Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht - 9 U 36/25

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts vom 21. Juli 2025, Az. 6 O 351/24, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, wegen der vollstreckbaren Forderung des Klägers aufgrund des notariellen Darlehensvertrages vom 3. Juli 2018 zugunsten des Klägers bis zu einer Höhe von 131.560,36 Euro nebst Zinsen in Höhe von 6,9 % jährlich seit dem 2. Juni 2024 die Zwangsvollstreckung in das im Grundbuch des Amtsgerichts eingetragene Grundstück zu dulden, und zwar zur Befriedigung des Klägers aus demjenigen Teil des Versteigerungserlöses, der ihm ohne die anfechtbare Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils von Herrn B an die Beklagte zugestanden hätte.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Berufung im Übrigen wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt die Beklagte.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 150.000 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

I.

1

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Duldung der Zwangsvollstreckung in ein Grundstück nach dem Anfechtungsgesetz in Anspruch.

2

Die Beklagte ist Eigentümerin des im Grundbuch eingetragenen Hausgrundstücks. Ursprünglich war die Beklagte gemeinsam mit ihrem Ehemann, dem Zeugen B (im Folgenden: Schuldner), jeweils hälftige Miteigentümerin des Grundstücks.

3

Der Kläger, der Schuldner sowie Herr S waren Gesellschafter der Firma S GmbH. Geschäftsführer der Gesellschaft war Herr S. Ausweislich des öffentlich zugänglichen Handelsregisters wurde am 11. Juli 2006 die Auflösung der Gesellschaft aufgrund rechtskräftiger Abweisung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse eingetragen. Am 1. November 2006 erfolgte die Löschung der vermögenslosen Gesellschaft von Amts wegen.

4

Am 12. Juli 2006 erstellten der Kläger und der Schuldner vor dem Notar eine notarielle Urkunde zum Abschluss eines Darlehensvertrags, wonach der Kläger dem Schuldner ein Darlehen in Höhe von 155.000 Euro gewährte. In § 1 des Darlehensvertrags heißt es zu dem Darlehen: "… das bereits an den Darlehensnehmer ausgezahlt worden ist, was dieser mit seiner Unterschrift bestätigt." In § 2 des Darlehensvertrags heißt es: "Das Darlehen ist jährlich mit 7,5 % zu verzinsen. Der Zinssatz ist auf 12 Jahre festgeschrieben. Danach zahlt der Darlehensnehmer Zinsen in der Höhe, wie sie der Darlehensgeber auf die zu diesem Zeitpunkt noch offene Darlehenssumme an seine Hausbank zahlen müsste." Zu den weiteren Einzelheiten der notariellen Urkunde vom 12. Juli 2006 wird auf die Anlage K8 (Anlagenband Kläger der ersten Instanz) verwiesen. Im Anschluss an die Beurkundung zahlte der Schuldner an den Kläger wie vereinbart monatliche Raten in Höhe von 1.000 Euro.

5

Am 3. Juli 2018 erstellten der Kläger und der Schuldner vor dem Notar eine weitere notarielle Urkunde über einen Darlehensvertrag in Höhe von 146.723,50 Euro. In § 1 des Darlehensvertrags heißt es zu dem Darlehen: "… welches bereits an den Darlehensnehmer ausgezahlt worden ist, was dieser mit seiner Unterschrift bestätigt." § 3 Abs. 2 enthält folgende Regelung: "Sollte der Darlehensnehmer mit einer fälligen Zahlung der Rate ganz oder teilweise in Rückstand geraten und gleich diese nicht binnen zwei Monaten aus, ist der gesamte noch geschuldete Restbetrag zur sofortigen Zahlung fällig, ohne dass es einer Kündigung durch den Darlehensgeber bedarf." Zu den weiteren Einzelheiten der notariellen Urkunde vom 3. Juli 2018 wird auf die Anlage K1 (Anlagenband Kläger der ersten Instanz) verwiesen. Im Anschluss an die Beurkundung zahlte der Schuldner an den Kläger die vereinbarten monatlichen Raten in Höhe von 1.000 Euro, letztmalig im Juni 2024.

6

Im März 2024 fand bei dem Schuldner eine Hausdurchsuchung statt und er wurde anschließend in Untersuchungshaft genommen. Zwischenzeitlich ist er rechtskräftig wegen einer Straftat verurteilt und in Haft in der Justizvollzugsanstalt Neumünster.

7

Mit notariellem Übertragungsvertrag vom 23. April 2024 (Notarvertreterin) übertrug der Schuldner, vertreten durch die Beklagte aufgrund einer Vorsorgevollmacht, seinen hälftigen Miteigentumsanteil an dem Hausgrundstück an die Beklagte. In § 3 des Vertrages heißt es: "Eine vereinbarte Gegenleistung für die Überlassung des hälftigen Miteigentumsanteilanteils am Grundbesitz haben die Parteien außerhalb dieser Urkunde geregelt." Zu den Einzelheiten des notariellen Übertragungsvertrags vom 23. April 2024 wird auf die Anlage K3 verwiesen (Anlagenband Kläger der ersten Instanz). Die Eintragung der Beklagten als alleinige Eigentümerin im Grundbuch erfolgte am 25. April 2024.

8

Mit notariellem Vertrag vom 21. Mai 2024 (Notar) schlossen der Schuldner, vertreten durch die Beklagte aufgrund einer Vorsorgevollmacht und die Beklagte einen Ehevertrag. Sie vereinbarten Gütertrennung und trafen in § 2 Abs. 6 und 7 folgende Regelung:

9

"Der Zugewinnausgleich ist dadurch bereits erfolgt, dass der Ehemann seinen hälftigen Miteigentumsanteil am Grundbesitz, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts, auf die Ehefrau übertragen hat. Damit ist der Zugewinnausgleich vollzogen. Auf etwaige weitere diesbezügliche Ansprüche verzichtet die Ehefrau ausdrücklich.

10

Der Ehemann nimmt den Verzicht an.

11

Die Eheleute erklären: wir haben nicht gewusst, dass die Änderung des Güterstandes notariell beurkundet werden muss und daher erst jetzt, nach der Beurkundung des Vertrages über die Überlassung des Anteils des Ehemannes am Grundstück die Beurkundung der Gütertrennung nachgeholt. Die Überlassung des Miteigentumsanteils am Grundstück hatte jedoch von Anfang an den Zweck, den Zugewinnausgleich der Ehefrau zu erfüllen, was die Eheleute vorsorglich hiermit klarstellen."

12

Zu den weiteren Einzelheiten des notariellen Ehevertrags vom 21. Mai 2024 wird auf die Anlage B1 im Anlagenband Beklagte der beigezogenen Akten des einstweiligen Verfügungsverfahrens vor dem Landgericht zum Az. 6 O 389/24 verwiesen.

13

Mit Anwaltsschreiben vom 18. Oktober 2024 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten die Anfechtung der Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils des Schuldners auf die Beklagte und forderte sie bis zum 4. November 2024 zur Rückübertragung auf.

14

Am 4. November 2024 hat der Kläger in der Hauptsache Anfechtungsklage beim Landgericht eingereicht. Die Klageschrift ist dem Beklagtenvertreter am 24. März 2025 zugestellt worden (Blatt 55 GA LG).

15

Am 25. November 2024 hat der Kläger einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung eingereicht. Dieser ist vom Hauptsacheverfahren abgetrennt worden und hat das Aktenzeichen 6 O 389/24 erhalten. Im einstweiligen Verfügungsverfahren sind die Parteien persönlich angehört worden. Zu den Aussagen der Parteien im Rahmen der Parteianhörung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 5. Dezember 2024 verwiesen (Blatt 40 ff. der beigezogenen Akten). Mit Urteil vom 12. Dezember 2024 hat das Landgericht ein einstweiliges Verfügungsverbot über das Grundstück erlassen.

16

Der Kläger hat behauptet, dass er dem Schuldner am 12. Juli 2006 vor der Errichtung der notariellen Darlehensurkunde vom selben Tag 155.000 Euro in bar gezahlt habe. Nach Ablauf des festgeschriebenen Zinszeitraums von 12 Jahren sei über den restlichen Darlehensbetrag in Höhe von 146.723,50 Euro die notarielle Urkunde vom 3. Juli 2018 errichtet worden. Nach der letzten Ratenzahlung des Schuldners am 1. Juni 2024 habe der Rückzahlungsanspruch noch 131.560,36 Euro betragen.

17

Der Kläger hat beantragt,

18

1. die Beklagte zu verurteilen, wegen der vollstreckbaren Forderung des Klägers in Höhe von 131.560,36 Euro nebst kapitalisiertem Zinsen vom 01.08.2018 – 01.06.2024 von 3.051,10 Euro zzgl. Vollstreckungskosten von 142,22 Euro die Zwangsvollstreckung in den hälftigen Anteil des im Grundbuch des Amtsgerichts eingetragenen Grundbesitzes zu dulden;

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 2. die Beklagte weiter zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche  Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.874,92 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten  über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

22

Die Beklagte ist der Auffassung gewesen, dass die Übertragung der Miteigentumshälfte des Schuldners am gemeinsamen Grundstück auf sie entgeltlich erfolgt sei und zwar zum Ausgleich eines ihr zustehenden Zugewinnausgleichsanspruchs. Sie hat das Bestehen eines Darlehensrückzahlungsanspruchs des Klägers gegen den Schuldner bestritten. Sie hat hierzu behauptet, dass der Schuldner die Darlehensvaluta, die aus dem vorgelegten Darlehensvertrag vom 3. Juli 2018 hervorgehe, niemals erhalten habe. Der Kläger habe den Schuldner arglistig getäuscht. Er habe diesem gegenüber behauptet, dass er aus der ehemaligen gemeinsamen Firma S. GmbH Verbindlichkeiten getragen habe, für die der Schuldner persönlich hafte. Hierzu habe der Kläger behauptet, diese verauslagt zu haben, was als Darlehen anzusehen sei, welches der Schuldner zurückzuzahlen habe. Der geschäftlich unerfahrene Schuldner habe diese Behauptung geglaubt und daher einen entsprechenden Darlehensvertrag geschlossen, in dem er sich zu monatlichen Rückzahlung verpflichtet habe. Tatsächlich habe aber keine Zahlungsverpflichtung des Schuldners gegenüber dem Kläger bestanden und auch keine Ausfallhaftung als Gesellschafter der GmbH. Der Schuldner habe seinen Geschäftsanteil an der GmbH voll eingezahlt gehabt. Aufgrund der Täuschung durch den Kläger sei der Darlehensvertrag unwirksam, jedenfalls habe der Schuldner diesen angefochten und auch gekündigt.

23

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger verfüge zwar mit dem notariellen Darlehensvertrag vom 3. Juli 2018 über einen Vollstreckungstitel gegen den Schuldner. Der Beklagten stehe allerdings der von ihr erhobene Einwand gegen das Bestehen der titulierten Forderung zu. Die Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen der titulierten Forderung trage nach allgemeinen Beweislastgrundsätzen der Kläger, der sich auf das Bestehen der von ihm geltend gemachten Forderung berufe. Zwar habe der Schuldner unter § 1 des notariellen Darlehensvertrags vom 3. Juli 2018 erklärt, mit seiner Unterschrift unter den Vertrag zu bestätigen, dass das Darlehen an ihn bereits ausgezahlt worden sei. Diese Erklärung beinhalte jedoch keinen förmlichen Beweis dahingehend, dass der Darlehensbetrag tatsächlich ausgezahlt worden sei. Es handele sich bei dieser Angabe lediglich um eine bloße Wissenserklärung, ähnlich einer Quittung. Der Vertragsurkunde komme lediglich eine formelle Beweiskraft dahingehend zu, dass die darin enthaltenen Erklärungen tatsächlich abgegeben worden seien. Dass die Erklärung tatsächlich inhaltlich zutreffend sei, werde durch die in der Urkunde enthaltenen Erklärungen nicht bewiesen. Die inhaltliche Richtigkeit der abgegebenen Erklärung unterliege der freien Beweiswürdigung nach § 286 ZPO. Aus der Bestätigung des Schuldners, das Darlehen bereits erhalten zu haben, folge allerdings, dass er den Inhalt der Erklärung durch jeden Gegenbeweis entkräften könne, ohne dass er die Unwahrheit der Erklärung beweisen müsse. Die Beklagte habe vorgetragen, dass der Schuldner den in den Darlehensverträgen genannten Darlehensbetrag nicht erhalten habe, sondern ihm durch den Kläger vielmehr vorgespielt worden sei, dass der Schuldner ihm einen entsprechenden Betrag schulde, weil der Kläger für vermeintlich bestehende Verbindlichkeiten des Schuldners aufgekommen sei. Im Vertrauen in diese Angaben und der irrigen Annahme, zu einer entsprechenden Rückzahlung und Eingehung entsprechender vertraglicher Verpflichtungen verpflichtet zu sein, habe der Schuldner die vorgelegten Darlehensverträge unterzeichnet. Damit bestreite die Beklagte nicht lediglich pauschal die Auszahlung des Darlehens, sondern erläutere, weshalb es zu der entsprechenden Erklärung des Schuldners gekommen sei. Auch wenn der Vortrag der Beklagten auf weitere in der Vergangenheit liegende Geschehnisse Bezug nehme und es durchaus fragwürdig erscheine, dass der Schuldner als im Geschäftsleben agierende Person derartige Behauptungen, wie sie vorgetragen worden seien, Glauben schenke und entsprechende notarielle Verträge unterzeichne und hierauf jahrelang Zahlungen vornehme, ohne rechtlichen Rat einzuholen, erfordere der Vortrag und das Bestreiten der Beklagten gleichwohl einen näheren Vortrag des Klägers, wie es stattdessen zu der vorgelegten Darlehensvereinbarung gekommen und das Darlehen ausgezahlt worden sein solle. Dem sei der Kläger nicht nachgekommen. Er habe hierzu lediglich vorgetragen, dass das Darlehen bereits im Jahr 2006 ausgezahlt worden sei. Bei der Urkunde aus dem Jahr 2018, aus der er nunmehr die Zwangsvollstreckung in das Grundstück der Beklagten betreiben wolle, handele es sich nach seinem Vortrag praktisch um die Verlängerung des bereits 2006 gewährten Darlehens, nachdem dessen Laufzeit und vereinbarte Zinsbindung ausgelaufen gewesen sei. Damit erläutere der Kläger zwar, weshalb im Juli 2018 erneut ein Darlehensvertrag mit neuer Laufzeit und Zins aufgesetzt worden sei, der Vortrag beinhalte aber keinerlei Angaben dazu, wie und weshalb es zu dem ursprünglichen Darlehen gekommen sei und insbesondere, wie das Darlehen seinerzeit ausgezahlt worden sei. Die bloße Behauptung, es sei bereits 2006 ausgezahlt worden, sei zu pauschal angesichts des Vortrags der Beklagten. Auch wenn dem Kläger, wie er vorträgt, keine Bankunterlagen mehr aus dieser Zeit vorliegen würden, erkläre dies nicht, weshalb er nicht deshalb näher zu Einzelheiten in Bezug auf die Darlehensabrede vortragen können solle, um etwa den Vortrag der Beklagten zu entkräften. Insgesamt sei das Gericht danach nicht davon überzeugt, dass das Darlehen tatsächlich an den Schuldner ausgezahlt worden sei und die titulierte Forderung damit entstanden sei.

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Zu den weiteren Einzelheiten der Begründung des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

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Der Kläger rügt mit seiner Berufung Fehler des Landgerichts bei der Beweiswürdigung und Verfahrensfehler.

26

1. Die Qualität der in der notariellen Urkunde abgegebenen Empfangsquittung sei nicht hinreichend gewürdigt worden. Der besondere Umstand, dass die erfolgte Auszahlung im Abstand von zwölf Jahren ein zweites Mal durch den Schuldner in notarieller Urkunde anerkannt worden sei, sei überhaupt nicht gewürdigt worden. Auch die durchgängige Bedienung der Darlehensschuld über einen Zeitraum von 18 Jahren durch den Schuldner bzw. nach dessen Inhaftierung zuletzt durch dessen Ehefrau, die Beklagte, sei nicht hinreichend gewürdigt worden. Die notarielle Urkunde vom 3. Juli 2018 beweise, dass der Schuldner an diesem Tag die erfolgte Auszahlung einer Darlehenssumme in Höhe von 146.723,50 Euro bestätigt habe. Der notarielle Vertrag erbringe als öffentliche Urkunde vollen Beweis darüber, dass die Erklärung so wie beurkundet abgegeben worden sei. Der notariell beurkundeten Empfangsquittung möge als Wissenserklärung lediglich formelle Beweiskraft zu kommen, während deren inhaltliche Richtigkeit der freien Beweiswürdigung unterliege. Ein stärkeres Beweismittel als eine schriftliche, notariell beurkunde Empfangsquittung des Leistungsempfängers sei aber kaum denkbar, jedenfalls wäre in einem Drittprozess wie hier der Empfänger selbst noch als Zeuge zu hören. So möge das schriftliche Zeugnis des Erklärenden gegen sich selbst durch Gegenbeweis entkräftet werden können. Diesem Beweisangebot hätte das Landgericht bei Meidung eines Beweiserhebungsfehlers nachgehen müssen.

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2. Die Beklagte sei im Übrigen jeden Vortrag dazu schuldig geblieben, welches Ereignis den Schuldner nach 18 Jahren plötzlich zu der angeblichen "Erkenntnis" gebracht haben solle, eine vermeintliche Auslagenerstattungsforderung des Klägers wegen Verbindlichkeiten der Firma S. GmbH, im Handelsregister gelöscht seit 2006, sei von Anfang an unbegründet gewesen. Unter rechtsfehlerhafter Beweiswürdigung habe das Landgericht von der Beklagten als Anfechtungsgegnerin keinen weiteren substantiierten Vortrag diesbezüglich verlangt und ihr Vorbringen als hinreichende Entkräftung der Beweiswirkung der Urkunde ausreichen lassen.

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3. Aus der Anhörung des Klägers im einstweiligen Verfügungsverfahren in der Sitzung vom 5. Dezember 2024 sei zudem gerichtsbekannt gewesen, dass der Kläger den Darlehensbetrag "in bar" im Zusammenhang mit dem älteren notariellen Darlehensvertrag vom 12. Juli 2006 über exakt 155.000 Euro ausgezahlt habe, was der Kläger in der Sitzung vom 5. Dezember 2024 aus der Erinnerung irrtümlich zeitlich mit "2008" verortet habe. Diese ältere Urkunde sei unstreitig existent und mit dem nachgelassenen Schriftsatz vom 4. Juni 2025 eingereicht worden. Die dortige Verzinsung in Höhe von 7,5 % jährlich sei auf zwölf Jahre festgeschrieben worden und führe bei einer Monatsrate in Höhe von 1.000,-- Euro zu einer relativ geringen Tilgung und dem per Juli 2018 "krummen" Restvalutabetrag in Höhe von 146.723,50 Euro. Damit sei der Vortrag des Klägers zur Auszahlung des Darlehens im Jahr 2006 erheblich, auf den die Beklagte nichts erwidert habe und mangels Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nichts habe erwidern können.

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4. Das Landgericht habe ohne Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung die Klage nicht abweisen dürfen und sie bei Verfahrensfortsetzung auch nicht mehr abweisen können, weil der Kläger auf etwaigen Gegenvortrag der Beklagten zur Darlehensauszahlung im Jahr 2006 vertiefend weiter vorgetragen hätte, und zwar wie folgt:

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Im Jahr 2006 habe der Schuldner den Kläger angesprochen und ihn um die Gewährung eines Privatdarlehens in Höhe von 155.000 Euro gebeten. Da sich die Parteien gut gekannt hätten und damals eng befreundet gewesen seien, habe der Kläger diese Darlehensgewährung zugesagt. Auf die Frage, wofür dieses Darlehen benötigt werde, habe der Schuldner erklärt, dass er das Darlehen für ein Geschäft brauche. Der Schuldner sei zu diesem Zeitpunkt im Bereich des Handels mit gebrauchten Autoteilen selbstständig gewesen. Dieses Geschäft sei sehr kapitalintensiv gewesen. Der Schuldner habe Fahrzeuge ankaufen müssen, meistens gegen bar. Aus diesem Grunde sei dem Kläger die Schilderung des Schuldners plausibel erschienen und er habe sich zur Darlehensgewährung bereit erklärt. Um die Angelegenheit in eine juristisch korrekte Form zu bringen, habe der Kläger den Schuldner gebeten, eine Notarurkunde vorbereiten zu lassen, verbunden mit einer Auszahlungsbestätigung und habe zugesagt, den Betrag vor der Beurkundung in bar auszuzahlen. Der als Notarvertreter tätige Rechtsanwalt habe seinerzeit im Auftrag des Schuldners die Urkunde mit dem Darlehensvertrag vorbereitet und am 12. Juli 2006 die Beurkundung vorgenommen. Im Rahmen der Protokollierung sei der Schuldner vom Notarvertreter gefragt worden, ob er den Darlehensbetrag erhalten habe, was der Schuldner gegenüber dem Notarvertreter ausdrücklich bejaht habe.

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Die Darlehenssumme in Höhe von 155.000 Euro sei zuvor von dem Kläger an den Schuldner ausgezahlt worden, nach Erinnerung des Klägers am Tag der Beurkundung. Der Kläger habe das Geld bei seiner Hausbank abgehoben, dort Sachbearbeiter Herr B. Der Zeuge B habe eine Erinnerung an den Sachverhalt und könne sich daran erinnern, dass der Kläger 2006 einen erheblichen Bargeldbetrag bestellt habe. Der Kläger habe das Geld bei der Bank in Empfang genommen und es dem Schuldner unmittelbar vor der Beurkundung ausgehändigt. Der Schuldner habe den Betrag entgegengenommen und in der späteren Beurkundung den Darlehensvertrag mit der Bestätigung über den Erhalt des Geldes unterzeichnet.

32

Etwa im Jahr 2017 habe der Schuldner den Kläger angesprochen und erklärt, er wolle das Darlehen nach Ablauf der Festlaufzeit von 12 Jahren ablösen, da ihm die vom Kläger geltend gemachten Zinsen 7,5 % zu hoch seien. Der Kläger sei mit der Ablösung des Darlehens ausdrücklich einverstanden gewesen. Kurz vor Ablauf der zwölf Jahre und zwar im Jahr 2018 habe der Schuldner den Kläger erneut angesprochen und erklärt, er bekomme doch keinen Kredit von seiner Hausbank und würde den Darlehensvertrag gerne zu etwas günstigeren Zinskonditionen verlängern. Darauf habe der Kläger den Zeugen mit der Erstellung einer Abrechnung des restlichen Darlehenssaldos beauftragt, aus der sich der später im Rahmen der Notarurkunde vom 3. Juli 2018 beurkundete Darlehenssaldo in Höhe von 146.723,50 Euro ergeben habe. Die festgestellte Summe sei vom Schuldner akzeptiert worden als Restvaluta des Darlehens nach Ablauf der ersten Befristung von zwölf Jahren. Erneut habe der Schuldner den Notar mit dem Entwurf einer entsprechenden Urkunde beauftragt und sich bereit erklärt, die Kosten der Urkunde zu übernehmen. Der Kläger und der Schuldner hätten sich am 3. Juli 2018 beim Notar getroffen. Im Rahmen der Erörterung habe der Schuldner gegenüber dem Notar die Richtigkeit der Urkunde auch im Hinblick auf die Darlehensvaluta bestätigt, welche sich als rechnerische Folge des ursprünglichen Darlehensvertrages aus Juli 2006 ergeben habe.

33

5. Im Hinblick auf die Firmenhistorie der S GmbH, im Handelsregister gelöscht im November 2006, sei auszuführen, dass ursprünglich der Kläger und der Schuldner die Firma M gegründet hätten. Gesellschafter seien der Kläger und der Schuldner gewesen. Diese Gesellschaft sei später in S umbenannt worden, die Eintragung der S GmbH in das Handelsregister sei am 20. August 2003 erfolgt. In dieser Konstellation sei der Schuldner nie Geschäftsführer, immer nur Gesellschafter gewesen. Im Jahr 2005 sei der Kläger aus der Gesellschaft ausgeschieden und habe seinen Geschäftsanteil an der Gesellschaft auf den Schuldner mit notarieller Urkunde vom 2. September 2005 übertragen. Im Zusammenhang mit dem Ausscheiden habe der Kläger die Hausbank der Gesellschaft informiert, woraufhin die Hausbank den Kläger aus der Bürgschaft entlassen habe und das für Firmenzwecke verpfändete Guthaben des Klägers freigegeben habe. Weder der Kläger noch der Schuldner seien von der Bank nach dem Ausscheiden des Klägers auf Zahlung in Anspruch genommen worden. Der Kläger habe im Zusammenhang mit Verbindlichkeiten der S (vormals M) keinerlei Zahlungen an eine Bank geleistet. Zu keinem Zeitpunkt habe er dem Schuldner suggeriert, dass er Zahlungen an eine Bank im Zusammenhang mit Firmenkrediten der später insolventen Gesellschaft geleistet habe. Der entsprechende Vortrag des Schuldners sei falsch.

34

6. Die fällige Restforderung, wegen der die Vollstreckung zu dulden sei, ergebe sich aus der erstinstanzlich als Anlage K 4 vorgelegten Forderungsaufstellung per 24. September 2024 in Verbindung der hierneben zu den Vollstreckungskosten (142,22 Euro) als Anlage K 15 vorgelegten aktualisierten Forderungsaufstellung per 2. Oktober 2024, wobei zum Zinsanspruch der Klageantrag zu Ziffer 1 bereinigt worden sei. Die Vollstreckungsunterwerfung des Schuldners gemäß § 5 Abs. 1 des Darlehensvertrags vom 3. Juli 2018 sei hinsichtlich der Zinsen unbefristet.

35

Der Kläger beantragt,

36

1. die Beklagte zu verurteilen, wegen der vollstreckbaren Forderung des Klägers in Höhe von 146.723,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 6,9 % jährlich ab dem 01.07.2018 aufgrund des notariellen Darlehensvertrages vom 03.07.2018 zugunsten des Klägers bis in Höhe von 131.560,36 Euro nebst Zinsen in Höhe von 6,9 % jährlich seit dem 02.06.2024 nebst Vollstreckungskosten in Höhe von 142,22 Euro die Zwangsvollstreckung in den hälftigen Anteil des im Grundbuch eingetragenen Flurstücks zu dulden,

37

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.874,92 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

38

Die Beklagte beantragt,

39

 die Berufung zurückzuweisen.

40

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil im Wesentlichen wie folgt:

41

1. Die Beweislast für die Auszahlung des Darlehens treffe den Kläger als angeblichen Gläubiger. Sein Vortrag in der ersten Instanz beinhalte keinerlei Angaben dazu, wie und weshalb es zu dem ursprünglichen Darlehensvertrag gekommen sei und insbesondere, wie das Darlehen seinerzeit ausgezahlt worden sein solle. Die bloße Behauptung, es sei bereits 2006 ausgezahlt worden, sei nach richtiger Auffassung des Landgerichts zu pauschal angesichts des Vortrags der Beklagten. Trotz Hinweises des Gerichts in der mündlichen Verhandlung vom 20. Mai 2025 sei jedweder substantiierte Vortrag des Klägers dazu unterblieben.

42

Zu dem Hinweis habe der Klägervertreter seinerzeit Schriftsatznachlass beantragt und erhalten und gleichwohl nicht weiter vorgetragen. Damit sei neuer Vortrag präkludiert. Ein Fehler der Beweiswürdigung des Landgerichts liege nicht vor. Soweit der Kläger auf die Anhörung im Verfahren 6 O 389/24 des Landgerichts verweise, ersetze sein Parteivortrag in jenem Verfahren nicht den Vortrag in diesem Verfahren.

43

2. Im Übrigen spreche bereits die Doppeltitulierung des angeblichen Darlehensrückzahlungsanspruchs des Klägers gegen die Forderung.

44

3. Vorsorglich werde der verspätete Vortrag des Beklagten zum angeblich gewährten Darlehen bestritten. Der Schuldner habe den Kläger niemals um ein Privatdarlehen in Betrag von 155.000 Euro gebeten. Schon der Betrag sei nicht nachvollziehbar. Der Schuldner habe zu jener Zeit gemeinsam mit Sven Jurisch den Handel mit gebrauchten Autoteilen betrieben. Das Geschäft sei gut gelaufen; einen zusätzlichen Finanzbedarf habe es nicht gegeben und das Geschäft sei nicht besonders kapitalintensiv gewesen. Sämtliche Ankäufe habe allein Herr Sven Jurisch getätigt, der die Ankäufe auch selbst finanziert habe. Die Zerlegung der Fahrzeuge sei in der Anfangszeit von Herrn Jurisch und dem Schuldner selbst oder durch sehr preiswerte Hilfskräfte erledigt worden. Große Geldbeträge hätten nicht bewegt werden müssen. Bedarf für Fremdfinanzierungsmittel habe nicht bestanden.

45

4. Der Schuldner habe auch keinen Auftrag an den Rechtsanwalt Löhnert als amtlich bestellten Vertreter der Notarin zum Entwurf einer Darlehensurkunde mit Quittung erteilt. Er sei vom Notarvertreter auch nicht gefragt worden, ob er ein Darlehen erhalten habe. Vielmehr sei die in Rede stehende Urkunde im Auftrag des Klägers entworfen, vom Notarvertreter später vorgelesen und von den Parteien und dem Notarvertreter unterzeichnet worden. Eine Darlehensvaluta sei niemals an den Schuldner ausgezahlt worden. Bereits in erster Instanz sei darauf hingewiesen worden, dass, wenn die Darlehensvaluta am Tag der Beurkundung (12. Juli 2006) ausgezahlt worden wäre, die Tilgungsbestimmung in der Urkunde mit Tilgungsbeginn dritter Werktag im Juli nicht passen würde.

46

5. Der weitere Vortrag des Klägers hinsichtlich der angeblichen Verlängerung des Darlehens sei unwahr und werde bestritten. Der Vortrag sei nicht geeignet, die vorliegende Doppelbeurkundung von Darlehen und doppelte Titulierung zu begründen.

47

Zu den weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf die Berufungsbegründung vom 4. September 2025 (Blatt 60 ff. GA OLG), die Berufungserwiderung vom 23. September 2025 (Blatt 96 ff. GA OLG), die Schriftsätze des Klägers vom 14. Januar 2026 (Blatt 109 ff. GA OLG), vom 11. Februar 2026 (Blatt 124 f. GA OLG), vom 18. März 2026 (Blatt 136 ff. GA OLG) und die Schriftsätze der Beklagten vom 30. Januar 2026 (Blatt 114 ff. GA OLG), vom 17. März 2026 (Blatt 133 ff. GA OLG) und vom 26. März 2026 (Blatt 143 f. GA OLG).

48

Der Senat hat die Parteien persönlich angehört und den Schuldner B als Zeugen gehört. Zum Ergebnis der Parteianhörung und der Zeugenvernehmung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 1. April 2026 verwiesen (Blatt 146 ff. GA OLG).

II.

49

Die form- und fristgerecht eingereichte Berufung des Klägers ist überwiegend begründet.

50

A. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das im Alleineigentum der Beklagten stehende Hausgrundstück in Tornesch wegen der verbleibenden offenen Forderung aus der vollstreckbaren notariellen Urkunde vom 3. Juli 2018 in Höhe von 131.560,36 Euro nebst Zinsen. Der Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung ergibt sich aus den §§ 1, 2, 4 Abs. 1, 11 Abs. 1 Satz 1 AnfG.

51

Hinsichtlich der geltend gemachten Vollstreckungskosten in Höhe von 142,22 Euro besteht hingegen kein Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung, sodass die Klage insoweit abzuweisen ist.

52

1. Nach § 1 Abs. 1 AnfG können Rechtshandlungen eines Schuldners, die seine Gläubiger benachteiligen, angefochten werden. Die Annahme einer objektiven Gläubigerbenachteiligung verlangt neben der Weggabe eines Gegenstandes aus dem Vermögen des Schuldners die Feststellung einer besseren oder schnelleren Befriedigungsmöglichkeit ohne die angefochtene Rechtshandlung (Huber, AnfG, 12. Aufl. 2021, § 1 Rn. 33).

53

a. Die angefochtene Rechtshandlung ist die Übertragung des Miteigentumsanteils des Schuldners am Hausgrundstück in Tornesch an seine Ehefrau, die Beklagte. Gegenstand der anfechtungsrechtlichen Beurteilung ist die in Vollzug des notariellen Vertrags vom 23. April 2024 erfolgte Übertragung des Miteigentums an dem Grundvermögen an die Beklagte. Da die Einzelgläubigeranfechtung nach dem Anfechtungsgesetz lediglich die Wiedererschließung der Zugriffslage für einen einzelnen Gläubiger und nicht das Zusammenhalten einer Masse bezweckt, kann eine Rechtshandlung nicht für sich betrachtet werden, sondern nur im Rahmen des Gesamtvorganges, der die Weggabe des Gegenstandes aus dem Schuldnervermögen und damit die Vereitelung einer Zugriffsmöglichkeit betrifft. Gegenstand der Anfechtung ist also der gesamte, diesen Rechtserfolg auslösende Vorgang (vgl. BGH, Urteil vom 25. März 2021 - IX ZR 70/20, juris Rn. 23; BGH, Urteil vom 6. März 2025 – IX ZR 209/23, juris Rn. 15). Dieser begann mit dem Abschluss der notariellen Vereinbarung und endete mit der Eintragung der Beklagten als neuer Eigentümerin im Grundbuch am 25. April 2024.

54

b. Durch die Übertragung des Miteigentums ist eine objektive Gläubigerbenachteiligung gegeben. Hierdurch wurde die Befriedigungsmöglichkeit des Klägers aus dem Schuldnervermögen im Wege der Zwangsvollstreckung beeinträchtigt. Eine Vollstreckung in den Miteigentumsanteil war danach nicht mehr möglich.

55

2. Die Voraussetzungen der Anfechtungsberechtigung des Klägers gemäß § 2 AnfG sind gegeben. Nach dieser Vorschrift setzt eine zulässige Anfechtung voraus, dass der Gläubiger einen vollstreckbaren Schuldtitel über eine Geldforderung erlangt hat, diese fällig ist und die Zwangsvollstreckung nicht zur vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt hat oder wenn anzunehmen ist, dass sie nicht dazu führen würde.

56

a. Es ist davon auszugehen, dass eine Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Klägers führen würde. Ausweislich der als Anlage K6 eingereichten Mitteilung der Gerichtsvollzieherin vom 12. März 2025 (Az. DR II 180/25) und des Protokolls vom 11. März 2025 hat der Schuldner die Abgabe der Vermögensauskunft verweigert. Da sich der Schuldner in Haft befindet, kann er kein nennenswertes Einkommen über der Pfändungsfreigrenze generieren. Der Kläger hat vorgetragen, dass der Schuldner neben seinem früheren Miteigentum an dem streitgegenständlichen Grundstück über keine nennenswerten Vermögenswerte verfügt. Die Beklagte hat dies nicht bestritten.

57

b. Der Kläger verfügt mit der notariellen Urkunde vom 3. Juli 2018 über einen vollstreckbaren Schuldtitel im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO. Der Schuldner hat sich in der notariellen Urkunde wegen eines Darlehensbetrags in Höhe von 146.723,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 6,9 % jährlich ab dem 1. Juli 2018 persönlich der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterworfen (§ 5 Abs. 1 des Notarvertrags).

58

Die Vollstreckbarkeit der notariellen Urkunde ist nicht durch die Vollstreckungsgegenklage des Schuldners gegen den Kläger vor dem Landgericht beseitigt worden. Eine rechtskräftige Entscheidung in dem Verfahren vor dem Landgericht liegt nicht vor.

59

Unerheblich ist, dass der Kläger auch über die notarielle Urkunde vom 12. Juli 2006 verfügt, in der der Schuldner sich ebenfalls der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat. Denn der Kläger betreibt nicht die Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde und leitet aus dieser Urkunde auch keine Ansprüche mehr her. Im Übrigen haben die Vertragsparteien im Jahr 2018 ausweislich der übereinstimmenden Angaben des Klägers (Protokoll vom 1. April 2026, S. 3, Blatt 148 GA OLG) und des Zeugen B (Protokoll S. 7, Blatt 152 GA OLG) ein "neues Darlehen" vereinbart, das das Schuldverhältnis auf eine neue Rechtsgrundlage stellen sollte und damit zum Untergang des in der älteren Urkunde titulierten Anspruchs führte. Wegen der nach dem übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien vorgenommen Novation (mit veränderten Zinskonditionen und der erstmaligen Vereinbarung einer festen Laufzeit in § 2 Abs. 1 des Vertrags vom 3. Juli 2018) kann entgegen der Auffassung der Beklagten von einer unzulässigen Doppeltitulierung keine Rede sein.

60

c. Allerdings besteht hinsichtlich der vom Kläger geltend gemachten Vollstreckungskosten in Höhe von 142,22 Euro kein Schuldtitel im Sinne des § 2 AnfG. Zur Begründung dieser Kosten verweist der Kläger auf seine Forderungsaufstellung Anlage K19 (Blatt 94 GA OLG), in der er die Kosten als "Rechtsanwaltsvergütung / Vermögensauskunft 71,11 Euro" und "Rechtsanwaltsvergütung / Einholung von Drittauskünften 71,11 Euro" ausweist.

61

Die selbst vorgenommene Berechnung einer Partei der Vollstreckungskosten reicht als Grundlage der Anfechtung von Rechtshandlungen des Schuldners außerhalb der Insolvenz nicht aus. Das zur Entscheidung über den Anspruch aus §§ 1 ff., 11 AnfG berufene Gericht darf nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht über die Höhe der Kosten der Zwangsvollstreckung befinden (BGH, Urteil vom 23. Februar 1984 – IX ZR 26/83, juris Rn. 8). Es darf in diesem Verfahren nicht über Erstattungsansprüche entscheiden, die dem Gläubiger gegen den Schuldner nur dann zustehen, wenn die Zwangsvollstreckungskosten im Sinne des § 788 Abs. 1 ZPO notwendig waren. Zu einer solchen Sachentscheidung zu Lasten eines Dritten ist das für die Anfechtungsklage zuständige Gericht nicht berufen (BGH a.a.O.). Der Gläubiger ist jedoch nicht schutzlos gestellt, denn er kann gemäß § 788 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. §§ 103 ABS. 2, 104,107die Festsetzung der Kosten der Zwangsvollstreckung gegen einen Schuldner durch das Vollstreckungsgericht erwirken. Da kein Beschluss dieses Gerichts als Titel über die Höhe der Vollstreckungskosten beigebracht ist, kann ihretwegen ein Anspruch nach dem Anfechtungsgesetz nicht zuerkannt werden.

62

d. Die in der notariellen Urkunde vom 3. Juli 2018 versprochene Zahlung ist mit dem Restbetrag von 131.560,36 Euro fällig.

63

Nach § 3 Abs. 3 des notariellen Vertrags ist der gesamte noch geschuldete Restbetrag zur sofortigen Zahlung fällig, ohne dass es einer Kündigung durch den Darlehensgeber bedarf, wenn der Darlehensnehmer mit einer fälligen Zahlung der Rate ganz oder teilweise in Rückstand geraten ist und diese nicht binnen zwei Monaten ausgeglichen hat. Der Schuldner hat zuletzt die in § 3 Abs. 1 des notariellen Vertrags vereinbarte monatliche Rate in Höhe von 1.000 Euro im Juni 2024 gezahlt. Mit der zum 3. Werktag des Monats Juli 2024, mithin bis zum 3. Juli 2024 zu zahlenden Rate in Höhe von 1.000 Euro befand sich der Schuldner seit dem 4. Juli 2024 in Verzug. Ein Ausgleich binnen zwei Monaten, mithin bis zum 3. September 2024 ist nicht erfolgt, sodass der gesamte noch geschuldete Restbetrag am 4. September 2024 zur sofortigen Rückzahlung fällig wurde.

64

Die Höhe des Rückzahlungsbetrags von 131.560,36 Euro hat der Kläger substantiiert unter Vorlage der Forderungsaufstellung (Anlage K4) dargelegt. Die Forderungsaufstellung berücksichtigt die vom Schuldner bis einschließlich Juni 2024 erbrachten monatlichen Ratenzahlungen. Einwendungen gegen die rechnerische Richtigkeit der Berechnung des fälligen Rückzahlungsbetrags sind von der Beklagten nicht erhoben worden.

65

e. An Zinsen ist seit dem 2. Juni 2024 nach Verrechnung der gezahlten Junirate zum Stichtag 1. Juni aus dem Restbetrag von 131.560,36 Euro bis zur Fälligkeit des Darlehensrückzahlungsanspruchs am 4. Juli 2024 der vertraglich vereinbarte Zinssatz von 6,9 % zu zahlen.

66

Für die Zeit nach Fälligkeit kann der Kläger den vertraglich vereinbarten Zinssatz von 6,9 % als Verzugsschaden gemäß §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 und Abs. 4 BGB verlangen. Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass es sich bei dem Darlehensvertrag um einen Verbraucherdarlehensvertrag im Sinne des § 491 Abs. 1 BGB handelt, sodass nach § 497 Abs. 1 Satz 1 BGB der geschuldete Betrag nach § 288 Abs. 1 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen wäre. Im Übrigen wäre dieser Zinssatz auch lediglich für die Zeit ab 1. Juli 2025 günstiger als der Zinssatz von 6,9 %, für den der Schuldner eine Vollstreckungsunterwerfungserklärung abgegeben hat.

67

f. Die Einwendungen der Beklagten gegen das Bestehen der titulierten Forderung als Darlehensrückzahlungsanspruch gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB greifen nicht durch.

68

(1) Aufgrund der vorliegenden notariellen Urkunde vom 3. Juli 2018 ist erwiesen, dass zwischen dem Kläger als Darlehensgeber und dem Schuldner als Darlehensnehmer ein Darlehensvertrag über einen Betrag von 146.723,50 Euro vereinbart wurde. Die Parteien haben ihre Vertragserklärungen notariell beurkunden lassen. Die notarielle Urkunde erbringt als öffentliche Urkunde gemäß § 415 Abs. 1 ZPO vollen Beweis, dass der Kläger und der Schuldner entsprechende Erklärungen zum Abschluss des Darlehensvertrags vor dem beurkundenden Notar abgegeben haben.

69

(2) Die Einwendung der Beklagten, dass der Darlehensrückzahlungsanspruch des Klägers gegen den Schuldner mangels Auszahlung des Darlehens nicht entstanden sei, ist prozessual zulässig. Ein Anfechtungsgegner kann im Anfechtungsprozess gegenüber dem Vollstreckungstitel diejenigen Einwendungen geltend machen, die auch der Schuldner selbst vorbringen kann. Gegenüber einer notariellen Urkunde, die nicht der Rechtskraft fähig ist, greift die zeitliche Beschränkung des § 767 Abs. 2 ZPO gemäß § 797 Abs. 4 ZPO nicht ein. Insbesondere kann sich der Anfechtungsgegner gegenüber einer notariellen Urkunde nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO darauf berufen, dass der vereinbarte Anspruch dem Gläubiger materiell-rechtlich nicht zustehe (Huber, AnfG, 12. Aufl. 2021, § 2 Rn. 34; Weinland in MüKoAnfG, 2. Aufl. 2022, AnfG § 2 Rn. 50).

70

(3) Die Einwendung der Beklagten, dass der Darlehensrückzahlungsanspruch des Klägers gegen den Schuldner mangels Auszahlung des Darlehens materiell-rechtlich nicht entstanden sei, ist jedoch in der Sache nicht begründet.

71

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Senat davon überzeugt, dass der Kläger dem Schuldner im Jahr 2006 ein Darlehen in Höhe von 155.000 Euro ausgezahlt hat und die Urkundsbeteiligten diese Darlehensvereinbarung und Auszahlung in der notariellen Urkunde vom 12. Juli 2006 festgeschrieben haben. Weiterhin ist der Senat davon überzeugt, dass der Kläger und der Schuldner über den im Juli 2018 verbleibenden Darlehensrestbetrag das Darlehen mit einem abweichenden, niedrigeren Darlehenszins erneut vereinbart haben.

72

(a) Grundsätzlich liegt die Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen der titulierten Forderung nach allgemeinen Beweislastgrundsätzen bei dem Kläger, weil dieser hieraus Ansprüche gegen die Beklagte herleitet. Nach den vorliegenden unstreitigen Indizien hat der Kläger den Beweis für die Darlehensauszahlung im Jahr 2006 und die Renovation der Darlehensvereinbarung im Jahr 2018 erbracht:

73

(aa) In § 1 des notariellen Darlehensvertrags vom 12. Juli 2006 heißt es ausdrücklich, dass der Schuldner mit seiner Unterschrift bestätigt, dass das Darlehen über 155.000 Euro bereits an den Schuldner ausgezahlt worden ist. Die Beurkundung der Erklärung erbringt gemäß § 415 Abs. 1 ZPO den vollen Beweis dafür, dass die Erklärung des Urkundsbeteiligten mit dem niedergelegten Inhalt so, wie beurkundet und nicht anders, abgegeben wurde (BGH, Beschluss vom 28. August 2024 – XII ZR 62/22, juris Rn. 11). Die inhaltliche Richtigkeit der Erklärung ist hingegen nicht von der Beweiskraft erfasst (vgl. BGH, Urteil vom 16. April 2015 - IX ZR 68/14, juris Rn. 13). Ob durch die Erklärung über eine Tatsache diese Tatsache selbst bewiesen wird, hat das Gericht im Wege der freien Beweiswürdigung zu entscheiden (Berger in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl. 2015, § 415 Rn. 26; BGH, Beschluss vom 28. August 2024 – XII ZR 62/22, juris Rn. 11).

74

Allerdings kann der Erklärung des Schuldners inhaltlich eine Quittung hinsichtlich des Empfangs des Darlehensbetrags entnommen werden (§ 368 BGB). Eine Quittung enthält ein außergerichtliches Geständnis hinsichtlich des Leistungsempfangs und als solches ein Indiz für die Wahrheit der zugestandenen Tatsache (BGH, Urteil vom 28. September 1987 – II ZR 35/87, juris Rn. 12). Zudem sprechen die Umstände der Erteilung der Quittung durch Erklärung vor dem Notar und Aufnahme in eine notarielle Urkunde dafür, dass die Erklärung des Leistungsempfangs in Form der Darlehensauszahlung dafür, dass die Erklärung Ernst gemeint war, nicht ohne Kenntnis des Inhalts abgegeben wurde und die bestätigte Darlehensauszahlung auch tatsächlich erfolgt war.

75

(bb) Hinzu kommt als weiteres Indiz, dass der Schuldner an den Kläger nach Beurkundung des Vertrags vom 12. Juli 2006 über 12 Jahre hinweg unstreitig die vereinbarte monatliche Darlehensrate von 1.000 Euro auf Zins und Tilgung gezahlt hat. Dieses Indiz spricht dafür, dass es auch tatsächlich zur Darlehensauszahlung gekommen ist. Denn eine Darlehensrückzahlung erfolgt üblicherweise erst nach Darlehensauszahlung.

76

(cc) Als weiteres Indiz, das für eine Auszahlung des Darlehensbetrags spricht, kommt hinzu, dass der Kläger und der Schuldner nach dem von ihnen so verstandenen Auslaufen des ersten Darlehensvertrags mit Ablauf von 12 Jahren, auch wenn dies (weil sich nach dieser Zeit nur der Zins ändern sollte) streng genommen nicht erforderlich gewesen wäre, eine Renovation des Darlehens mit dem verbleibenden offenen Darlehensbetrag von 146.723,50 Euro vereinbart haben. In der notariellen Urkunde vom 3. Juli 2018 hat der Schuldner erneut durch entsprechende Erklärung vor dem Notar bestätigt, dass der Darlehensbetrag von 146.723,50 Euro an ihn bereits ausgezahlt worden ist.

77

(dd) Dem schließt sich als zeitlich nachfolgendes Indiz an, dass auch auf diese notarielle Vereinbarung vom 3. Juli 2018 die vereinbarten Rückzahlungen erfolgten, was wiederum für eine vorangehende Darlehensauszahlung spricht.

78

(ee) Der Umstand, dass nach Aussage der Beklagten die Zahlungen just erst eingestellt wurden, als aufgrund der Inhaftierung des Schuldners das Geld ausgegangen war, spricht ebenfalls als Indiz für eine zuvor erfolgte Darlehensauszahlung und nicht für die behauptete 18 Jahre zurückliegende Täuschung des Schuldners durch den Beklagten.

79

In der Gesamtschau dieser unstreitigen Indizien ist der Senat davon überzeugt, dass es im Jahr 2006 zu der vom Kläger vorgetragenen Darlehensauszahlung gekommen ist.

80

(b) Die vorgetragenen Indizien, die die Überzeugung des Gerichts von der Darlehensauszahlung begründen, sind nicht durch den der Beklagten obliegenden Gegenbeweis entkräftet. Zwar ist der Gegenbeweis bereits dann geglückt, wenn die Überzeugung des Gerichts von der zu beweisenden Tatsache erschüttert wird (BGH, Urteil vom 28. September 1987 – II ZR 35/87, juris Rn. 12; BGH, Urteil vom 3. April 2001 – XI ZR 120/00, BGHZ 147, 203-211, Rn. 27). Die Überzeugung des Gerichts von der Darlehensauszahlung ist jedoch durch die Anhörung der Parteien und die Vernehmung des Zeugen B nicht erschüttert.

81

(aa) Nach der Anhörung des Klägers will dieser den Betrag von 155.000 Euro in bar an den Schuldner zeitlich vor der Erstellung der notariellen Urkunde vom 12. Juli 2006 ausgezahlt haben. Zwar erachtet das Gericht es als ungewöhnlich an, dass derart hohe Geldbeträge nicht per Banküberweisung ausgezahlt werden und der Kläger nicht im Einzelnen bei dem Schuldner nachgefragt haben will, wofür dieser den Betrag benötigt. Allerdings ist die Ungewöhnlichkeit dieses Vorgangs dadurch abgemildert, dass der Kläger sich gegenüber dem Schuldner über die Aufnahme der notariellen Urkunde mit der Empfangsquittung und der Vollstreckungsunterwerfung abgesichert hat. Der Kläger hat damit seine berechtigten Interessen an der Absicherung der Rückzahlung gewahrt. Zudem gab es nach seiner unwidersprochenen Darstellung in früherer Zeit unter den eng miteinander befreundeten Geschäftspartnern auch eine umgekehrte – und ebenfalls in bar abgewickelte – Darlehensgewährung durch den Schuldner an ihn.

82

(bb) Die Überzeugung des Gerichts von der Darlehensauszahlung aufgrund der vorliegenden unstreitigen Indizien ist auch nicht auf der Grundlage der Anhörung der Beklagten und auf der Grundlage der Aussage des Zeugen B erschüttert.

83

Die Beklagte hat in ihrer persönlichen Anhörung angegeben, dass sie erst nach der Verhaftung ihres Ehemannes von der Existenz des Darlehensvertrags erfahren habe. Ihre Kenntnisse würden auf den Informationen beruhen, die sie von ihrem Mann erhalten habe. Damit hat sie keine eigenen Erkenntnisse, ob es zu der Auszahlung der Darlehenssumme gekommen ist oder nicht, und kann auch nicht die Indizien, die für die Auszahlung des Darlehensbetrags sprechen, erschüttern. Zudem spricht ihr Verhalten nach der Verhaftung ihres Ehemannes im März 2024 dafür, dass sie selbst mit einer ernsthaften Inanspruchnahme durch Gläubiger ihres Ehemanns auf dessen Vermögen rechnete, weil sie sich unter Zuhilfenahme der Vorsorgevollmacht vom 16. Oktober 2012, die zwar nach außen hin unbeschränkt war, im Innenverhältnis nach der Formulierung jedoch der Vermeidung einer Betreuung dienen sollte, die Miteigentumshälfte ihres Ehemanns bereits im April 2024 durch Übertragung sicherte.

84

Auch die Angaben des Zeugen B haben den Senat nicht im Mindesten zu überzeugen vermocht. Die Aussage ist zu detailarm gewesen, um die Indizien, die für die vom Zeugen in den notariellen Urkunden bestätigte Darlehensauszahlung sprechen, zu erschüttern. Der Senat hält die Aussage des Zeugen zu den Hintergründen, warum er diese Auszahlungsbestätigungen erklärt hat, nicht für glaubhaft. Der Zeuge hat zwar ausgesagt, dass der Kläger ihm gesagt habe, dass er in Höhe von 170.000 Euro für Schulden der S GmbH hafte und der Kläger diese für ihn gezahlt habe. Der Zeuge konnte jedoch auf Nachfrage nicht angeben, um welche Art von Schulden bei welchen Gläubigern es sich konkret gehandelt haben soll. Er will sozusagen auf bloßen Zuruf seines damaligen Freundes, des Klägers, diese hohe Schuldensumme als seinen Anteil angenommen und deshalb die notariellen Urkunden erstellt haben. Beinahe 20 Jahre lang will ihm verborgen geblieben sein, dass er als (ehemaliger) Gesellschafter einer GmbH nicht für Gesellschaftsverbindlichkeiten aufzukommen hat. Erst als er in Haft genommen wurde und deswegen nicht mehr in der Lage war, die monatlichen Raten zu bezahlen, will er nach rechtlicher Beratung durch den jetzigen Prozessbevollmächtigten der Beklagten die Täuschung des Klägers erkannt haben. Ein solches Vorgehen würde auf Seiten des Zeugen B, wenn die Wahrheit seiner Darstellung anzunehmen wäre, einen ungewöhnlich hohen Grad an Geschäftsunerfahrenheit und Lebensunerfahrenheit voraussetzen. Dies nimmt der Senat nach dem Eindruck, den der Zeuge in der Vernehmung auf den Senat gemacht hat, nicht an. Der Zeuge konnte sich gut ausdrücken und vermittelte nicht den Eindruck eines Menschen mit einem geringen Intelligenzquotienten. Zudem war der Zeuge aufgrund seiner langjährigen selbständigen Tätigkeit, die er vor seiner Inhaftierung ausgeübt hat, geschäftserfahren.

85

(4) Der Darlehensrückzahlungsanspruch des Klägers gegen den Schuldner entfällt nicht aufgrund einer Anfechtung des Darlehensvertrags vom 12. Juli 2006 durch den Schuldner aufgrund arglistiger Täuschung. Abgesehen davon, dass die Voraussetzungen für die Anfechtung nach § 123 BGB nicht erwiesen sind, ist eine Anfechtung ohnehin nach § 124 Abs. 3 BGB ausgeschlossen, weil seit Abgabe der Willenserklärung weitaus mehr als zehn Jahre verstrichen waren.

86

3. Der Anfechtungsgrund des § 4 Abs. 1 AnfG ist gegeben. Hiernach ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners anfechtbar, es sei denn, dass sie früher als vier Jahre vor der Anfechtung vorgenommen worden ist.

87

a. Als Leistung im Sinne des § 4 Abs. 1 AnfG ist jede Rechtshandlung zu verstehen, die dazu dient, einen zugriffsfähigen Gegenstand aus dem Vermögen des Schuldners zu entfernen (BGH, Urteil vom 15. September 2016 - IX ZR 250/15, juris Rn. 11). Die Übertragung des Miteigentumsanteils an die Beklagte ist wegen der damit verbundenen Vermögensminderung auf Seiten des Schuldners als Leistung einzustufen.

88

b. Die Übertragung des Miteigentumsanteils auf die Beklagte stellte eine unentgeltliche Leistung des Schuldners im Sinne von § 4 Abs. 1 AnfG dar.

89

Unentgeltlich ist eine Leistung dann, wenn der Erwerb des Empfängers in seiner Endgültigkeit vereinbarungsgemäß nicht von einer ausgleichenden Zuwendung abhängt. Ob eine ausgleichende Gegenleistung vereinbart worden ist, ist grundsätzlich objektiv zu bestimmen. Die Unentgeltlichkeit braucht also nicht vereinbart worden zu sein (BGH, Urteil vom 28. Februar 1991 - IX ZR 74/90, BGHZ 113, 393, 396; BGH, Urteil vom 15. Dezember 2016 – IX ZR 113/15, juris Rn. 11). Haben die Beteiligten eine Gegenleistung vereinbart, ist jedoch zu prüfen, ob sie die Gegenleistung als Entgelt angesehen haben oder ob mit der Leistung ganz oder teilweise Freigebigkeit bezweckt war (BGH, Urteil vom 15. Dezember 2016 – IX ZR 113/15, juris Rn. 11). Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die Frage der Unentgeltlichkeit bzw. Entgeltlichkeit ist nach § 8 AnfG der Zeitpunkt der Vorname der Rechtshandlung bzw. der Vollendung des Rechtserwerbs. Es muss darauf abgestellt werden, ob zu diesem Zeitpunkt eine angemessene Gegenleistung erfolgt oder wenigstens ausbedungen worden ist (BGH, Urteil vom 16. August 2007 - IX ZR 63/06, juris Rn. 55; Haertlein in Kindl/Meller-Hannich, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 5. Aufl. 2026, AnfG § 4 Rn. 9). Eine sich daraus ergebene Unentgeltlichkeit der Leistung wird nicht dadurch aufgehoben, dass die Beteiligten sie im Nachhinein in eine entgeltliche umwandeln (BGH, a.a.O.).

90

Die Übertragung des Miteigentumsanteils an dem streitgegenständlichen Grundstück auf die Beklagte erfolgte ohne eine ausgleichende Gegenleistung. Zwar haben die Parteien in § 3 des notariellen Überlassungsvertrages vom 23. April 2024 vereinbart: "Eine vereinbarte Gegenleistung für die Überlassung des hälftigen Miteigentumsanteils am Grundbesitz haben die Parteien außerhalb dieser Urkunde geregelt." Damit verweist der notarielle Überlassungsvertrag auf eine bereits erfolgte Vereinbarung einer Gegenleistung. Eine solche wirksame Vereinbarung existierte jedoch nicht zum Zeitpunkt des Übertragungsvertrags. Damit gab es zum Zeitpunkt des Übertragungsvertrages objektiv keine Gegenleistung.

91

Zwar hat die Beklagte vorgetragen, die Übertragung sei zum Ausgleich eines zuvor ermittelten Zugewinns erfolgt. Ein entsprechender Ausgleichsanspruch der Beklagten gegen den Schuldner bestand jedoch weder zum Zeitpunkt des notariellen Übertragungsvertrags vom 23. April 2024 noch zum Zeitpunkt der Eintragung der Beklagten als Alleineigentümerin des Grundstücks am 25. April 2024. Die Beklagte und der Schuldner haben erst nachfolgend mit notariellem Ehevertrag vom 21. Mai 2024 wirksam die Gütertrennung vereinbart und modifiziert die bestehende Zugewinngemeinschaft aufgehoben. Nach § 1410 BGB bedarf ein Ehevertrag über die güterrechtlichen Verhältnisse der notariellen Beurkundung und kann nicht mündlich vereinbart werden.

92

4. Die Anfechtungsfrist von vier Jahren gemäß § 4 Abs. 1 AnfG ist gewahrt. Für die Fristberechnung kommt es gemäß § 8 Abs. 1 AnfG auf den Zeitpunkt der Vornahme der angefochtenen Rechtshandlung an. Diese erfolgte im April 2024. Die Vierjahresfrist ist nach § 7 Abs. 1 AnfG von dem Zeitpunkt zurückzurechnen, in dem die Anfechtbarkeit gerichtlich geltend gemacht ist. Die Anfechtungsklage ist der Beklagten im März 2025 zugestellt worden.

93

5. Als Rechtsfolge des Anfechtungsanspruchs hat die Beklagte dem Kläger als Gläubiger gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 AnfG den durch die anfechtbare Handlung erworbenen Miteigentumsanteil zum Zugriff im Wege der Zwangsvollstreckung zur Verfügung zu stellen und diese zu dulden. Der Umstand, dass das Bruchteileigentum des Schuldners nach der Eintragung der Beklagten als Alleineigentümerin des Grundstücks nicht mehr besteht, steht einem Anspruch nach § 11 Abs. 1 AnfG nicht entgegen, weil der Fortbestand des Miteigentumsanteils bei einem Erfolg des Klageantrags für die dann von der Beklagten zu duldenden Vollstreckungsmaßnahmen fingiert wird (BGH, Urteil vom 23. Februar 1984 - IX ZR 26/83, juris Rn. 17). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ermöglicht die Anfechtung der Übertragung des Miteigentumsanteils am streitgegenständlichen Grundstück die Zwangsvollstreckung in das gesamte Grundstück, nachdem die Beklagte als Alleineigentümerin im Grundbuch eingetragen worden ist und damit das frühere Bruchteileigentum des Schuldners nicht mehr besteht. Die Beklagte muss die Zwangsvollstreckung in das Grundstück jedoch nur zum Zwecke der Befriedigung des Klägers aus der Hälfte des Versteigerungserlöses dulden, weil dieser Anteil dem Schuldner bei Fortbestand von dessen Miteigentum zugestanden hätte (BGH, Urteil vom 23. Februar 1984 - IX ZR 26/83, juris 25; BGH, Urteil vom 19. März 1992 - IX ZR 14/91, juris Rn. 17; BGH, Urteil vom 17. Juli 2008 - IX ZR 245/06, juris Rn. 12; BGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 – IX ZR 33/11, juris Rn. 51).

94

B. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.874,92 Euro. Die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches wegen Verzugs aus §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB liegen nicht vor. Der Kläger hat die Beklagte mit anwaltlichen Schreiben vom 18. Oktober 2024 unter Fristsetzung zum 4. November 2024 zur Rückübertragung des Miteigentumsanteils an den Schuldner aufgefordert. Damit befand sich die Beklagte erst mit Ablauf des 4. November 2024 in Verzug. Die anwaltlichen Gebühren sind nicht durch den Verzug der Beklagten verursacht. Vielmehr hatte der Kläger seinen Prozessbevollmächtigten bereits vor Verzugseintritt beauftragt.

III.

95

Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 20. April 2026 hat dem Senat vorgelegen. Das Vorbringen der Beklagten bietet nach Beratung im Senat keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 ZPO und Fortsetzung der Beweisaufnahme.

96

1. Eine Pflicht zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung besteht nach § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht. Hiernach hat das Gericht die Wiedereröffnung anzuordnen, wenn es einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler, insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör feststellt.

97

a. Sofern die Beklagte rügt, dass das Gericht den Zeugen B nicht zur Barauszahlung befragt habe, sieht der Senat keine Verfahrensfehler bei der Vernehmung des Zeugen B. Der Senat hat den Zeugen zunächst im Zusammenhang schildern lassen, wie es aus seiner Sicht zu den beiden notariell beurkundeten Darlehensverträgen und den in beiden Darlehensverträgen enthaltenen Erklärungen des Schuldners, dass das Darlehen bereits an ihn ausgezahlt worden sei, gekommen ist. Dieses Vorgehen des Senats entspricht der Verfahrensvorschrift des § 396 Abs. 1 ZPO wonach der Zeuge zu veranlassen ist, dasjenige, was ihm von dem Gegenstand seiner Vernehmung bekannt ist, im Zusammenhang anzugeben.

98

Ein Verstoß gegen § 396 Abs. 2 ZPO liegt aus Sicht des Senates nicht vor. Nach § 396 Abs. 2 ZPO sind dem Zeugen nötigenfalls weitere Fragen zu stellen zur Aufklärung und zur Vervollständigung der Aussage sowie zur Erforschung des Grundes, auf dem die Wissenschaft des Zeugen beruht. Neben den vom Senat gestellten Fragen an den Zeugen hat der Senat keine Veranlassung zu weiteren Fragen gesehen, insbesondere dem Zeugen die Aussage des Klägers zu dem Ablauf der Barauszahlung vorzuhalten. Denn die Darlehensauszahlung sollte nach der Aussage des Zeugen B entgegen den beurkundeten Erklärungen, die Darlehenssumme ausgezahlt erhalten zu haben, gar nicht stattgefunden haben. Nach der Aussage des Zeugen hat er diese notariell beurkundeten Erklärungen, die Darlehenssumme ausgezahlt erhalten zu haben, zwar abgegeben, diesen Erklärungen soll aber die angebliche Tilgung seiner Schulden gegenüber Drittgläubigern durch den Kläger zugrunde gelegen haben. Der Zeuge B hat damit von Anfang an in seiner Aussage ein von der Darstellung des Klägers abweichendes und damit offenbar unvereinbares Geschehen geschildert, wie es zur notariellen Vereinbarung zwischen dem Kläger und ihm gekommen ist. Ein Vorhalt der Darstellung des Klägers von den Umständen der Barauszahlung war damit nicht zwingend zur Wahrheitsfindung erforderlich.

99

Im Übrigen hat der Beklagtenvertreter auch von seinem Fragerecht nach § 397 Abs. 2 ZPO Gebrauch gemacht und insoweit eine Nachfrage an den Zeugen gestellt, ob ihm jemals ein Darlehen vom Kläger ausgezahlt worden sei. Dies hat der Zeuge mit Nein beantwortet. Weitere Nachfragen zu den Umständen einer Barauszahlung des Darlehens an den Zeugen erübrigten sich damit, weil eine solche nach der Aussage des Zeugen dann nicht stattgefunden haben soll.

100

b. Das nach Schluss der mündlichen Verhandlung vorgetragene Beweisangebot der Beklagten auf Einholung einer Auskunft der Bank durch Vorlage des elektronischen Kassenjournals ist verspätet. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel gemäß § 296a Satz 1 ZPO nicht mehr vorgebracht werden. Der neue Beweisantrag beruht auch nicht auf einer Verletzung des Anspruchs der Beklagten auf rechtliches Gehör. Aufgrund der in der Ladungsverfügung angeordneten Beweiserhebung ergab sich für die Parteien, dass der Senat der Tatsachenfeststellung der Vorinstanz, die auf einer Entscheidung des Rechtsstreits ohne Beweiserhebung beruhte, nicht folgt und Beweis darüber erhebt, ob es zu einer Auszahlung eines Betrages in Höhe von 155.000 Euro durch den Kläger an den Zeugen B im Jahr 2006 gekommen ist. Die Beklagte wäre daher unter Prozessförderungsgesichtspunkten gehalten gewesen, vor Schluss der mündlichen Verhandlung und rechtzeitig vor dem Beweisaufnahmetermin die von ihr für notwendig erachteten weiteren Beweisangebote zu erbringen. Aufgrund des klägerischen detaillierten Vorbringens in der Berufungsbegründungsschrift vom 4. September 2025 (dort Seiten 6 bis 8) war der Beklagten auch der klägerische Vortrag bekannt, dass dieser den Geldbetrag über 155.000 Euro bei seiner Hausbank abgehoben haben will und es dem Schuldner und Zeugen B unmittelbar vor der Beurkundung am 12. Juli 2006 ausgehändigt haben will. Zudem lag der Beklagten vor Schluss der mündlichen Verhandlung das vom Kläger mit Schriftsatz vom 23. März 2026 eingereichte Schreiben der Bank vom 20. Februar 2016 (Anlage K 16) vor, in der diese bestätigt, dass für das vom Kläger bei der Bank geführte Konto nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren keine Kontoauszüge, Buchungsunterlagen und Barauszahlungsnachweise aus dem Jahr 2006 mehr vorliegen würden, diese vielmehr vernichtet bzw. gelöscht worden seien. Auf diesen Schriftsatz hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 26. März 2026 Stellung genommen, sodass sie sich nicht darauf berufen kann, hierauf nicht rechtzeitig reagiert haben zu können. Ein Beweisangebot der Beklagten dahingehend, dass es weitere elektronische Dateien bei der Bank gebe, nämlich das elektronische Kassenjournal, das nicht nach Ablauf von 10 Jahren gelöscht worden sein soll, hätte daher bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgen sollen. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt der Grundsatz des rechtlichen Gehörs es nicht, der Beklagten nach Schluss der mündlichen Verhandlung weitere Beweisantritte zu gestatten. Im Übrigen kann der Senat auch nicht von der Bank eine Auskunft anfordern, weil es sich hierbei nicht um eine Behörde oder den Träger eines öffentlichen Amtes handelt (vgl. § 273 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Eine Einsicht in das elektronische Kassenjournal könnte nur durch Beweis mittels Inaugenscheinnahme durch Vorlegung oder Übermittlung der Datei an das Gericht beantragt werden (§ 371 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Die Anordnung der Vorlage (Übermittlung) des Kassenjournals dürfte überdies ohnehin am Bankgeheimnis scheitern (vgl. § 144 Abs. 2 ZPO), weil das Kassenjournal nicht nur eventuelle Auszahlungsdaten bezüglich des Klägers als Kunden enthalten kann, sondern auch Auszahlungsdaten bezüglich anderer Kunden der Bank).

101

2. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung kommt auch nicht in Ausübung des gerichtlichen Ermessens gemäß § 156 Abs. 1 ZPO in Betracht. Dabei ist anhand des konkreten Falls nach pflichtgemäßen Ermessen abzuwägen, welche Gründe für eine weitere Sachverhaltsaufklärung und welche Gründe für den sofortigen Abschluss des Rechtsstreits sprechen (BGH, Beschluss vom 28. Juli 2025 - II ZR 154/23, juris Rn. 18). Die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ist nicht geboten, wenn diese ohne Verfahrensfehler geschlossen wurde und eine Partei entgegen § 296 a ZPO neue Angriffs- oder Verteidigungsmittel unzulässig nachreicht (BGH, Urteil vom 7. Oktober 1992 -VIII ZR 199/91, juris Rn. 9). Wie oben ausgeführt, wurde aus Sicht des Senats die mündliche Verhandlung ohne Verfahrensfehler geschlossen, sodass das klägerische Interesse an einer Entscheidung des Rechtsstreits überwiegt. Es ist für den Senat auch nicht erkennbar, dass er mit einer Entscheidung zum jetzigen Zeitpunkt den Gesichtspunkt der materiellen Gerechtigkeit angesichts der Bedeutung des Rechtsstreits für die Beklagte, die das streitgegenständliche Hausgrundstück bewohnt, willkürlich verletzen würde.

IV.

102

Der Senat setzt den Rechtsstreit nicht nach § 148 Abs. 1 ZPO im Hinblick auf die vor dem Landgericht vom Schuldner gegen den Kläger erhobene Vollstreckungsgegenklage (Az. 6 O 133/25) gegen die notarielle Urkunde vom 3. Juli 2018 aus. § 148 Abs. 1 ZPO gibt dem Gericht ein Ermessen bei der Aussetzung des Verfahrens, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet. Es kann die den Gegenstand des anderen Verfahrens bildende Frage auch selbst im anhängigen Rechtsstreit klären.

103

Der Senat erachtet die Aussetzung des Verfahrens nicht für zweckmäßig. Für den Fall eines Erfolges der Vollstreckungsgegenklage des Schuldners gegen den Kläger würde die Vollstreckbarkeit des in der notariellen Urkunde titulierten Anspruchs beseitigt werden (BGH, Urteil vom 23. Mai 1989 - IX ZR 57/88, juris Rn. 17; BGH, Urteil vom 19. Juni 1984 - IX ZR 89/83, juris Rn. 13). Damit würde die Anfechtungsberechtigung des Klägers im vorliegenden Fall nach § 2 AnfG entfallen. Bei einer Abweisung der Vollstreckungsgegenklage zwischen Schuldner und Kläger würde lediglich abgelehnt werden, dem titulierten Anspruch durch Rechtsgestaltung die Vollstreckbarkeit zu nehmen (BGH, Urteil vom 19. Juni 1984 - IX ZR 89/83, juris Rn. 16). Es wird aber nicht gleichzeitig bindend entschieden, dass der titulierte Anspruch besteht (BGH, a.a.O.), sodass in einem solchen Fall es der Beklagten als Anfechtungsgegnerin nicht verwehrt wäre, sich auf die fehlende materiell-rechtliche Begründetheit des Darlehensrückzahlungsanspruchs zu berufen. In diesem Fall hätte die Entscheidung im Verfahren über die Vollstreckungsgegenklage nur teilweise präjudizielle Wirkung zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits, nämlich hinsichtlich der fortbestehenden Vollstreckbarkeit der notariellen Urkunde vom 3. Juli 2018.

104

Im Rahmen der Ermessensentscheidung ist nicht nur das Interesse an widerspruchsfreien Entscheidungen zu berücksichtigen, sondern auch das Interesse des Klägers an einem zeitnahen Abschluss dieses Verfahrens. Zudem befindet sich dieses Verfahren bereits im Berufungsverfahren und das Verfahren zwischen dem Schuldner und dem Kläger ist lediglich im Stadium des erstinstanzlichen Verfahrens, ohne dass bisher eine Entscheidung vorliegt. Der Senat erachtet es im Hinblick hierauf unter Prozessförderungsgesichtspunkten nicht für zweckmäßig, das vorliegende Verfahren, das zur Endentscheidung reif ist, auszusetzen.

V.

105

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 2 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10 Satz 1, 709 Satz 2, 711 ZPO.

106

Die Revision ist nicht zuzulassen. Weder kommt der Rechtssache nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordert nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Entscheidung beruht auf der Anwendung in der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung entwickelter Rechtsgrundsätze auf den Einzelfall


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