Ist nach § 322 eine Sicherungshypothek, eine Schiffshypothek oder ein Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug eingetragen worden, so bedarf es zur Zwangsversteigerung aus diesem Recht nur dann eines Duldungsbescheids, wenn nach der Eintragung dieses Rechts ein Eigentumswechsel eingetreten ist. Satz 1 gilt sinngemäß für die Zwangsverwaltung aus einer nach § 322 eingetragenen Sicherungshypothek.
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AO 1977 § 323 Vollstreckung gegen den Rechtsnachfolger
Abgabenordnung
Referenzen
Zitiert von
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Urteil vom Bundesfinanzhof - VII R 32/22
6. August 2024
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VII R 32/22 | 6. August 2024 |
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Urteil vom Verwaltungsgericht Meiningen (5. Kammer) - 5 K 1279/20 Me
22. Februar 2023
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5 K 1279/20 Me | 22. Februar 2023 |
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Urteil vom Hessisches Landessozialgericht (5. Senat) - L 5 R 272/14
13. Oktober 2017
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L 5 R 272/14 | 13. Oktober 2017 |
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Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (2. Senat) - 2 M 67/16
27. Juni 2016
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2 M 67/16 | 27. Juni 2016 |