Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 9 E 197/25
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
1
Gründe:
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
3Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
4Der für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche Grad der Erfolgsaussicht darf mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht in einer Weise überspannt werden, dass der Zweck der Prozesskostenhilfe verfehlt wird, Unbemittelten und Bemittelten weitgehend gleichen Zugang zum Gericht zu ermöglichen. Prozesskostenhilfe ist daher immer schon dann zu bewilligen, wenn die Abschätzung der Erfolgsaussicht einer ausreichend bemittelten Person in einer vergleichbaren Situation zugunsten der Rechtsverfolgung ausfallen würde. Dazu reicht es aus, dass ein Obsiegen ebenso wahrscheinlich ist wie ein Unterliegen. Verweigert werden darf Prozesskostenhilfe aber dann, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte oder bloß theoretische ist. Hiernach dürfen schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und Tatfragen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren „durchentschieden“ werden, sondern müssen auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung zugeführt werden können, weil das Prozesskostenhilfeverfahren den Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern erst zugänglich machen soll.
5Vgl. etwa BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 22. März 2021 - 2 BvR 353/21 -, Asylmagazin 2021, 439, juris, Rn. 5, und vom 13. Juli 2020 - 1 BvR 631/19 -, FamRZ 2020, 1559, juris, Rn. 18; OVG NRW, Beschlüsse vom 31. März 2026 - 9 E 355/25 -, juris, Rn. 3 f., und vom 20. Januar 2026 - 5 E 783/25 -, juris, Rn. 2 m. w. N.
6Nach diesen Maßstäben sind die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht erfüllt.
7Zu dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife,
8vgl. hierzu im Fall der Erledigung des Rechtsstreits: BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. April 2019 - 1 BvR 2111/17 -, NVwZ-RR 2020, 137, juris, Rn. 25,
9war der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung voraussichtlich bereits teilweise unzulässig. Soweit der Antragsteller eine Härte im Sinn von § 26 VwVG NRW und einen Erlass aus Gründen der Billigkeit nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a KAG NRW i. V. m. § 227 AO geltend macht, steht ihm kein Rechtsschutzbedürfnis zur Seite. Es ist nicht erkennbar, dass er sich mit seinem Begehren zuvor ohne Erfolg an die Behörde gewandt hat.
10Vgl. zu diesem Erfordernis: BVerwG, Beschluss vom 22. November 2021 - 6 VR 4.21 -, NVwZ-RR 2022, 164, juris, Rn. 7 ff.
11Sein Einwand, er habe mit Schreiben vom 28. Juli 2023 gegenüber der Antragsgegnerin zu 1. sowie vom 24. Dezember 2023 und vom 15. April 2024 gegenüber der Antragsgegnerin zu 2. Anträge auf Erlass der streitigen Rettungsdienstgebühren gestellt, ist nicht hinreichend substantiiert. Dies gilt insbesondere deshalb, weil die Antragsgegnerinnen dies bestreiten und auch den jeweiligen Verwaltungsvorgängen nichts Dahingehendes zu entnehmen ist. Sein Vortrag bot dem Verwaltungsgericht daher auch keinen Anlass zu weiterer Sachaufklärung. Anhaltspunkte dafür, dass eine Vorbefassung der Behörde ausnahmsweise nicht erforderlich gewesen wäre, sind weder geltend gemacht noch ersichtlich.
12Der Antrag war zudem unbegründet. Der Senat verweist insoweit gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe des angegriffenen Beschlusses, denen der Antragsteller inhaltlich nicht entgegengetreten ist. Lediglich ergänzend führt der Senat aus, dass ein Anordnungsanspruch im Sinn von § 123 Abs. 1 VwGO weder aus § 6a VwVG NRW noch aus § 7 Abs. 2 VwVG NRW folgt.
13Ohne Erfolg beruft sich der Antragsteller sinngemäß auf ein Erlöschen des Leistungsanspruchs nach § 6a Abs. 1 Nr. 3 VwVG NRW durch Zahlungsverjährung gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a KAG NRW i. V. m. §§ 228, 232 AO. Für keine der streitigen Vollstreckungsforderungen ist die fünfjährige Verjährungsfrist in Anbetracht der wiederholten schriftlichen Geltendmachung der Ansprüche und der damit einhergehenden Unterbrechung der Verjährung (§ 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a KAG NRW i. V. m. § 231 Abs. 1 Nr. 8 AO) abgelaufen. Die Voraussetzungen für eine Verwirkung liegen ersichtlich nicht vor.
14Das Vorliegen der Voraussetzungen von § 6a Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. § 26 Abs. 1 VwVG NRW hat der Antragsteller, ungeachtet der vom Verwaltungsgericht aufgeworfenen Frage, ob sich diese Vorschrift überhaupt auf die Einstellung der Vollstreckung allgemein oder nicht vielmehr nur auf die zeitweilige Einstellung einzelner Vollstreckungsmaßnahmen bezieht,
15vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 6. Januar 2015 - 14 B 198/14 -, KStZ 2015, 90, juris, Rn. 63,
16nicht ansatzweise in einer den Anforderungen des § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO entsprechenden Weise glaubhaft gemacht.
17Gleiches gilt für den vom Antragsteller sinngemäß begehrten Erlass nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a KAG NRW i. V. m. § 227 AO, der ein Erlöschen der Gebührenschuld zur Folge hätte (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b KAG NRW i. V. m. § 47 AO). Dies kann im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens zu einem Anspruch nach § 7 Abs. 2 VwVG NRW auf Verpflichtung zur Einstellung der Vollstreckung führen.
18Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Januar 2015 - 14 B 198/14 -, KStZ 2015, 90, juris, Rn. 63.
19Anhaltspunkte für das Vorliegen eines sachlichen oder persönlichen Billigkeitsgrundes im Sinn von § 227 AO sind jedoch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass sich ein Billigkeitserlass auf die wirtschaftliche Situation des Antragstellers überhaupt konkret auswirken würde. Insoweit mangelt es an dem für einen Erlass erforderlichen konkreten Zusammenhang zwischen der Einziehung einerseits und der wirtschaftlichen Lage des Abgabepflichtigen andererseits, wenn der Anspruch aus dem Abgabenschuldverhältnis - wie vorliegend - wegen der geringen Einkünfte und des Pfändungsschutzes nicht durchsetzbar ist und deshalb durch den Erlass die wirtschaftliche Lage des Abgabepflichtigen nicht verbessert werden kann.
20Vgl. BFH, Beschluss vom 31. Januar 2002 - VII B 312/00 -, BFH/NV 2002, 889, juris, Rn. 12; Bay. VGH, Beschluss vom 16. Juni 2011 - 6 ZB 11.248 -, juris, Rn. 7.
21Selbst bei Unterstellung eines Billigkeitsgrundes hätte der Antragsteller jedenfalls nicht glaubhaft gemacht, dass das der Behörde nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a KAG NRW i. V. m. § 227 AO beziehungsweise § 7 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2 VwVG NRW zustehende Ermessen auf Null reduziert wäre. Nur in einem solchen Fall käme ein Anordnungsanspruch im Sinn von § 123 Abs. 1 VwGO aber überhaupt in Betracht.
22Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
23Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
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- 6 VR 4.21 1x (nicht zugeordnet)
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- AO 1977 § 228 Gegenstand der Verjährung, Verjährungsfrist 1x
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- AO 1977 § 231 Unterbrechung der Verjährung 1x
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