guten fachlichen Praxis bei der Herstellung von Produkten me
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.