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AO 1977 § 62 Rücklagen und Vermögensbildung

Abgabenordnung

(1) Körperschaften können ihre Mittel ganz oder teilweise

1.
einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten, satzungsmäßigen Zwecke nach dem Stand der Planung zum Zeitpunkt der Rücklagenbildung nachhaltig zu erfüllen;
2.
einer Rücklage für die beabsichtigte Wiederbeschaffung von Wirtschaftsgütern zuführen, die zur Verwirklichung der steuerbegünstigten, satzungsmäßigen Zwecke erforderlich sind (Rücklage für Wiederbeschaffung). Die Höhe der Zuführung bemisst sich nach der Höhe der regulären Absetzungen für Abnutzung eines zu ersetzenden Wirtschaftsguts. Die Voraussetzungen für eine höhere Zuführung sind nachzuweisen;
3.
der freien Rücklage zuführen, jedoch höchstens ein Drittel des Überschusses aus der Vermögensverwaltung und darüber hinaus höchstens 10 Prozent der sonstigen nach § 55 Absatz 1 Nummer 5 zeitnah zu verwendenden Mittel. Ist der Höchstbetrag für die Bildung der freien Rücklage in einem Jahr nicht ausgeschöpft, kann diese unterbliebene Zuführung in den folgenden zwei Jahren nachgeholt werden;
4.
einer Rücklage zum Erwerb von Gesellschaftsrechten zur Erhaltung der prozentualen Beteiligung an Kapitalgesellschaften zuführen, wobei die Höhe dieser Rücklage die Höhe der Rücklage nach Nummer 3 mindert.

(2) Die Bildung von Rücklagen nach Absatz 1 hat innerhalb der Frist des § 55 Absatz 1 Nummer 5 Satz 3 zu erfolgen. Rücklagen nach Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 sind unverzüglich aufzulösen, sobald der Grund für die Rücklagenbildung entfallen ist. Die freigewordenen Mittel sind innerhalb der Frist nach § 55 Absatz 1 Nummer 5 Satz 3 zu verwenden.

(3) Die folgenden Mittelzuführungen unterliegen nicht der zeitnahen Mittelverwendung nach § 55 Absatz 1 Nummer 5:

1.
Zuwendungen von Todes wegen, wenn der Erblasser keine Verwendung für den laufenden Aufwand der Körperschaft vorgeschrieben hat;
2.
Zuwendungen, bei denen der Zuwendende ausdrücklich erklärt, dass diese zur Ausstattung der Körperschaft mit Vermögen oder zur Erhöhung des Vermögens bestimmt sind;
3.
Zuwendungen auf Grund eines Spendenaufrufs der Körperschaft, wenn aus dem Spendenaufruf ersichtlich ist, dass Beträge zur Aufstockung des Vermögens erbeten werden;
4.
Sachzuwendungen, die ihrer Natur nach zum Vermögen gehören.

(4) Eine Stiftung kann im Jahr ihrer Errichtung und in den drei folgenden Kalenderjahren Überschüsse aus der Vermögensverwaltung und die Gewinne aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben nach § 14 ganz oder teilweise ihrem Vermögen zuführen.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Lüneburg - 3 A 156/22
7. Mai 2024
3 A 156/22 7. Mai 2024
Urteil vom Finanzgericht Köln - 10 K 2066/21
25. Mai 2023
10 K 2066/21 25. Mai 2023
Urteil vom Finanzgericht Berlin-Brandenburg (1. Senat) - 1 K 1004/14
3. September 2015
1 K 1004/14 3. September 2015
Urteil vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz (3. Senat) - 3 K 2197/11
9. Dezember 2014
3 K 2197/11 9. Dezember 2014
Urteil vom Finanzgericht Baden-Württemberg - 3 K 209/03
12. Dezember 2007
3 K 209/03 12. Dezember 2007
Urteil vom Verwaltungsgericht Hannover (6. Kammer) - 6 A 5293/02
1. März 2004
6 A 5293/02 1. März 2004
Gerichtsbescheid vom Verwaltungsgericht Hannover (6. Kammer) - 6 A 5547/00
25. Juli 2002
6 A 5547/00 25. Juli 2002
Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 15 K 3421/00
26. April 2002
15 K 3421/00 26. April 2002
Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 9 K 762/01
24. Januar 2002
9 K 762/01 24. Januar 2002