Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (4. Kammer) - 4 B 3/24
Orientierungssatz
1. Die Frage, ob der gewählte Steuermaßstab unter Einbeziehung des reinen Bodenrichtwertes als Lagewert noch in der Lage ist, den mit der Zweitwohnungssteuer verfolgten Belastungsgrund in der Relation der Wirtschaftsgüter zueinander realitätsgerecht abzubilden, ist bisher in der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts nicht entschieden. (Rn.25)
2. Bei dieser Sachlage liegen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Zweitwohnungssteuersatzung jedenfalls im Eilverfahren nicht offensichtlich und eindeutig vor. (Rn.25)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf ... € festgesetzt.
Gründe
I.
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Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Festsetzung der Zweitwohnungssteuer für den Zeitraum 2021 bis 24. Juni 2023.
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Der Antragsteller war in der Zeit von Januar 2021 bis Juni 2023 in der alleinigen Wohnung unter der Adresse ... in ... gemeldet. Für seine Ehefrau war dies ab Januar 2020 die Nebenwohnung; ihre Hauptwohnung, die seit dem 25. Juni 2023 als gemeinsamer Wohnsitz genutzt wird, war die Wohnung unter der Adresse ... in ... .
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Die Antragsgegnerin erhebt rückwirkend seit dem 1. Januar 2013 Zweitwohnungssteuer auf Grundlage ihrer Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer vom 2. April 2020 (ZwStS), welche die Satzung vom 27. Oktober 2000 für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2013 und die Satzung vom 2. Juli 2019 für den Zeitraum ab 1. Januar 2014 ersetzt.
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Mit Schreiben vom 26. Mai 2023 bat die Antragsgegnerin um die Übersendung des vollständig ausgefüllten Erklärungsbogens zur Zweitwohnungssteuer. Daraufhin antwortete der Antragsteller mit Schreiben vom 25. Juni 2023, dass offensichtlich eine falsche Datensammlung vorliege. Der Personenstand des Ehepartners als auch die Meldedaten seien fehlerhaft. Bei der Ehewohnung handele es sich um die Wohnung in . Aus gesundheitlichen, privaten und persönlichen Gründen sei er weder Eigentümer der Wohnung in ... noch habe er ein Verfügungs- oder Besitzrecht. Aufgrund veränderter Lebensverhältnisse sei geplant, die Wohnung in ... zeitnah aufzugeben und den gemeinsamen Lebensmittelpunkt in ... zu begründen. Auf das Schreiben der Antragsgegnerin vom 20. Juli 2023, dass nach dem Gebot der ehelichen Lebensgemeinschaft sich Ehegatten die Benutzung der Ehewohnung zu gestatten hätten und auch mehrere Ehewohnungen möglich seien und deswegen nochmals um den vollständig ausgefüllten Erklärungsbogen zur Zweitwohnungssteuer gebeten werde, reagierte der Antragsteller nicht.
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Am 25. August 2023 setzte die Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller Zweitwohnungssteuer für den Zeitraum Januar 2021 bis 24. Juni 2023 für die Wohnung in ... in Höhe von insgesamt ... € fest.
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Dagegen erhob der Antragsteller am 26. September 2023 Widerspruch und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Zur Begründung führte er aus, dass seine Ehefrau Eigentümerin der Wohnung in ... sei und dort seit dem 1. Januar 2020 mit Hauptwohnsitz gemeldet sei. Bis zum 24. Juni 2023 sei er nicht Besitzer der Wohnung gewesen und auch nicht verfügungsberechtigt, insbesondere habe es kein jederzeitiges Zugriffsrecht aufgrund der ehelichen Lebensgemeinschaft gemäß § 1353 BGB gegeben. Bis zum 24. Juni 2023 habe sich sein alleiniger Wohnsitz in ... befunden. Dort sei ehemals auch der eheliche Wohnsitz gewesen. Im Rahmen der langjährigen Ehe hätten sie sich jedoch „auseinandergelebt“ und sich deswegen für eine „Auszeit“ entschieden, um zu prüfen, ob die Ehe weiterhin Bestand haben solle. Es habe daher eine vorübergehende Trennung mit getrennten Haushalten vorgelegen. Zwar habe er aufgrund von „Versöhnungsversuchen“ seine Ehefrau in ... besucht, jedoch hätten diese Besuche immer nur in Abstimmung und ausdrücklichem Einverständnis stattgefunden. Er habe die Wohnung in ... ohne Abstimmung nicht nutzen dürfen und habe auch keine Schlüsselgewalt gehabt.
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Daraufhin forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller am 28. September 2023 auf, eine Kopie der Erklärung zum dauernden Getrenntleben für das Finanzamt und den Einkommensbescheid zu übersenden, aus dem hervorgehe, dass nicht mehr gemeinsam die Steuer erklärt werde. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2023 verweigerte der Antragsteller die Übersendung, weil es sich bei den angeforderten Unterlagen lediglich um Indizien dafür handeln könne, ob es sich bei der Wohnung in ... um eine Ehewohnung handele. Das dies nicht der Fall sei, sei bereits ausführlich dargelegt worden. Es sei abgesprochen worden, getrennte Haushalte zu führen, so dass zumindest ein bedingter Trennungswille vorgelegen habe, der dem anderen Ehegatten keinen Besitz über die genutzte Wohnung einräume.
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Am 20. November 2023 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab. Eine Zweitwohnung innehaben könne nur, wer für eine gewisse Dauer rechtlich gesichert über die Nutzung dieser Wohnung verfügen könne, also entsprechend seinen Vorstellungen zur persönlichen Lebensführung selbst bestimmen könne, ob, wann und wie er diese nutze, ob und wann er sich selbst darin aufhalte oder sie anderen zur Verfügung stellen wolle. Er müsse Eigentümer, Mieter oder sonst Nutzungsberechtigter sein. Nach dem Gebot der ehelichen Lebensgemeinschaft hätten sich Ehegatten die Benutzung der Ehewohnung nach § 1353 Abs. 1 BGB gegenseitig zu gestatten. Daher seien Ehegatten gleichberechtigte Mitbesitzer der ehelichen Wohnung. Es würde der Stellung des jeweils anderen nicht entsprechen, ihm jede selbstständige Nutzungsbefugnis der Wohnung zu versagen und ihn im Sinne einer Besitzdienerschaft von Weisungen des Ehepartners abhängig sein zu lassen. Der Begriff der Ehewohnung umfasse dabei alle Räume, die Ehegatten zum Wohnen benutzten und gemeinsam bewohnten oder die dafür nach den Umständen bestimmt seien. Die Ehegatten könnten auch mehrere Ehewohnungen haben. Welche Wohnung vorwiegend genutzt werde, wo der räumliche Lebensmittelpunkt der Ehegatten liege, brauche nicht festgestellt zu werden. Die Zweitwohnung brauche auch nach Größe und Ausstattung der Erstwohnung nicht gleichwertig zu sein. Es genüge, wenn die weitere Wohnung für einen ständigen zeitweiligen Aufenthalt bestimmt sei, wie beispielweise ein Wochenendhaus, eine Ferienwohnung, eine den Sommer über bewohnte Kleingartenlaube, selbst ein fest installiertes Wohnmobil. Für den Begriff der Ehewohnung seien die Eigentumsverhältnisse unerheblich. Ein dauerhaftes Getrenntleben sei anzunehmen, wenn nach den tatsächlichen Verhältnissen davon auszugehen sei, dass eine Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft zwischen den Ehegatten, aufgehoben worden sei. Getrenntleben liege nicht schon bei jeder räumlichen Trennung vor, insbesondere auch dann nicht, wenn mit der Fortführung der Wirtschafts- und Lebensgemeinschaft zu rechnen sei. Dies erfordere neben einer räumlichen Trennung auch einen nach außen erkennbaren durch entsprechende Umstände hinreichend klar dokumentierten Willen zumindest eines Ehegatten, die Ehe – in der individuell gewählten Gestaltungsform – auf Dauer aufzulösen. Der Antragsteller und seine Ehefrau würden ausweislich des Melderegisters seit dem 1. Januar 2021 jeweils in einer eigenen Hauptwohnung wohnen. Zusätzlich habe die Ehefrau des Antragstellers die Wohnung in ... als Nebenwohnsitz gemeldet. Dies gelte nicht für den Antragsteller in Bezug auf die Wohnung in ... . Dort sei nun aber seit dem 25. Juni 2023 mit Hautwohnsitz gemeldet. Da die Ehefrau des Antragstellers im Veranlagungszeitraum weiterhin in ... ihren Nebenwohnsitz gehabt habe, sei nicht davon auszugehen, dass die Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft zwischen den Ehegatten im Veranlagungsjahr aufgehoben gewesen sei. Aufgrund des gemeldeten Nebenwohnsitzes sei schon fraglich, ob überhaupt eine räumliche Trennung vorgelegen habe. Auch die Trennung der finanziellen Angelegenheiten habe keinen Einfluss auf das Innehaben einer Zweitwohnung, da eine Aufwandssteuer die in der Einkommensverwendung zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besteuere, d.h. den Konsum in Form eines äußerlich erkennbaren Zustandes, für den finanzielle Mittel verwendet würden. Der Aufwand in diesem Sinne sei typischerweise Ausdruck und Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, ohne dass es darauf ankomme, von wem und mit welchen Mitteln dieser finanziert und welchen Zwecken er diene. Bei der im Rahmen des Zweitwohnungssteuerrechts gebotenen typisierenden Betrachtungsweise komme es daher nicht darauf an, dass die finanziellen Mittel zur Unterhaltung der Zweitwohnung von der Ehefrau aufgewendet worden seien. Unerheblich sei auch, dass die Zweitwohnung des Antragstellers zugleich die Hauptwohnung seiner Ehefrau gewesen sei, weil eine Wohnung gleichzeitig Haupt- und Nebenwohnung sein könne.
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Am 6. Februar 2023 hat der Antragsteller um einstweiligen Rechtsschutz ersucht. Zur Begründung vertieft er seine Ausführungen im Widerspruch und trägt ergänzend vor, dass seine Ehefrau ihren Hauptwohnsitz in der Wohnung in ... , die sie von ihrer Mutter übernommen hatte, zum 1. Januar 2020 angemeldet habe und ihren Nebenwohnsitz in ... , da ursprünglich geplant gewesen sei, den gemeinsamen Wohnsitz nach ... zu verlegen. Im Laufe des Jahres sei es sodann zu „verstärkten“ Differenzen gekommen, weswegen er und seine Ehefrau sich im Dezember 2020 getrennt hätten. Für den Nebenwohnsitz habe seine Ehefrau Zweitwohnungssteuer bezahlt. Weiter überreicht er eine eidesstattliche Versicherung seiner Ehefrau, auf deren Inhalt Bezug genommen wird. Soweit die Antragsgegnerin als Nachweis die dem Finanzamt zu übersendende Erklärung zum dauernden Getrenntleben sowie Einkommensteuerbescheide über getrennte Veranlagungen fordere, verkenne die Antragsgegnerin, dass aus einkommensteuerlicher Sicht eine Erklärung über dauerndes Getrenntleben und somit eine getrennte Veranlagung nicht mit einer zivilrechtlichen/familienrechtlichen Trennung gleichzusetzen sei. Insbesondere sei selbst bei einer dauerhaften Trennung, die auf eine Scheidung hinauslaufe, im Trennungsjahr noch die Zusammenveranlagung gemäß § 26 EStG zulässig. Mithin könne es sich bei den von der Antragsgegnerin angeforderten Unterlagen ausschließlich um Indizien handeln. Die Unterlagen könnten auch nicht vorgelegt werden, da die Voraussetzungen der §§ 25 ff. des Einkommenssteuergesetzes aufgrund der Versöhnungsversuche nicht vorgelegen. Insoweit gelte § 1567 Abs. 2 BGB nicht. Für die Jahre 2020 und 2021 wäre somit eine Zusammenveranlagung zulässig gewesen, für das Jahr 2022 laufe die Frist für die Einreichung der Einkommenssteuererklärung noch. Er sei von seiner Ehefrau nur vorübergehend getrennt gewesen, mittlerweile hätte eine Versöhnung stattgefunden, im Zuge derer die ehemals gemeinsame Wohnung in ... aufgegeben worden sei, um einen gemeinsamen Wohnsitz in ... ab Juni 2023 zu begründen.
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Der Antragsteller beantragt,
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die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 26. September 2023 gegen den Bescheid vom 25. August 2023 anzuordnen.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Zur Begründung vertieft sie ihre Ausführungen im Schreiben vom 20. November 2023 und führt ergänzend aus, dass die Frage des dauernden Getrenntlebens anhand des Gesamtbildes der gegenseitigen Beziehung im jeweiligen konkreten Einzelfall zu würdigen sei. Die Beurteilung richte sich dabei in erster Linie nach den äußeren erkennbaren Umständen, wobei einer auf Dauer herbeigeführten räumlichen Trennung bei der Abwägung der für und gegen die Annahme eines dauernden Getrenntlebens sprechenden Merkmale regelmäßig eine besondere Bedeutung zukomme. Eine eheliche Lebensgemeinschaft erfordere wenigstens das Fortbestehen einer Wirtschaftsgemeinschaft als Rest einer weitergehenden Lebensgemeinschaft, die aber weiterhin angestrebt werde. Um nach diesen Maßstäben eine Bewertung vornehmen zu können, würden berechtigt und sogar verpflichtend alle Indizien herangezogen werden können. Allein die vorgetragene innere Motivation sei nicht ausreichend für eine abschließende Bewertung, da insbesondere nach den äußeren erkennbaren Umständen eine Bewertung zu erfolgen habe. An Nachweisen in diesem Sinne würde es vorliegend fehlen. Insbesondere habe der Antragsteller für die Ermittlung des Sachverhaltes, die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenzulegen und die ihm bekannten Beweismittel anzugeben. Dieser Mitwirkungspflicht sei der Antragsteller nicht nachgekommen, da er keinerlei objektiv nachprüfbare Beweismittel zum Getrenntleben vorgelegt habe. Insbesondere sei die Wahl der einkommenssteuerrechtlichen Veranlagung dabei entscheidend, ob von dem Umstand des dauerhaften Getrenntlebens ausgegangen werden könne oder nicht. Ein wichtiges Indiz für die vorliegende Bewertung sei die Anmeldung der Nebenwohnung der Ehefrau in der Hauptwohnung des Antragstellers. Damit sei schon anzuzweifeln, ob überhaupt ein Getrenntleben der Eheleute angenommen werden könne, weil eine auf Dauer herbeigeführte räumliche Trennung nicht gegeben sei. Durch die gemeinsame Nutzung(smöglichkeit) der ... Wohnung sei vielmehr anzunehmen, dass die Eheleute keine dauerhafte Trennung herbeiführen wollten. Weiter sei durch den Vortrag von Versöhnungsversuchen noch nicht auf den inneren Entschluss des dauerhaften Getrenntlebens zu schließen. Notwendig sei dafür der Wille, die eheliche Lebensgemeinschaft abzulehnen. Die bloße räumliche Trennung genüge dafür nicht. Eine räumliche Trennung mit dem Willen, durch Versöhnungsversuche den Fortbestand der Ehe zu prüfen, sei nicht auf die endgültige Aufgabe der ehelichen Lebensgemeinschaft gerichtet, da dieser Entschluss ja gerade noch überprüft werden solle.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin verwiesen.
II.
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Der Antrag hat keinen Erfolg.
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Der Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Antragsteller hat insbesondere vor Anrufung des Gerichts gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO bei der Antragsgegnerin erfolglos um Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Bescheides nachgesucht. Die Ablehnung erfolgte durch Verfügung vom 20. November 2023.
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Der Antrag ist nicht begründet.
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Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruches gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO ist begründet, wenn das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das Interesse am Vollzug der in der Hauptsache anzugreifenden Entscheidung überwiegt. Dies ist regelmäßig nach Durchführung einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage in Abhängigkeit von den Erfolgsaussichten der Hauptsache zu beurteilen. Den Maßstab für die gerichtliche Entscheidung bei der Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache, die sich gegen die Anforderung öffentlicher Abgaben oder Kosten (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO) richtet, stellt der Maßstab dar, den das Gesetz für das vorgelagerte behördliche Aussetzungsverfahren vorsieht. Nach § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO soll die Aussetzung des Sofortvollzuges bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten dann erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes liegen vor, wenn der Erfolg der Klage zumindest ebenso wahrscheinlich ist wie deren Misserfolg (stRspr., vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 5. Dezember 2018 – 2 MB 26/18 – juris Rn. 5; VG Schleswig, Beschluss vom 26. April 2019 – 4 B 2/19 – juris Rn. 22).
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Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Abgabenbescheides können sich zwar auch aus sich aufdrängenden Satzungsmängeln der zugrundeliegenden kommunalen Abgabensatzung ergeben. Derartige Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Abgabensatzung müssen dann jedoch im Eilverfahren so offensichtlich und eindeutig sein, dass im Hauptsacheverfahren eine andere rechtliche Beurteilung nicht zu erwarten ist. Eine Klärung offener Fragen zur Gültigkeit der jeweiligen Abgabensatzung kann nicht Aufgabe des Eilverfahrens sein. Vielmehr hat die (Inzident-)Kontrolle der Satzung im dafür vorgesehenen Hauptsacheverfahren stattzufinden (OVG Schleswig, Beschluss vom 23. August 2021 – 5 MB 10/21 – juris Rn. 7 m. w. N.; VG Schleswig, Beschluss vom 31. März 2021 – 4 B 1/21 – juris Rn. 24).
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Ausgehend hiervon bestehen nach der gebotenen summarischen Prüfung keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Zweitwohnungssteuerbescheides vom 25. August 2023.
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Rechtsgrundlage für den Erlass des Zweitwohnungssteuerbescheides vom 25. August 2023 ist § 3 Abs. 1 Satz 1 KAG i. V. m. der Zweitwohnungssteuersatzung der Antragsgegnerin.
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Zunächst unterliegt die Zweitwohnungssteuersatzung keinen sich aufdrängenden Satzungsmängeln formeller oder materieller Art, da die Unwirksamkeit der Zweitwohnungssteuersatzung nicht derart offensichtlich ist, dass eine andere rechtliche Bewertung im Hauptsacheverfahren nicht zu erwarten ist.
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Die Zweitwohnungssteuersatzung ist ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 26. März 2020 einstimmig beschlossen worden, vom Bürgermeister am 2. April 2020 ausgefertigt und am 22. April 2020 im Internet mit Hinweis darauf in der Zeitung „ ... Nachrichten“ gemäß § 18 der Hauptsatzung der Antragsgegnerin vom 19. Juni 2003 in der Fassung der 13. Änderungssatzung vom 27. November 2017 veröffentlicht und damit ordnungsgemäß bekanntgemacht worden.
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Auch die Bemessungsgrundlage verstößt nicht offensichtlich gegen höherrangiges Recht. Dies ist auch nicht wegen der Kammerentscheidung des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 23. März 2022 (– 4 A 154/21 – juris) zu einer mit der vorliegenden Zweitwohnungssteuersatzung vergleichbaren Ausgestaltung einer Zweitwohnungssteuersatzung anders zu beurteilen. Die Steuer bemisst sich gemäß § 4 Abs. 1 ZwStS nach dem Lagewert der Zweitwohnung i.S.v. § 2 Abs. 1 ZwStS multipliziert mit der Quadratmeterzahl der Wohnfläche multipliziert mit dem Baujahresfaktor der Zweitwohnung gemäß § 2 Abs. 1 ZwStS. Der Lagewert der Zweitwohnung wird gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 ZwStS anhand des Bodenrichtwertes ermittelt. Bei einer derartigen Ausgestaltung der Bemessungsgrundlage hat die Kammer zwar den lockeren Bezug des so definierten Ersatzmaßstabes zu dem erfassenden Aufwand verneint und einen offensichtlichen Verstoß der Zweitwohnungssteuersatzung gegen höherrangiges Recht angenommen, weil der Lagewert der Zweitwohnung anhand des Bodenrichtwertes ermittelt werde. Die Heranziehung des in €/m² ausgedrückten Bodenrichtwertes als Lagewert diene so nicht mehr lediglich der Feindifferenzierung des gewählten Flächenmaßstabes, sondern der Bodenrichtwert selbst sei maßstabsprägend, ohne dass ein hinreichender Bezug zu dem zu erfassenden Aufwand für das Innehaben einer Zweitwohnung erkennbar sei. Ein solcher Steuermaßstab stelle einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG dar, der in der Folge zur Gesamtunwirksamkeit der Zweitwohnungssteuersatzung führe. Jedoch ist die Frage, ob der gewählte Steuermaßstab unter Einbeziehung des reinen Bodenrichtwertes als Lagewert noch in der Lage ist, den mit der Zweitwohnungssteuer verfolgten Belastungsgrund in der Relation der Wirtschaftsgüter zueinander realitätsgerecht abzubilden, bisher in der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts nicht entschieden. Mithin ist die Rechtslage nicht geklärt, weswegen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Zweitwohnungssteuersatzung jedenfalls im Eilverfahren nicht offensichtlich und eindeutig vorliegen (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 4. August 2022 – 5 MB 15/22 – juris Rn. 6 ff.; Beschluss vom 5. Oktober 2022 – 5 MB 15/22 – Anhörungsrüge n.v.).
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Die Rechtsanwendung durch die Antragsgegnerin im konkreten Fall ist nach der gebotenen summarischen Prüfung ebenfalls nicht zu beanstanden.
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Gemäß § 2 Abs. 1 ZwStS ist Gegenstand der Steuer das Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet. Eine Zweitwohnung ist gemäß Absatz 2 dieser Vorschrift jede Wohnung, die eine Person neben ihrer Hauptwohnung für ihren persönlichen Lebensbedarf oder den ihrer Angehörigen im Sinne des § 15 Abgabenordnung (AO) innehat. Steuerpflichtig ist gemäß § 3 Abs. 1 ZwStS, wer im Stadtgebiet eine Zweitwohnung im Sinne des § 2 innehat. Nicht der Steuer unterliegt das Innehaben einer berufsbedingt erforderlichen Zweitwohnung, die trotz vorwiegender Nutzung aufgrund melderechtlicher Vorschriften betreffend den Familienwohnsitz nicht Hauptwohnung ist (Abs. 2).
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Inhaber einer Zweitwohnung kann nur sein, wer für eine gewisse Dauer rechtlich gesichert über die Nutzung dieser Wohnung verfügen kann, also entsprechend seinen Vorstellungen zur persönlichen Lebensführung selbst bestimmen kann, ob, wann und wie er diese nutzt, ob und wann er sich selbst darin aufhalten oder sie anderen zur Verfügung stellen will. Er muss Eigentümer, Mieter oder sonst Nutzungsberechtigter sein (BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 – 9 C 28.15 – juris Rn. 12 m.w.N.), wobei es nicht darauf ankommt, ob er diese Verfügungsbefugnis tatsächlich nutzt oder lediglich die Möglichkeit dazu offengehalten wird (BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2004 – 10 C 2.04 – juris 21; Urteil vom 30. Juni 1999 – 8 C 6.98 – juris Rn. 14; OVG Schleswig, Beschluss vom 9. September 2021 – 5 LA 1/21 – juris Rn. 17; Urteil vom 14. September 2017 – 2 LB 14/16 – juris Rn. 40; Urteil vom 22. Juli 2016 – 2 LB 12/16 – juris Rn. 32). Maßgeblich ist mithin das „Innehaben“ einer Zweitwohnung. Dieses darf die steuererhebende Gemeinde vermuten, solange der Zweitwohnungsinhaber keine Umstände vortrage, die die tatsächliche Vermutung erschüttern (vgl. im Rahmen der reinen Kapitalanlage BVerwG, Urteil vom 26. September 2001 – 9 C 1.01 – juris Rn. 28).
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Diese Voraussetzungen liegen bei summarischer Prüfung vor; der Antragsteller hatte im Sinne dieser Vorschriften neben seiner Hauptwohnung und Nebenwohnung der Ehefrau in ... die streitgegenständliche Hauptwohnung seiner Ehefrau im Stadtgebiet der Antragsgegnerin in der Zeit von Januar 2021 bis zum 24. Juni 2023 als Zweitwohnung inne.
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Dem steht der Vortrag des Antragsstellers, dass das Ehepaar von Dezember 2020 an getrennt gelebt habe, bis sie sich entschlossen hätten, in ... einen gemeinsamen Wohnsitz zu begründen, nicht entgegen, da für die Annahme eines dauerhaften Getrenntlebens nach der summarischen Prüfung keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen.
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Nach dem Gebot der ehelichen Lebensgemeinschaft haben sich Ehegatten die Benutzung der Ehewohnung nach § 1353 Abs. 1 BGB gegenseitig zu gestatten (vgl. VG Schleswig, Urteil vom 5. Februar 2016 – 2 A 10/14 – juris, Rn. 23; Beschluss vom 15. September 2017 – 2 B 47/17 – n. v.). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Ehegatten daher gleichberechtigte Mitbesitzer der ehelichen Wohnung. Es würde der Stellung des jeweils anderen Ehepartners nicht entsprechen, ihm jede selbstständige Nutzungsbefugnis der Wohnung zu versagen und ihn im Sinne einer Besitzdienerschaft von den Weisungen des Ehepartners abhängig sein zu lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juni 2004 – IXa ZB 29/04 – juris Rn. 7). Der Begriff der Ehewohnung ist dabei nach allgemeiner Meinung weit auszulegen und erfasst alle Räume, die Ehegatten zum Wohnen benutzen und gemeinsam bewohnt haben oder die dafür nach den Umständen bestimmt waren. Die Ehegatten können auch mehrere Ehewohnungen haben. Welche Wohnung vorwiegend genutzt wird, wo der räumliche Lebensmittelpunkt der Ehegatten liegt, braucht nicht festgestellt zu werden. Die Zweitwohnung braucht auch nach Größe und Ausstattung der Erstwohnung nicht gleichwertig zu sein. Es genügt, dass die weitere Wohnung für einen ständigen zeitweiligen Aufenthalt bestimmt ist, wie z. B. ein Wochenendhaus, eine Ferienwohnung, eine den Sommer über bewohnte Kleingartenlaube, selbst ein fest installiertes Wohnmobil, und nicht vorwiegend anderen Zwecken (Vermietung) dient. Für den Begriff der Ehewohnung sind die Eigentumsverhältnisse unerheblich (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 1990 – XII ARZ 11/90 – juris Rn. 9; Wellenhofer in: Münchner Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2022, § 1568a Rn. 11 ff.).
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Der Antragsteller und seine Ehefrau waren unstreitig im streitgegenständlichen Zeitraum verheiratet. Ein dauerhaftes Getrenntleben ist nicht glaubhaft gemacht worden, im Gegenteil hat der Antragsteller übereinstimmend mit seiner Ehefrau vorgetragen, dass eine vorübergehende räumliche Trennung vereinbart worden ist, um aufzuklären, ob das familiäre Zusammenleben wiederaufgenommen werden soll oder eine dauerhafte Trennung bzw. Scheidung erfolgen soll. Damit bestand bei den Ehegatten gerade nicht der für ein dauerhaftes Getrenntleben erforderliche Wille, die Gemeinschaft nicht mehr fortzuführen (vgl. Wagner in BeckOK, EStG, Stand: Okt. 2023, § 26 Rn. 59). Dies wird in dem Schreiben vom 30. Oktober 2023, in dem ein bedingter Trennungswille vorgetragen worden ist, durch die Besuche zur Versöhnung und durch die eidesstattliche Versicherung der Ehefrau des Antragstellers bestätigt, in der es wörtlich heißt „Sowohl mein Mann, als auch ich, waren zu diesem Zeitpunkt nicht willens unsere Ehe aufzugeben“. Dies macht es nachvollziehbar, dass die Ehefrau des Antragstellers die Wohnung in ... als Nebenwohnung auch nach der vereinbarten räumlichen Trennung behalten und nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers auch Zweitwohnungssteuer bezahlt hat. Außerdem hat der Antragsteller selbst angegeben, dass die Voraussetzungen für eine getrennte steuerliche Veranlagung aufgrund der Versöhnungsversuche nicht vorgelegen haben.
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Die Wohnungen in ... und in ... waren daher von Januar 2021 bis 24. Juni 2023 Ehewohnungen. Hieraus folgt, dass sich aus § 1353 Abs. 1 BGB ein Besitzrecht eines jeden Ehegatten hinsichtlich der Wohnung des jeweils anderen ergibt, ohne dass es darauf ankäme, wer von beiden Eigentümer oder Mieter der jeweiligen Wohnung ist oder ob eine Vereinbarung besteht, dass die Nutzungsbefugnis von den Weisungen des jeweils anderen abhängt. Ehegatten haben sich gegenseitig die Benutzung der ehelichen Wohnung zu gestatten (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juni 2004 – IXa ZB 29/04 – juris Rn. 7). Deswegen kommt es auch nicht darauf an, ob der Antragsteller über einen Schlüssel verfügt hat oder nicht. Diese Vereinbarung kann jederzeit geändert werden. Für das Innehaben der Zweitwohnung kommt es aber, wie bereits ausgeführt, nicht darauf an, ob die Verfügungsbefugnis, die hier durch die Pflicht zur Gestattung der Nutzung entsteht, tatsächlich genutzt oder lediglich die Möglichkeit dazu offengehalten wird.
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Unerheblich ist, dass die Zweitwohnung des Antragstellers zugleich die Hauptwohnung seiner Ehefrau war, da eine Wohnung gleichzeitig Haupt- und Nebenwohnung sein kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2012 – 9 B 25/12 – juris Rn. 4; OVG Schleswig, Urteil vom 27. März 2012 – 4 LB 1/12 – n. v.).
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Es liegt auch kein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 GG vor, weil das von dem Antragsteller und seiner Ehefrau gelebte Modell eines räumlich getrennten Zusammenlebens („living apart together“) auf einer freien Entscheidung beruht, d. h. grundsätzlich würde auch die Möglichkeit bestehen, in nur einer Ehewohnung zu leben (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 29. September 2022 – 5 MB 18/22 – n.v.; OVG Schleswig, Beschluss vom 4. März 2022 – 5 MB 44/21 – juris Rn. 36; OVG Münster, Beschluss vom 24. Mai 2007 – 14 A 2608/05 – juris Rn. 10; VG Schleswig, Beschluss vom 12. August 2022 – 4 B 20/22 – n.v.; VG Schleswig, Beschluss vom 9. November 2021 – 4 B 29/21 – juris Rn. 42).
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Die Höhe der festgesetzten Zweitwohnungssteuer ist inhaltlich und rechnerisch zutreffend. Einwände hat der Antragsteller dagegen nicht erhoben.
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Es sind darüber hinaus keine Anhaltspunkte vorgetragen oder dafür ersichtlich, dass die Vollziehung des angefochtenen Bescheides für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Danach beträgt der Streitwert in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO ¼ des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwertes, hier also ¼ von ... €.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- BGB § 1353 Eheliche Lebensgemeinschaft 4x
- EStG § 26 Veranlagung von Ehegatten 1x
- § 25 ff. des Einkommenssteuergesetzes 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 1567 Getrenntleben 1x
- VwGO § 80 6x
- 4 B 2/19 1x (nicht zugeordnet)
- 4 B 1/21 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 Abs. 1 Satz 1 KAG 1x (nicht zugeordnet)
- 4 A 154/21 1x (nicht zugeordnet)
- Grundgesetz Artikel 3 1x
- AO 1977 § 15 Angehörige 1x
- 9 C 28.15 1x (nicht zugeordnet)
- 10 C 2.04 1x (nicht zugeordnet)
- 8 C 6.98 1x (nicht zugeordnet)
- 5 LA 1/21 1x (nicht zugeordnet)
- 2 LB 14/16 1x (nicht zugeordnet)
- 2 LB 12/16 1x (nicht zugeordnet)
- 9 C 1.01 1x (nicht zugeordnet)
- 2 A 10/14 1x (nicht zugeordnet)
- 2 B 47/17 1x (nicht zugeordnet)
- XII ARZ 11/90 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (9. Senat) - 9 B 25/12 1x
- 4 LB 1/12 1x (nicht zugeordnet)
- Grundgesetz Artikel 6 1x
- 14 A 2608/05 1x (nicht zugeordnet)
- 4 B 20/22 1x (nicht zugeordnet)
- 4 B 29/21 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- § 52 Abs. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)