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AO 1977 § 286 Vollstreckung in Sachen

Abgabenordnung

(1) Sachen, die im Gewahrsam des Vollstreckungsschuldners sind, pfändet der Vollziehungsbeamte dadurch, dass er sie in Besitz nimmt.

(2) Andere Sachen als Geld, Kostbarkeiten und Wertpapiere sind im Gewahrsam des Vollstreckungsschuldners zu lassen, wenn die Befriedigung hierdurch nicht gefährdet wird. Bleiben die Sachen im Gewahrsam des Vollstreckungsschuldners, so ist die Pfändung nur wirksam, wenn sie durch Anlegung von Siegeln oder in sonstiger Weise ersichtlich gemacht ist.

(3) Der Vollziehungsbeamte hat dem Vollstreckungsschuldner die Pfändung mitzuteilen.

(4) Diese Vorschriften gelten auch für die Pfändung von Sachen im Gewahrsam eines Dritten, der zu ihrer Herausgabe bereit ist.

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Zitiert von

Beschluss vom Finanzgericht Münster - 4 V 2500/25 AO
19. Dezember 2025
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Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 12 AS 400/23
20. März 2024
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Urteil vom Verwaltungsgericht Schwerin (6. Kammer) - 6 A 3831/16 SN
7. Februar 2018
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Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (2. Senat) - 2 M 67/16
27. Juni 2016
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15. April 2014
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27. Juni 2007
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