Finanzdienstleistungsaufsicht
Hauptverwaltung
gemischte Finanzholding-Gesellschaft
Dies ist Teilanzeige Nr. von insgesamt Teilanzeigen
1. Art der Anzeige
2. Anlass der Anzeige (Nur auszufüllen bei der Abgabe einer Einzelanzeige)
3. Beteiligungsunternehmen
(§ 1 Abs. 3d Satz 1 KWG)
(§ 1 Abs. 3d Satz 4 KWG)
(§ 1a Abs. 1 Nr. 5 ZAG)
(§ 1 Abs. 1 KWG)
(§ 1 Abs. 1a KWG)
(§ 17 KAGB)
(§ 1 Abs. 3 KWG)
(Art. 4 Abs. 1 Nr. 18 CRR
(Art. 4 Abs. 1 Nr. 20 CRR)
(Art. 4 Abs. 1 Nr. 21 CRR)
(§ 7 Nr. 33 Alt. 1 VAG)
(§ 7 Nr. 33 Alt. 2 VAG)
(§ 7 Nr. 31 VAG)
(§ 1 Abs. 1 Nr. 5 ZAG)
4. Angaben zu den Beteiligungsquoten
Ident-Nr. des Beteiligungs-
unternehmens
(lt. Registereintragung) mit PLZ
Register-Nr./Amtsgericht
Unternehmens
Tsd. Euro
rechts-
anteil
in
Prozent
Institut
Prozent
wert
wert
Das Institut hält an dem Beteiligungsunternehmen unter Nr. 3 eine durchgerechnete Kapitalquote in Höhe von Prozent.
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- 5.
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Weitere Angaben - 5.1
-
Nur auszufüllen bei der Anzeige bedeutender Beteiligungen, wenn weniger als 10 Prozent der Kapital- oder Stimmrechtsanteile gehalten werden □ Auf die Geschäftsführung des unter Nummer 3 aufgeführten Unternehmens kann ein maßgeblicher Einfluss ausgeübt werden. - 5.2
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Nur auszufüllen, wenn das Beteiligungsunternehmen ein nachgeordnetes Unternehmen mit Sitz im Ausland ist Es ist sichergestellt, dass die für die Erfüllung der jeweiligen Pflichten nach den §§ 10a und 25 Abs. 2 KWG erforderlichen Angaben eingehen (§ 12a Abs. 1 Satz 1 KWG): □ ja□ neinFalls „nein“ angekreuzt wurde: Der nach Art. 36 in Verbindung mit dem Art. 19 Abs. 2 Buchstabe a CRR vorzunehmende Abzug der Buchwerte trägt unseres Erachtens in einer der Zusammenfassung nach § 10a Abs. 4 oder Abs. 5 KWG vergleichbaren Weise dem Risiko aus der Begründung der Beteiligung oder der Unternehmensbeziehung Rechnung (§ 12a Abs. 1 Satz 2 KWG): □ ja□ nein - 5.3
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Nur auszufüllen, wenn das Beteiligungsunternehmen ein nachgeordnetes Unternehmen ist □ Das Beteiligungsunternehmen ist ein nachgeordnetes Unternehmen im Sinne von Art. 18 Abs. 1, 2 oder Abs. 3 CRR.□ Das Beteiligungsunternehmen ist ein nachgeordnetes Unternehmen im Sinne von Art. 18 Abs. 4 CRR.□ Das Beteiligungsunternehmen ist ein nachgeordnetes Unternehmen im Sinne von Art. 18 Abs. 5 CRR.□ Das Beteiligungsunternehmen ist ein nachgeordnetes Unternehmen im Sinne von Art. 49 Abs. 2 CRR. - 5.4
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Nur auszufüllen, wenn das Beteiligungsunternehmen kein Unternehmen der Finanzbranche oder ein sonstiges in Art. 89 Abs. 1 CRR genanntes Unternehmen ist □ Die Beteiligung unterliegt nicht den Ausnahmen nach Art. 91 CRR.□ Die Beteiligung unterliegt vollständig den Ausnahmen nach Art. 91 CRR.□ Die Beteiligung unterliegt teilweise den Ausnahmen nach Art. 91 CRR. Nach Berücksichtigung der Ausnahmen verbleibt eine Beteiligung in Höhe von.
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Fußnoten:
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