Verordnung über die Anwendung der Guten Herstellungspraxis bei der Herstellung von Arzneimitteln und Wirkstoffen und über die Anwendung der Guten fachlichen Praxis bei der Herstellung von Produkten me
Abschnitt 1Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen§ 1Anwendungsbereich§ 2BegriffsbestimmungenAbschnitt 2Allgemeine Anforderungen§ 3Qualitätsmanagementsystem, Gute Herstellungspraxis und Gute fachliche Praxis§ 4Personal§ 5Betriebsräume und Ausrüstungen§ 6Hygienemaßnahmen§ 7Lagerung und Transport§ 8Tierhaltung§ 9Tätigkeiten im Auftrag§ 10Allgemeine Dokumentation§ 11Selbstinspektionen und LieferantenqualifizierungAbschnitt 3Arzneimittel, Blutprodukte und andere Blutbestandteile sowie Produkte menschlicher Herkunft§ 12Personal in leitender und in verantwortlicher Stellung§ 13Herstellung§ 14Prüfung§ 15Kennzeichnung§ 16Freigabe zum Inverkehrbringen§ 17Inverkehrbringen und Einfuhr§ 18Rückstellmuster§ 19Beanstandungen und Rückruf§ 20Aufbewahrung der DokumentationAbschnitt 4Wirkstoffe nicht menschlicher Herkunft§ 21Organisationsstruktur§ 22Herstellung§ 23Prüfung§ 24Kennzeichnung§ 25Freigabe zum Inverkehrbringen§ 26Inverkehrbringen und Einfuhr§ 27Rückstellmuster§ 28Beanstandungen und Rückruf§ 29Aufbewahrung der DokumentationAbschnitt 5Sondervorschriften§ 30Ergänzende Regelungen für Fütterungsarzneimittel§ 31Ergänzende Regelungen für BlutspendeeinrichtungenAbschnitt 5aSondervorschriften für Entnahme- und Gewebeeinrichtungen sowie für Gewebespenderlabore§ 32Ergänzende allgemeine Anforderungen§ 33Feststellung der Spendereignung und für die Gewinnung erforderliche Laboruntersuchungen§ 34Gewinnung von Gewebe durch die Entnahmeeinrichtung§ 35Transport zur Be- oder Verarbeitung und Entgegennahme in der Gewebeeinrichtung§ 36Be- oder Verarbeitung und Lagerung durch die Gewebeeinrichtung§ 37Prüfung von Gewebe und Gewebezubereitungen§ 38Freigabe durch die Gewebeeinrichtung§ 39Inverkehrbringen, Einfuhr und Transport durch die Gewebeeinrichtung§ 40Meldung schwerwiegender unerwünschter Reaktionen und schwerwiegender Zwischenfälle und Rückruf§ 41Aufbewahrung der DokumentationAbschnitt 5bErgänzende Vorschriften für die Kodierung von Gewebe und Gewebezubereitungen§ 41aEuropäisches Kodierungssystem für Gewebe und Gewebezubereitungen§ 41bBestimmungen für die Verwendung des Einheitlichen Europäischen Codes; Meldepflichten§ 41cKodierung in anderen Fällen und sonstige Pflichten der Gewebeeinrichtungen§ 41dFormat des Einheitlichen Europäischen CodesAbschnitt 5cSondervorschriften für Einrichtungen mit einer Erlaubnis nach § 13 des Arzneimittelgesetzes oder § 72 des Arzneimittelgesetzes§ 41eErgänzende Anforderungen an die Gewebevigilanz§ 41fErgänzende Anforderungen zur Kennzeichnung§ 41gErgänzende Anforderungen zur EinfuhrAbschnitt 6Ordnungswidrigkeiten§ 42OrdnungswidrigkeitenAbschnitt 7Schlussvorschriften§ 43Übergangsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinien (EU) 2015/566 und (EU) 2015/565 zur Einfuhr und zur Kodierung menschlicher Gewebe und Gewebezubereitungen