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AO 1977 § 236 Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge

Abgabenordnung

(1) Wird durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder auf Grund einer solchen Entscheidung eine festgesetzte Steuer herabgesetzt oder eine Steuervergütung gewährt, so ist der zu erstattende oder zu vergütende Betrag vorbehaltlich des Absatzes 3 vom Tag der Rechtshängigkeit an bis zum Auszahlungstag zu verzinsen. Ist der zu erstattende Betrag erst nach Eintritt der Rechtshängigkeit entrichtet worden, so beginnt die Verzinsung mit dem Tag der Zahlung.

(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn

1.
sich der Rechtsstreit durch Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts oder durch Erlass des beantragten Verwaltungsakts erledigt oder
2.
eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder ein unanfechtbarer Verwaltungsakt, durch den sich der Rechtsstreit erledigt hat,
a)
zur Herabsetzung der in einem Folgebescheid festgesetzten Steuer,
b)
zur Herabsetzung der Gewerbesteuer nach Änderung des Gewerbesteuermessbetrags
führt.

(3) Ein zu erstattender oder zu vergütender Betrag wird nicht verzinst, soweit dem Beteiligten die Kosten des Rechtsbehelfs nach § 137 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung auferlegt worden sind.

(4) Zinsen nach § 233a, die für denselben Zeitraum festgesetzt wurden, sind anzurechnen.

(5) Ein Zinsbescheid ist nicht aufzuheben oder zu ändern, wenn der Steuerbescheid nach Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt wird.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für festgesetzte Haftungsansprüche entsprechend, soweit sich die Haftung auf Steuern und zurückzuzahlende Steuervergütungen erstreckt.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Finanzgericht Düsseldorf - 4 K 1692/24 AO
28. Januar 2025
4 K 1692/24 AO 28. Januar 2025
Beschluss vom Bundesfinanzhof - VII B 168/22
7. August 2024
VII B 168/22 7. August 2024
Urteil vom Bundesfinanzhof - VIII R 32/20
18. Juni 2024
VIII R 32/20 18. Juni 2024
Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 4 K 1791/23 VSt
8. April 2024
4 K 1791/23 VSt 8. April 2024
Urteil vom Bundesfinanzhof - VII R 53/20
17. Oktober 2023
VII R 53/20 17. Oktober 2023
Urteil vom Finanzgericht Berlin-Brandenburg (1. Senat) - 1 K 1165/16
15. März 2023
1 K 1165/16 15. März 2023
Urteil vom Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern (3. Senat) - 3 K 271/21
14. Dezember 2022
3 K 271/21 14. Dezember 2022
Urteil vom Finanzgericht München - 4 K 680/21
13. Juli 2022
4 K 680/21 13. Juli 2022
Urteil vom Bundesfinanzhof - VII R 34/19
17. Mai 2022
VII R 34/19 17. Mai 2022
Beschluss vom Unknown court (8. Senat) - VIII B 85/20
17. Mai 2021
VIII B 85/20 17. Mai 2021