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AO 1977 § 401 Antrag auf Anordnung von Nebenfolgen im selbständigen Verfahren

Abgabenordnung

Die Finanzbehörde kann den Antrag stellen, die Einziehung selbständig anzuordnen oder eine Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung selbständig festzusetzen (§§ 435, 444 Abs. 3 der Strafprozessordnung).

Referenzen

  • § 435 1x (nicht zugeordnet)

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