Ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die der schriftlichen oder elektronischen Form bedarf, klar erkennbar in einem vorbereitenden Schriftsatz enthalten, der als elektronisches Dokument nach § 46c bei Gericht eingereicht und dem Empfänger zugestellt oder mitgeteilt wurde, so gilt die Willenserklärung als in schriftlicher oder elektronischer Form zugegangen. Dies gilt auch dann, wenn die Ersetzung der schriftlichen Form durch die elektronische Form ausgeschlossen ist.
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ArbGG § 46h Formfiktion
Arbeitsgerichtsgesetz
Referenzen
Zitiert von
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Urteil vom Hessisches Landesarbeitsgericht (10. Kammer) - 10 SLa 616/25
9. Januar 2026
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10 SLa 616/25 | 9. Januar 2026 |
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Urteil vom Hessisches Landesarbeitsgericht (10. Kammer) - 10 SLa 615/25
9. Januar 2026
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10 SLa 615/25 | 9. Januar 2026 |
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Urteil vom Hessisches Landesarbeitsgericht (10. Kammer) - 10 SLa 614/25
9. Januar 2026
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10 SLa 614/25 | 9. Januar 2026 |
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Urteil vom Hessisches Landesarbeitsgericht (7. Kammer) - 7 SLa 739/24
28. April 2025
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7 SLa 739/24 | 28. April 2025 |