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AO 1977 § 99 Betreten von Grundstücken und Räumen

Abgabenordnung

(1) Die von der Finanzbehörde mit der Einnahme des Augenscheins betrauten Amtsträger und die nach den §§ 96 und 98 zugezogenen Sachverständigen sind berechtigt, Grundstücke, Räume, Schiffe, umschlossene Betriebsvorrichtungen und ähnliche Einrichtungen während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeit zu betreten, soweit dies erforderlich ist, um im Besteuerungsinteresse Feststellungen zu treffen. Die betroffenen Personen sollen angemessene Zeit vorher benachrichtigt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten werden.

(2) Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nicht zu dem Zweck angeordnet werden, nach unbekannten Gegenständen zu forschen.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Bundesfinanzhof - IV R 23/21
15. Mai 2024
IV R 23/21 15. Mai 2024
Urteil vom Finanzgericht Nürnberg - 6 K 719/22
23. März 2023
6 K 719/22 23. März 2023
Beschluss vom Finanzgericht Hamburg (6. Senat) - 6 K 199/21
21. Februar 2023
6 K 199/21 21. Februar 2023
Urteil vom Bundesfinanzhof - VIII R 8/19
12. Juli 2022
VIII R 8/19 12. Juli 2022
Urteil vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (9. Senat) - 9 K 1975/00
13. Juni 2001
9 K 1975/00 13. Juni 2001