Die Buchführung und die Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen, die den Vorschriften der §§ 140 bis 148 entsprechen, sind der Besteuerung zugrunde zu legen, soweit nach den Umständen des Einzelfalls kein Anlass ist, ihre sachliche Richtigkeit zu beanstanden.
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AO 1977 § 158 Beweiskraft der Buchführung
Abgabenordnung
Referenzen
- AO 1977 § 140 Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten nach anderen Gesetzen 1x
- AO 1977 § 141 Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger 1x
- AO 1977 § 142 Ergänzende Vorschriften für Land- und Forstwirte 1x
- AO 1977 § 143 Aufzeichnung des Wareneingangs 1x
- AO 1977 § 144 Aufzeichnung des Warenausgangs 1x
- AO 1977 § 145 Allgemeine Anforderungen an die Buchführung und Aufzeichnungen 1x
- AO 1977 § 146 Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen 1x
- AO 1977 § 147 Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen 1x
- AO 1977 § 148 Bewilligung von Erleichterungen 1x