ArbGG § 10 Parteifähigkeit

Arbeitsgerichtsgesetz

Parteifähig im arbeitsgerichtlichen Verfahren sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände; in den Fällen des § 2a Abs. 1 Nr. 1 bis 3f sind auch die nach dem Betriebsverfassungsgesetz, dem Sprecherausschussgesetz, dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz, dem Drittelbeteiligungsgesetz, dem § 139 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, dem § 51 des Berufsbildungsgesetzes und den zu diesen Gesetzen ergangenen Rechtsverordnungen sowie die nach dem Gesetz über Europäische Betriebsräte, dem SE-Beteiligungsgesetz, dem SCE-Beteiligungsgesetz und dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligten Personen und Stellen Beteiligte. Parteifähig im arbeitsgerichtlichen Verfahren sind in den Fällen des § 2a Abs. 1 Nr. 4 auch die beteiligten Vereinigungen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern sowie die oberste Arbeitsbehörde des Bundes oder derjenigen Länder, auf deren Bereich sich die Tätigkeit der Vereinigung erstreckt. Parteifähig im arbeitsgerichtlichen Verfahren sind in den Fällen des § 2a Absatz 1 Nummer 5 auch die oberste Arbeitsbehörde des Bundes oder die oberste Arbeitsbehörde eines Landes, soweit ihr nach § 5 Absatz 6 des Tarifvertragsgesetzes Rechte übertragen sind.

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Beschluss vom Arbeitsgericht Dessau-Roßlau (1. Kammer) - 1 BV 4/15
26. August 2015
1 BV 4/15 26. August 2015
Beschluss vom Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt (4. Kammer) - 4 TaBV 32/13
1. Juli 2015
4 TaBV 32/13 1. Juli 2015
Beschluss vom Landesarbeitsgericht Hamm - 7 TaBV 80/13
10. Dezember 2013
7 TaBV 80/13 10. Dezember 2013
Beschluss vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (3. Kammer) - 3 Ta 128/10
24. Juni 2010
3 Ta 128/10 24. Juni 2010
Beschluss vom Arbeitsgericht Freiburg - 13 BV 1/09
18. Juni 2009
13 BV 1/09 18. Juni 2009
Beschluss vom Arbeitsgericht Stuttgart - 15 BV 60/07
2. Juli 2007
15 BV 60/07 2. Juli 2007