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AO 1977 § 323 Vollstreckung gegen den Rechtsnachfolger

Abgabenordnung

Ist nach § 322 eine Sicherungshypothek, eine Schiffshypothek oder ein Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug eingetragen worden, so bedarf es zur Zwangsversteigerung aus diesem Recht nur dann eines Duldungsbescheids, wenn nach der Eintragung dieses Rechts ein Eigentumswechsel eingetreten ist. Satz 1 gilt sinngemäß für die Zwangsverwaltung aus einer nach § 322 eingetragenen Sicherungshypothek.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Bundesfinanzhof - VII R 32/22
6. August 2024
VII R 32/22 6. August 2024
Urteil vom Verwaltungsgericht Meiningen (5. Kammer) - 5 K 1279/20 Me
22. Februar 2023
5 K 1279/20 Me 22. Februar 2023
Urteil vom Hessisches Landessozialgericht (5. Senat) - L 5 R 272/14
13. Oktober 2017
L 5 R 272/14 13. Oktober 2017
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (2. Senat) - 2 M 67/16
27. Juni 2016
2 M 67/16 27. Juni 2016