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AO 1977 § 198 Ausweispflicht, Beginn der Außenprüfung

Abgabenordnung

Die Prüfer haben sich bei Erscheinen unverzüglich auszuweisen. Der Beginn der Außenprüfung ist unter Angabe von Datum und Uhrzeit aktenkundig zu machen.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesfinanzhof - X B 99/19
16. Oktober 2019
X B 99/19 16. Oktober 2019
Beschluss vom Bundesfinanzhof (10. Senat) - X B 124/10
18. Mai 2011
X B 124/10 18. Mai 2011
Urteil vom Finanzgericht Köln - 10 K 43/05
17. April 2008
10 K 43/05 17. April 2008