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AO 1977 § 317 Andere Art der Verwertung

Abgabenordnung

Ist die gepfändete Forderung bedingt oder betagt oder ihre Einziehung schwierig, so kann die Vollstreckungsbehörde anordnen, dass sie in anderer Weise zu verwerten ist; § 315 Absatz 1 gilt entsprechend. Der Vollstreckungsschuldner ist vorher zu hören, sofern nicht eine Bekanntgabe außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes oder eine öffentliche Bekanntmachung erforderlich ist.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Schwerin (6. Kammer) - 6 A 3831/16 SN
7. Februar 2018
6 A 3831/16 SN 7. Februar 2018
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (2. Senat) - 2 M 67/16
27. Juni 2016
2 M 67/16 27. Juni 2016