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AO 1977 § 27 Zuständigkeitsvereinbarung

Abgabenordnung

Im Einvernehmen mit der Finanzbehörde, die nach den Vorschriften der Steuergesetze örtlich zuständig ist, kann eine andere Finanzbehörde die Besteuerung übernehmen, wenn die betroffene Person zustimmt. Eine der Finanzbehörden nach Satz 1 kann die betroffene Person auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist die Zustimmung zu erklären. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die betroffene Person nicht innerhalb dieser Frist widerspricht. Die betroffene Person ist auf die Wirkung ihres Schweigens ausdrücklich hinzuweisen.

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Urteil vom Unknown court (6. Senat) - VI R 13/19
12. Juli 2021
VI R 13/19 12. Juli 2021
Beschluss vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat) - 2 BvL 6/13
13. April 2017
2 BvL 6/13 13. April 2017
Urteil vom Bundesfinanzhof (5. Senat) - V R 48/15
30. November 2016
V R 48/15 30. November 2016
Urteil vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz (3. Senat) - 3 K 1185/12
30. Januar 2013
3 K 1185/12 30. Januar 2013
Urteil vom Bundesfinanzhof (2. Senat) - II R 48/09
8. September 2011
II R 48/09 8. September 2011
Urteil vom Finanzgericht Baden-Württemberg - 13 K 68/01
20. Oktober 2004
13 K 68/01 20. Oktober 2004