Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis unterliegen einer besonderen Zahlungsverjährung. Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre, in Fällen der §§ 370, 373 oder 374 zehn Jahre.
AO 1977 § 228 Gegenstand der Verjährung, Verjährungsfrist
Abgabenordnung
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