ArbGG § 57 Verhandlung vor der Kammer

Arbeitsgerichtsgesetz

(1) Die Verhandlung ist möglichst in einem Termin zu Ende zu führen. Ist das nicht durchführbar, insbesondere weil eine Beweisaufnahme nicht sofort stattfinden kann, so ist der Termin zur weiteren Verhandlung, die sich alsbald anschließen soll, sofort zu verkünden.

(2) Die gütliche Erledigung des Rechtsstreits soll während des ganzen Verfahrens angestrebt werden.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (5. Kammer) - 5 Sa 330/13
25. November 2013
5 Sa 330/13 25. November 2013
Beschluss vom Bundessozialgericht (11. Senat) - B 11 AL 113/09 B
25. Februar 2010
B 11 AL 113/09 B 25. Februar 2010