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ArbGG § 10 Parteifähigkeit

Arbeitsgerichtsgesetz

Parteifähig im arbeitsgerichtlichen Verfahren sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände; in den Fällen des § 2a Abs. 1 Nr. 1 bis 3f sind auch die nach dem Betriebsverfassungsgesetz, dem Sprecherausschussgesetz, dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz, dem Drittelbeteiligungsgesetz, dem § 222 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, dem § 51 des Berufsbildungsgesetzes und den zu diesen Gesetzen ergangenen Rechtsverordnungen sowie die nach dem Gesetz über Europäische Betriebsräte, dem SE-Beteiligungsgesetz, dem SCE-Beteiligungsgesetz, dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung und dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung beteiligten Personen und Stellen Beteiligte. Parteifähig im arbeitsgerichtlichen Verfahren sind in den Fällen des § 2a Abs. 1 Nr. 4 auch die beteiligten Vereinigungen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern sowie die oberste Arbeitsbehörde des Bundes oder derjenigen Länder, auf deren Bereich sich die Tätigkeit der Vereinigung erstreckt. Parteifähig im arbeitsgerichtlichen Verfahren sind in den Fällen des § 2a Absatz 1 Nummer 5 auch die oberste Arbeitsbehörde des Bundes oder die oberste Arbeitsbehörde eines Landes, soweit ihr nach § 5 Absatz 6 des Tarifvertragsgesetzes Rechte übertragen sind.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 3 TaBV 39/25
23. September 2025
3 TaBV 39/25 23. September 2025
Beschluss vom Landesarbeitsgericht Niedersachsen - 15 TaBV 23/25
25. August 2025
15 TaBV 23/25 25. August 2025
Beschluss vom Landesarbeitsgericht Hamm - 12 TaBV 6/24
9. Mai 2025
12 TaBV 6/24 9. Mai 2025
Beschluss vom Bundesarbeitsgericht - 1 ABR 3/23
26. November 2024
1 ABR 3/23 26. November 2024
Beschluss vom Bundesarbeitsgericht - 1 ABR 6/23
26. November 2024
1 ABR 6/23 26. November 2024
Beschluss vom Bundesarbeitsgericht - 1 ABR 37/20
26. November 2024
1 ABR 37/20 26. November 2024
Beschluss vom Hessisches Landesarbeitsgericht (5. Berufungskammer) - 5 TaBV 85/24
30. August 2024
5 TaBV 85/24 30. August 2024
Beschluss vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (7. Kammer) - 7 TaBVGa 2/24
21. August 2024
7 TaBVGa 2/24 21. August 2024
Beschluss vom Landesarbeitsgericht Hamm - 12 TaBV 115/23
10. Mai 2024
12 TaBV 115/23 10. Mai 2024
Beschluss vom Hessisches Landesarbeitsgericht (5. Berufungskammer) - 5 TaBVGa 15/24
5. Februar 2024
5 TaBVGa 15/24 5. Februar 2024