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AO 1977 § 361 Aussetzung der Vollziehung

Abgabenordnung

(1) Durch Einlegung des Einspruchs wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absatzes 4 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden für die darauf beruhenden Folgebescheide.

(2) Die Finanzbehörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, kann die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen; § 367 Absatz 1 Satz 2 gilt sinngemäß. Auf Antrag soll die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für die betroffene Person eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, tritt an die Stelle der Aussetzung der Vollziehung die Aufhebung der Vollziehung. Bei Steuerbescheiden sind die Aussetzung und die Aufhebung der Vollziehung auf die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die festgesetzten Vorauszahlungen, beschränkt; dies gilt nicht, wenn die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.

(3) Soweit die Vollziehung eines Grundlagenbescheids ausgesetzt wird, ist auch die Vollziehung eines Folgebescheids auszusetzen. Der Erlass eines Folgebescheids bleibt zulässig. Über eine Sicherheitsleistung ist bei der Aussetzung eines Folgebescheids zu entscheiden, es sei denn, dass bei der Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheids die Sicherheitsleistung ausdrücklich ausgeschlossen worden ist.

(4) Durch Einlegung eines Einspruchs gegen die Untersagung des Gewerbebetriebs oder der Berufsausübung wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts gehemmt. Die Finanzbehörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, kann die hemmende Wirkung durch besondere Anordnung ganz oder zum Teil beseitigen, wenn sie es im öffentlichen Interesse für geboten hält; sie hat das öffentliche Interesse schriftlich zu begründen. § 367 Absatz 1 Satz 2 gilt sinngemäß.

(5) Gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung kann das Gericht nur nach § 69 Absatz 3 und 5 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung angerufen werden.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (4. Kammer) - 4 B 28/25
5. Januar 2026
4 B 28/25 5. Januar 2026
Beschluss vom Finanzgericht Baden-Württemberg (2. Senat) - 2 V 440/25
18. Juli 2025
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Beschluss vom Bundesfinanzhof - XI B 33/24
30. April 2025
XI B 33/24 30. April 2025
Beschluss vom Finanzgericht Baden-Württemberg (8. Senat) - 8 V 250/25
20. März 2025
8 V 250/25 20. März 2025
Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 3 K 9222/24
25. Februar 2025
3 K 9222/24 25. Februar 2025
Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 3 L 11/25
20. Januar 2025
3 L 11/25 20. Januar 2025
Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 3 L 2843/24
11. Oktober 2024
3 L 2843/24 11. Oktober 2024
Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 3 L 1758/24
22. Juli 2024
3 L 1758/24 22. Juli 2024
Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 3 K 4112/24
1. Juli 2024
3 K 4112/24 1. Juli 2024
Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 5 L 694/24
1. Juli 2024
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