ArbGG § 51 Persönliches Erscheinen der Parteien

Arbeitsgerichtsgesetz

(1) Der Vorsitzende kann das persönliche Erscheinen der Parteien in jeder Lage des Rechtsstreits anordnen. Im übrigen finden die Vorschriften des § 141 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung.

(2) Der Vorsitzende kann die Zulassung eines Prozeßbevollmächtigten ablehnen, wenn die Partei trotz Anordnung ihres persönlichen Erscheinens unbegründet ausgeblieben ist und hierdurch der Zweck der Anordnung vereitelt wird. § 141 Abs. 3 Satz 2 und 3 der Zivilprozeßordnung findet entsprechende Anwendung.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Landesarbeitsgericht Niedersachsen (5. Kammer) - 5 Ta 373/14
14. Oktober 2014
5 Ta 373/14 14. Oktober 2014
Beschluss vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (6. Kammer) - 6 Ta 43/12
16. März 2012
6 Ta 43/12 16. März 2012
Beschluss vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (11. Kammer) - 11 Ta 156/10
17. August 2010
11 Ta 156/10 17. August 2010
Beschluss vom Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (2. Kammer) - 2 Ta 37/05
24. Februar 2005
2 Ta 37/05 24. Februar 2005