Die Vollstreckungsbehörde kann die Verwertung gepfändeter Sachen unter Anordnung von Zahlungsfristen zeitweilig aussetzen, wenn die alsbaldige Verwertung unbillig wäre.
Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.
AO 1977 § 297 Aussetzung der Verwertung
Abgabenordnung
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.
Zitiert von
|
Urteil vom Verwaltungsgericht Schwerin (6. Kammer) - 6 A 3831/16 SN
7. Februar 2018
|
6 A 3831/16 SN | 7. Februar 2018 |
|
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (2. Senat) - 2 M 67/16
27. Juni 2016
|
2 M 67/16 | 27. Juni 2016 |