Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 15 K 3421/00

Tenor

Der Beklagte wird unter entsprechender Abänderung seiner Bescheide vom 11. August 1999 und unter Aufhebung der Widerspruchsbescheide vom 14. Juni 2000 verpflichtet, dem Kläger hinsichtlich des I. -I1. -I2. und des Hauses C.---straße für den Zeitraum vom 1. Juni 1999 bis zum 31. Mai 2002 Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für je ein Hörfunkgerät in einem Kraftfahrzeug zu gewähren.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Be- trages abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.


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