Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

AO 1977 § 332 Androhung der Zwangsmittel

Abgabenordnung

(1) Die Zwangsmittel müssen schriftlich angedroht werden. Wenn zu besorgen ist, dass dadurch der Vollzug des durchzusetzenden Verwaltungsakts vereitelt wird, genügt es, die Zwangsmittel mündlich oder auf andere nach der Lage gebotene Weise anzudrohen. Zur Erfüllung der Verpflichtung ist eine angemessene Frist zu bestimmen.

(2) Die Androhung kann mit dem Verwaltungsakt verbunden werden, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird. Sie muss sich auf ein bestimmtes Zwangsmittel beziehen und für jede einzelne Verpflichtung getrennt ergehen. Zwangsgeld ist in bestimmter Höhe anzudrohen.

(3) Eine neue Androhung wegen derselben Verpflichtung ist erst dann zulässig, wenn das zunächst angedrohte Zwangsmittel erfolglos ist. Wird vom Pflichtigen ein Dulden oder Unterlassen gefordert, so kann das Zwangsmittel für jeden Fall der Zuwiderhandlung angedroht werden.

(4) Soll die Handlung durch Ersatzvornahme ausgeführt werden, so ist in der Androhung der Kostenbetrag vorläufig zu veranschlagen.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Beschluss vom Bundesverfassungsgericht - 1 BvR 180/23
24. Juni 2025
1 BvR 180/23 24. Juni 2025
Urteil vom Bundesfinanzhof - XI R 18/23
19. Februar 2025
XI R 18/23 19. Februar 2025
Urteil vom Finanzgericht München - 12 K 38/24
9. Juli 2024
12 K 38/24 9. Juli 2024
Urteil vom Verwaltungsgericht Karlsruhe (3. Kammer) - 3 K 3722/21
10. Oktober 2022
3 K 3722/21 10. Oktober 2022
Beschluss vom Finanzgericht Berlin-Brandenburg (7. Senat) - 7 V 7186/18
11. Dezember 2018
7 V 7186/18 11. Dezember 2018
Beschluss vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat) - 2 BvR 236/08, 2 BvR 237/08, 2 BvR 422/08
12. Oktober 2011
2 BvR 236/08, 2 BvR 237/08, 2 BvR 422/08 12. Oktober 2011
Beschluss vom Hessisches Finanzgericht (8. Senat) - 8 V 1281/11
8. August 2011
8 V 1281/11 8. August 2011
Urteil vom Finanzgericht Münster - 6 K 2712/00 AO, 6 K 3116/00 AO
22. August 2000
6 K 2712/00 AO, 6 K 3116/00 AO 22. August 2000