Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

AO 1977 § 126 Heilung von Verfahrens- und Formfehlern

Abgabenordnung

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 125 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1.
der für den Verwaltungsakt erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird,
2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird,
3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird,
4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsakts erforderlich ist, nachträglich gefasst wird,
5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 5 können bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz eines finanzgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsakts unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsakts versäumt worden, so gilt die Versäumung der Einspruchsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 110 Absatz 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Regensburg - RO 11 K 22.1577
17. Dezember 2025
RO 11 K 22.1577 17. Dezember 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht Karlsruhe (12. Kammer) - 12 K 3219/24
25. November 2025
12 K 3219/24 25. November 2025
Urteil vom Finanzgericht Berlin-Brandenburg (9. Senat) - 9 K 11063/24
13. November 2025
9 K 11063/24 13. November 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht Stuttgart (10. Kammer) - 10 K 3582/25
22. August 2025
10 K 3582/25 22. August 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht Regensburg - RO 11 K 23.74
1. August 2025
RO 11 K 23.74 1. August 2025
Beschluss vom Verwaltungsgericht Stuttgart (10. Kammer) - 10 K 5498/25
29. Juli 2025
10 K 5498/25 29. Juli 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht Karlsruhe (12. Kammer) - 12 K 3485/23
29. Juli 2025
12 K 3485/23 29. Juli 2025
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (12. Senat) - 12 B 12/25
24. Juli 2025
12 B 12/25 24. Juli 2025
Beschluss vom Hessisches Finanzgericht (11. Senat) - 11 V 630/25
15. Juli 2025
11 V 630/25 15. Juli 2025
Urteil vom Bundesfinanzhof - II R 19/22
2. Juli 2025
II R 19/22 2. Juli 2025