Das Verfahren vor dem Schiedsgericht regelt sich nach den §§ 105 bis 110 und dem Schiedsvertrag, im übrigen nach dem freien Ermessen des Schiedsgerichts.
ArbGG § 104 Verfahren vor dem Schiedsgericht
Arbeitsgerichtsgesetz
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Zitiert von
Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (5. Kammer) - 5 Sa 217/14
7. August 2014
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5 Sa 217/14 | 7. August 2014 |