Urteil vom Arbeitsgericht Berlin (22. Kammer) - 22 Ga 13824/25
Leitsatz
1. Die im Falle einer Zurückverweisung nach § 78 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit § 572 Absatz 3 ZPO im Beschwerdeverfahren analog § 563 Absatz 2, § 577
Absatz 4 Satz 4 ZPO bestehende Bindung des Ausgangsgerichts an die rechtliche Beurteilung des Beschwerdegerichts kann ausnahmsweise durchbrochen werden,
wenn das Verfahren ein Gesuch auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zum Gegenstand hat und die Zurückverweisung durch das Beschwerdegericht offensichtlich gesetzeswidrig erfolgt. Offensichtlich gesetzeswidrig erfolgt eine
Zurückverweisung im Falle der Willkür oder wenn sie auf einer Gehörsverletzung beruht.
2. Eine Durchbrechung der Bindungswirkung eines Beschlusses, der eine Zurückverweisung ausspricht, lässt das Gebot der Justizgewährung unberührt.
Bedeutet die zurückverweisende Entscheidung des Beschwerdegerichts für die Parteien eine Rechtsschutzverweigerung und Verfahrensverzögerung, darf das Ausgangsgericht diese deshalb nicht ohne Weiteres vertiefen.
3. Nach einer nicht bindenden Zurückverweisung muss das Ausgangsgericht erneut einen verfahrensbezogenen Entschluss (siehe hierzu Arbeitsgericht Berlin,
Beschluss vom 13.08.2024 – 22 Ga 9099/24 –) darüber fassen, ob es aufgrund mündlicher Verhandlung entscheidet und zu diesem Zweck einen Termin ansetzt. Für eine Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil kann dabei
sprechen, dass nur auf diese Weise der Antragsteller/Verfügungskläger die Gelegenheit erhält, zeitnah eine erneute zweitinstanzliche Entscheidung herbeizuführen, im Rahmen derer sein Begehren voraussichtlich nun auch materiell-rechtlich geprüft wird.
Tenor
I. Die Verfügungsklage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Verfügungskläger zu tragen.
III. Der Wert des Streitgegenstandes (Beschwerdewert) wird auf 7.055,14 Euro festgesetzt.
Tatbestand
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Die Parteien streiten vorrangig über einen Anspruch des Verfügungsklägers auf vorläufige Unterlassung einer Stellenbesetzung.
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Mit Schreiben vom 01.09.2025 bewarb sich der Verfügungskläger unter Hinweis auf seine Schwerbehinderung auf eine Ausschreibung der Verfügungsbeklagten für die Stelle eines/einer „IT-Projektmanager*in (m/w/div)“ (Ausschreibungsnummer 11-151-2025, Vergütung nach Entgeltgruppe 13 des Tarifvertrags über die Entgeltordnung der Deutschen Rentenversicherung – TV EntgO-DRV). Wegen des näheren Inhalts der Stellenausschreibung wird auf die Anlage 1 zur Antragsschrift (Bl. 5 bis 8 d. A.) und wegen des Inhalts der vom Verfügungskläger eingereichten Bewerbungsunterlagen auf die Anlagen 2 bis 19 zur Antragsschrift (Bl. 9 bis 34 d. A.) Bezug genommen.
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Mit Schreiben vom 16.09.2025 (Kopie Anlage 20-2 zur Antragsschrift; Bl. 71 d. A.) teilte die Verfügungsbeklagte dem Verfügungskläger mit, dass er die geforderten Voraussetzungen nicht erfülle und seine Bewerbung im weiteren Auswahlverfahren nicht berücksichtigt werde.
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Mit einem am 30.09.2025 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz hat der Verfügungskläger den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt. Der Vorsitzende hat den Antrag mit Beschluss vom 01.10.2025 zurückgewiesen und der dagegen gerichteten sofortigen Beschwerde des Verfügungsklägers mit Beschluss vom 24.10.2025 nicht abgeholfen. Mit Beschluss vom 31.10.2025 hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg (12 Ta 1536/25) den Beschluss des Vorsitzenden vom 01.10.2025 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Arbeitsgericht zurückverwiesen.
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Der Verfügungskläger beantragt zuletzt,
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1. der Verfügungsbeklagten zu untersagen, die Stelle „IT-Projektmanager*in (m/w/div)“ (11-151-2025, Entgeltgruppe 13 nach TV EntgO-DRV) mit einer anderen Person zu besetzen, bevor sie das Bewerbungsverfahren in Bezug auf ihn unter Beachtung aller gesetzlichen Vorgaben ordnungsgemäß durchgeführt und ihm eine vollständige, schriftliche nachvollziehbare Begründung ihrer Auswahlentscheidung mit Vorlage der relevanten Unterlagen (z.B. Bewerbungsmatrix, SBV-Protokoll, Kriterienkatalog) erteilt hat;
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2. hilfsweise der Verfügungsbeklagten aufzugeben, sämtliche Unterlagen, Notizen, Protokolle und Anmerkungen, die für die Überprüfung des Bewerbungsverfahrens erforderlich sind (insbesondere Kriterienkatalog, interne Bewertungsmatrix, SBV-Protokolle, Aktenvermerke) vollständig dem Gericht vorzulegen, wobei soweit möglich bei der Bereitstellung erkennbar sein soll, dass die Unterlagen integritätsgesichert und revisionssicher sind, um Zweifel hinsichtlich Erstellungszeitpunkt und Inhalt zu vermeiden sowie dem Verfügungskläger die Einsichtnahme in diese Unterlagen spätestens zwei volle Arbeitstage vor dem Verhandlungstermin zu ermöglichen, wobei die Verfügungsbeklagte ihm einen rechtzeitigen Termin anzubieten hat, soweit die Einsichtnahme in ihren Räumen erfolgen muss.
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Die Verfügungsbeklagte beantragt,
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die Verfügungsklage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
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Die Verfügungsklage hat keinen Erfolg
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I. Die Kammer entscheidet über das Gesuch des Verfügungsklägers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nach § 62 Absatz 2 Satz 1 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) in Verbindung mit § 922 Absatz 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil. Die Notwendigkeit einer Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung erwächst dabei nicht aus dem Inhalt des Beschlusses des LAG Berlin-Brandenburg vom 31.10.2025 (12 Ta 1536/25), sondern aus dem Gebot effektiven Rechtsschutzes.
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1. Die Beurteilung des LAG Berlin-Brandenburg im Beschluss vom 31.10.2025 (12 Ta 1536/25), wonach eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nicht zulässig sei, bindet die Kammer wegen einer offensichtlichen Gesetzeswidrigkeit der Zurückverweisung nicht.
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a) Im Falle der Zurückverweisung im Beschwerdeverfahren gemäß § 78 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit § 572 Absatz 3 ZPO besteht grundsätzlich eine Bindungswirkung analog § 563 Absatz 2, § 577 Absatz 4 Satz 4 ZPO an die vom Beschwerdegericht vertretene Rechtsansicht, welche der Aufhebung zugrunde lag (Bundesgerichtshof – BGH, Beschluss vom 22.11.2012 – VII ZB 42/11 –, juris, Rn. 18). Betrifft die Zurückverweisung durch das Beschwerdegericht ein Gesuch auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, kann diese Bindungswirkung bei offensichtlicher Gesetzeswidrigkeit der beschwerdegerichtlichen Entscheidung aber ausnahmsweise durchbrochen werden.
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aa) So besteht in den Fällen einer Verweisung wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit gemäß § 48 Absatz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17a Absatz 2 Satz 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) eine Bindung des aufnehmenden Gerichts an den Beschluss des verweisenden Gerichts (siehe dazu für den Zivilprozess auch § 281 Absatz 2 Satz 4 ZPO). Diese gesetzlich vorgesehene Bindungswirkung tritt allerdings nicht in Fällen einer offensichtlich gesetzwidrigen Verweisung ein. Offensichtlich gesetzwidrig ist ein Verweisungsbeschluss, wenn er jeder Rechtsgrundlage entbehrt, willkürlich gefasst ist oder auf der Versagung rechtlichen Gehörs gegenüber den Verfahrensbeteiligten oder einem von ihnen beruht (Bundesarbeitsgericht – BAG, Beschluss vom 14.01.1994 – 5 AS 22/93 –, juris, Rn. 9; siehe auch BGH, Beschluss vom 26.08.2014 – X ARZ 275/14 –, juris, Rn. 5). Erfolgt eine offensichtlich gesetzeswidrige Verweisung wegen örtlicher Unzuständigkeit, kann das fehlerhaft für zuständig gehaltene Gericht den Rechtsstreit durch eigenen Beschluss zurückverweisen.
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bb) Diese für die Verweisung entwickelten Grundsätze können auf eine Zurückverweisung durch ein Rechtsmittelgericht nur eingeschränkt übertragen werden. Eine Übertragung ist aber zumindest dann möglich, wenn die Zurückverweisung im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens erfolgt und dieses ein Gesuch auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zum Gegenstand hat.
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(1) So besteht bei einer Zurückverweisung im Revisionsverfahren eine Bindung gemäß § 72 Absatz 5 ArbGG in Verbindung mit § 563 Absatz 2 ZPO an das zurückverweisende Urteil auch bei verfassungsrechtlichen Bedenken des Berufungsgerichts oder dessen Annahme, die Ansicht des Revisionsgerichts sei greifbar gesetzeswidrig (siehe BGH, Urteil vom 21.11.2006 – XI ZR 347/05 –, juris, Rn. 21). Eine entsprechende Bindung des erstinstanzlichen Gerichts besteht auch bei einer Zurückverweisung durch das Berufungsgericht. Dies erscheint schon deshalb unbedenklich, weil für das Berufungsverfahren gesetzliche Regelungen vorhanden sind, die für eine hinreichende Absicherung gegen eine willkürliche Zurückverweisung sorgen. So darf die Zurückverweisung nach § 64 Absatz 6 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit § 538 Absatz 2 Satz 1 ZPO grundsätzlich (Ausnahme: § 538 Absatz 2 Satz 3 ZPO) nur auf Antrag einer Partei erfolgen und eine zurückverweisende Entscheidung durch die hierdurch beschwerte Partei kann zudem mittels Revision (§ 72 ArbGG) oder Nichtzulassungsbeschwerde (§ 72a ArbGG) angegriffen werden. Dabei ist im arbeitsgerichtlichen Verfahren die Zurückverweisung wegen eines Mangels im erstinstanzlichen Verfahren (siehe § 538 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) zudem gemäß § 68 ArbGG unzulässig.
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(2) Demgegenüber ist die Entscheidung des Beschwerdegerichts im Beschwerdeverfahren für die Parteien oftmals nicht mit der Rechtsbeschwerde (§§ 574 ff. ZPO) anfechtbar. Im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung findet gemäß § 574 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 542 Absatz 2 Satz 1 ZPO keine Rechtsbeschwerde statt. Die Bindung des Ausgangsgerichts an die rechtliche Beurteilung des Beschwerdegerichts analog § 563 Absatz 2, § 577 Absatz 4 Satz 4 ZPO ist hier mit der Bindung des aufnehmenden Gerichts im Falle der Verweisung nach § 48 Absatz 1 Nr. 1 ArbGG in Verbindung mit § 17a Absatz 2 Satz 3 GVG vergleichbar. Daher kann auch hier eine Durchbrechung der Bindungswirkung des zurückverweisenden Beschlusses ausnahmsweise eintreten, wenn die Zurückverweisung gemessen an den oben – unter aa) – genannten Grundsätzen offensichtlich gesetzwidrig ist.
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b) Der zurückverweisende Beschluss des LAG Berlin-Brandenburg vom 31.10.2025 (12 Ta 1536/25) ist offensichtlich gesetzeswidrig.
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aa) Es erscheint nicht schlechterdings unvertretbar, hinsichtlich der Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg vom 31.10.2025 (12 Ta 1536/25) von einer willkürlichen Beschlussfassung auszugehen. So wäre jedenfalls dann von Willkür auszugehen, wenn für die Bestimmung dieses Begriffs dieselben Maßstäbe gölten, die das Beschwerdegericht bei der Überprüfung des Beschlusses des Vorsitzenden vom 01.10.2025 angelegt hat.
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(1) Das LAG Berlin-Brandenburg hat in seinem Beschluss vom 31.10.2025 (12 Ta 1536/25) hinsichtlich der erfolgten Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung und der damit verbundenen Zurückverweisung auf die Gründe seines in anderer Sache ergangenen Beschlusses vom 29.07.2024 (12 Ta 625/24) verwiesen. Dort hat das Beschwerdegericht seinerzeit angenommen, das Ausgangsgericht habe sich bei der Auslegung und Anwendung der eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gestattenden Regelung des § 62 Absatz 2 Satz 2 ArbGG so weit vom verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters nach Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) entfernt, dass von einer willkürlichen Verletzung von Zuständigkeitsbestimmungen auszugehen sei. Den Vorwurf der willkürlichen Rechtsanwendung durch den Vorsitzenden des Ausgangsgerichts hat das Beschwerdegericht seinerzeit insbesondere auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 30.06.1970 (2 BvR 48/70) gestützt. In dem besagten Beschluss hat wiederum das BVerfG (zitiert nach juris, dort unter Rn. 17 f.) ausgeführt, eine gerichtliche Entscheidung verstoße nur dann gegen das Gebot des gesetzlichen Richters, wenn sie von willkürlichen Erwägungen bestimmt sei. Ob eine Maßnahme oder Entscheidung eines Gerichts auf Willkür beruhe, lasse sich nur nach den besonderen Umständen des Einzelfalles feststellen. Von Willkür könne aber nur die Rede sein, wenn die Entscheidung eines Gerichts sich bei der Auslegung und Anwendung einer Zuständigkeitsnorm so weit von dem sie beherrschenden verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt habe, dass sie nicht mehr zu rechtfertigen sei. Dies bedeute, dass Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 GG durch eine gerichtliche Entscheidung verletzt werde, die bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheine und offensichtlich unhaltbar sei.
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(2) Der durch das Beschwerdegericht im hiesigen Verfahren aufgehobene Beschluss d. Vorsitzenden vom 01.10.2025 enthält eine Bezugnahme auf seinen Beschluss vom 13.08.2024 (22 Ga 9099/24, veröffentlicht bei juris), in welchem sich wiederum umfangreiche Ausführungen zur Bestimmung des dringenden Falls im Sinne von § 62 Absatz 2 Satz 2 ArbGG unter Berücksichtigung insbesondere auch verfassungsrechtlicher Erwägungen finden. Dies ist zunächst ein wesentlicher Unterschied zu jenem erstinstanzlichen Beschluss, der Grundlage der beschwerdegerichtlichen Entscheidung des LAG Düsseldorf vom 08.01.2019 (3 Ta 5/19, juris) war und auf den sich das LAG Berlin-Brandenburg in seinem Beschluss vom 29.07.2024 (12 Ta 625/24) ebenfalls bezogen hat. Der Beschluss des LAG Berlin-Brandenburg vom 31.10.2025 (12 Ta 1536/25) setzt sich sodann zwar mit den Erwägungen aus dem Beschluss des Vorsitzenden vom 13.08.2024 (22 Ga 9099/24) zum dringenden Fall eingehend auseinander und bezeichnet diese sowie die erstinstanzliche Zurückweisung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im Ergebnis als rechtsfehlerhaft. Hingegen zeigt der Beschluss des LAG Berlin-Brandenburg vom 31.10.2025 (12 Ta 1536/25) nicht auf, dass und warum der Beschluss des Vorsitzenden vom 01.10.2025 auch mit Blick auf die im Beschluss vom 13.08.2024 (22 Ga 9099/24) angestellten Überlegungen nicht verständlich, offensichtlich unhaltbar und nicht mehr zu rechtfertigen sein soll. Stattdessen scheint es dem Beschwerdegericht für die Annahme einer willkürlichen Rechtsanwendung bereits zu genügen, dass eine fehlerhafte Gesetzesanwendung durch das Ausgangsgericht vorliegt. Die offensichtliche Gesetzeswidrigkeit einer Entscheidung würde dann bereits daraus folgen müssen, dass dem Ausgangsgericht bei der Entscheidungsfindung ein Rechtsfehler unterlaufen ist, der vom Beschwerdegericht als solcher erkannt und gesehen wird. Willkür wäre damit jede in den Augen des erkennenden Gerichts fehlerhafte Auslegung und Anwendung einer Rechtsnorm durch ein anderes Gericht.
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(3) Ausgehend davon wäre der Beschluss des LAG Berlin-Brandenburg vom 31.10.2025 (12 Ta 1536/25) seinerseits „willkürlich“, weil er sich hinsichtlich der erfolgten Zurückverweisung als ermessens- und deswegen rechtsfehlerhaft erweist.
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(a) So liegt die Entscheidung über eine Zurückverweisung nach § 572 Absatz 3 ZPO zwar im pflichtgemäßen Ermessen des Beschwerdegerichts. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung ist aber nur ausnahmsweise Gebrauch zu machen. Sie kommt in Betracht bei schweren Verfahrensfehlern oder der Notwendigkeit einer weiteren umfangreichen Sachaufklärung. In die Abwägung hat das Beschwerdegericht auch die Überlegung einzustellen, dass eine Zurückverweisung eine längere Verfahrensdauer zur Folge hat (siehe zu alledem BeckOGK/Soltys, 1.1.2025, § 572 ZPO Rn. 68; BeckOK ZPO/Wulf/Schulze, 1.9.2025, § 572 ZPO Rn. 19; Anders/Gehle/Hunke, 83. Auflage 2025, § 572 ZPO Rn. 25; alle zitiert nach beck-online). Ist die Sache zur Entscheidung reif, scheidet eine Zurückverweisung in der Regel aus (MüKoZPO/Hamdorf, 7. Auflage 2025, § 572 ZPO Rn. 31, beck-online).
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(b) Das LAG Berlin-Brandenburg hat in seinem Beschluss vom 31.10.2025 (12 Ta 1536/25) zwar einen Rechtsfehler des Ausgangsgerichts bejaht, jedoch gemessen an der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung keinen schweren Verfahrensfehler herausgearbeitet. Dabei hat das Beschwerdegericht auch nicht begründet, warum es nicht selbst einen Termin zur mündlichen Verhandlung angesetzt hat, um den aus seiner Sicht gegebenen erstinstanzlichen Verfahrensfehler zu heilen. Die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung hat das LAG Berlin-Brandenburg in seinem Beschluss vom 31.10.2025 (12 Ta 1536/25) ebenfalls nicht festgestellt. Zwar hat es trotzdem eine fehlende Entscheidungsreife angenommen, dies jedoch nicht nachvollziehbar begründet. Denn das Beschwerdegericht hat in diesem Zusammenhang lediglich ausgeführt, der Sachverhalt könne sich im Ergebnis einer durchzuführenden mündlichen Verhandlung anders darstellen. Ein Rechtsstreit ist aber nicht erst dann entscheidungsreif, wenn auch der Wegfall einer gegenwärtig gegebenen Entscheidungsreife infolge hypothetischer Entwicklungen in der Zukunft nicht sicher ausgeschlossen werden kann.
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(c) Unzureichend hat das Beschwerdegericht demgegenüber die Besonderheiten des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung berücksichtigt. So schließt zwar der nur für das Berufungsverfahren geltende § 68 ArbGG eine Zurückverweisung im Beschwerdeverfahren nicht aus. Jedoch darf der dieser Vorschrift innewohnende Rechtsgedanke auch hier nicht außer Betracht bleiben. Denn § 68 ArbGG dient dem in § 9 Absatz 1 ArbGG verankerten Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung (BAG, Urteil vom 16.08.2023 – 7 AZR 300/22 –, juris, Rn. 11), der in einem (Beschwerde-)Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in besonderem Maße zu beachten ist (so auch LAG Düsseldorf, a.a.O., Rn. 24). Die mit der Zurückverweisung herbeigeführte Verfahrensverzögerung hat auch das LAG Berlin-Brandenburg in seinem Beschluss vom 31.10.2025 (12 Ta 1536/25) erkannt. Für seine in diesem Zusammenhang geäußerte Erwartung, es werde „keine nennenswerte weitere Verfahrensverzögerung“ eintreten, hat das Beschwerdegericht indes keine nähere Begründung geliefert. Dies wäre aber zum einen deshalb zu erwarten gewesen, nachdem das Beschwerdegericht in seinem Beschluss vom 31.10.2025 (12 Ta 1536/25) die „derzeit außerordentlich hohe Belastung der Kammern des Arbeitsgerichts Berlin mit Eingängen und Bestandssachen“ als „gerichtsbekannt“ bezeichnet hat. Zum anderen hat sich das Beschwerdegericht durch die Zurückverweisung bis auf Weiteres auch jeder Möglichkeit begeben, auf die Dauer des Verfahrens Einfluss zu nehmen und nennenswerten Verfahrensverzögerungen zum Nachteil der Parteien vorzubeugen. Das Ausgangsgericht wäre hingegen durch die Zurückverweisung nicht daran gehindert gewesen, eine mündliche Verhandlung mit Rücksicht auf die Interessen anderer Rechtsschutzsuchender (siehe dazu Beschluss des Vorsitzenden vom 13.08.2024 – 22 Ga 9099/24 –, juris, Rn. 8 f.) und angesichts seiner hohen Belastung erst nach mehreren Monaten anzuberaumen.
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bb) Sofern das Vorliegen einer willkürlichen Entscheidung demgegenüber an hergebrachten – und aus Sicht der Kammer allein überzeugenden – Maßstäben zu prüfen wäre, läge keine willkürliche Rechtsanwendung seitens des Beschwerdegerichts vor. Für eine willkürliche Beschlussfassung genügt insofern nicht bereits die Äußerung einer vom Standpunkt des überprüfenden Gerichts abweichenden Rechtsauffassung, wie etwa hinsichtlich der an einen dringenden Fall im Sinne von § 62 Absatz 2 Satz 2 ArbGG zu stellenden Anforderungen. Infolgedessen entfiele die Bindungswirkung des Beschlusses des LAG Berlin-Brandenburg vom 31.10.2025 (12 Ta 1536/25) auch nicht bereits aufgrund der oben – unter b) aa) (3) – aufgezeigten Ermessensfehler.
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cc) Der Beschluss des LAG Berlin-Brandenburg vom 31.10.2025 (12 Ta 1536/25) ist aber jedenfalls deshalb offensichtlich gesetzeswidrig und für die Kammer nicht bindend, weil er auf einer Gehörsverletzung beruht.
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(1) Die Bedeutsamkeit des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Artikel 103 Absatz 1 GG) hat das LAG Berlin-Brandenburg in seinen Beschlüssen vom 31.10.2025 (12 Ta 1536/25) sowie vom 29.07.2024 (12 Ta 625/24) betont und auch unter Verweis darauf ausgeführt, dass eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch das erstinstanzliche Gericht einen – selbstständigen – Verfahrensverstoß begründe. Umso weniger verständlich erscheint es daher, dass das LAG Berlin-Brandenburg es selbst und ohne Begründung nicht für nötig befunden hat, dem Verfügungskläger vor Erlass des zurückverweisenden Beschlusses vom 31.10.2025 (12 Ta 1536/25) rechtliches Gehör zu gewähren. Das Beschwerdegericht hat lediglich eine Zustellung der Antragsschrift an die Verfügungsbeklagte veranlasst, um dann sogleich den Beschluss über die Zurückverweisung zu fassen.
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(2) Dabei beruht der Beschluss des LAG Berlin-Brandenburg vom 31.10.2025 (12 Ta 1536/25) auch auf der erfolgten Gehörsverletzung. Durch die unterbliebene Anhörung hat das Beschwerdegericht dem Verfügungskläger die Gelegenheit genommen, sich gegen die Zurückverweisung auszusprechen. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass der Verfügungskläger auf eine Entscheidung unmittelbar durch das Beschwerdegericht hätte hinwirken wollen, wenn er hierzu die Gelegenheit erhalten hätte. So war dem Verfügungskläger aufgrund der Beschlüsse vom 01.10.2025 und 24.10.2025 bekannt, dass der Vorsitzende des Ausgangsgerichts seiner Rechtsauffassung nicht zuneigt. Die Aussicht auf eine ihm womöglich günstigere und schnellere Entscheidung seitens des Beschwerdegerichts hat dieses ihm durch die unmittelbare Zurückverweisung genommen.
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2. Auch im Falle einer an sich nicht analog § 563 Absatz 2, § 577 Absatz 4 Satz 4 ZPO bindenden Entscheidung des Beschwerdegerichts muss das Ausgangsgericht allerdings weiterhin den Justizgewährungsanspruch der Parteien sichern. Eine in der zurückverweisenden Entscheidung des Beschwerdegerichts in materieller Hinsicht liegende Rechtsschutzverweigerung und die mit der Zurückverweisung verbundene Verfahrensverzögerung darf durch das Ausgangsgericht nicht ohne Weiteres vertieft werden. Nach einer nicht bindenden Zurückverweisung muss das Ausgangsgericht deshalb erneut einen verfahrensbezogenen Entschluss (siehe hierzu Beschluss d. Vorsitzenden vom 13.08.2024 – 22 Ga 9099/24 –, juris, Rn. 8) darüber fassen, ob es aufgrund mündlicher Verhandlung entscheidet und zu diesem Zweck einen Termin ansetzt. Für eine Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil kann dabei sprechen, dass nur auf diese Weise der Antragsteller/Verfügungskläger die Gelegenheit erhält, zeitnah eine erneute zweitinstanzliche Entscheidung herbeizuführen, im Rahmen derer sein Begehren voraussichtlich nun auch materiell-rechtlich geprüft werden wird. Eben dies hat die Kammer dazu bewogen, über den verfahrensgegenständlichen Antrag des Verfügungsklägers nicht – erneut – durch Beschluss zu entscheiden oder die Sache an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen.
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II. Die zulässige Verfügungsklage ist unbegründet.
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1. Der Verfügungskläger hat in Bezug auf den Hauptantrag einen Verfügungsanspruch gemäß § 936, § 920 Absatz 2 ZPO nicht glaubhaft gemacht. Insoweit hat insbesondere auch die mündliche Verhandlung vom 05.12.2025 keine Erkenntnisse geliefert, die eine vom Beschluss d. Vorsitzenden vom 01.10.2025 abweichende Beurteilung rechtfertigen. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der aus Artikel 33 Absatz 2 GG folgende Anspruch des Verfügungsklägers auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl (Bewerbungsverfahrensanspruch) durch die Verfügungsbeklagte verletzt wurde. Der Verfügungskläger erfüllt das Anforderungsprofil für die ausgeschriebene Stelle nicht. Das Anforderungsprofil wird dabei insbesondere durch die von der Verfügungsbeklagten veröffentlichte Stellenausschreibung bestimmt, wobei dort unter der Überschrift „Ihr Profil“ fachliche Mindestqualifikationsanforderungen genannt werden. Die fachliche Mindestqualifikation für die Stelle weist der Verfügungskläger nicht auf. Er verfügt nicht über eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung und hat bis zuletzt das Vorliegen einer „vergleichbaren Befähigung“ nicht glaubhaft gemacht. Insbesondere hat der Verfügungskläger nicht schlüssig dargelegt, mit seiner Qualifikation den Vorgaben des Fortbildungstarifvertrags der Verfügungsbeklagten zu genügen. Infolgedessen bedurfte es trotz seiner Schwerbehinderung auch keiner Einladung durch die Verfügungsbeklagte zu einem Vorstellungsgespräch, da ein Fall der offensichtlich fehlenden fachlichen Eignung im Sinne von § 165 Satz 4 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) gegeben ist.
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2. Sowohl für Haupt- und Hilfsantrag hat der Verfügungskläger zudem keinen Verfügungsgrund glaubhaft gemacht.
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a) Es steht keine Stellenbesetzung bevor, die der Verfügungsbeklagten auf den Hauptantrag gemäß § 935 ZPO durch einstweilige Verfügung zum Schutz vor einer Rechtsvereitelung auf Seiten des Verfügungsklägers untersagt werden müsste. Die Verfügungsbeklagte hat zu erkennen gegeben, derzeit keine Besetzung der verfahrensgegenständlichen Stelle anzustreben, nachdem der auf Grundlage der Auswahlgespräche als am Besten geeignet angesehene Bewerber seine Bewerbung zurückgezogen hat.
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b) In Bezug auf den Hilfsantrag bedarf es ebenfalls keiner einstweiligen Regelung nach § 940 ZPO, um wesentliche Nachteile für den Verfügungskläger abzuwenden. Da von einer Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs nach dem oben – unter II. 1. – Gesagten nicht auszugehen ist, muss sich der Verfügungskläger hinsichtlich allenfalls in Betracht kommender Sekundäransprüche darauf verweisen lassen, diese im Rahmen eines gerichtlichen Hauptsacheverfahrens durchzusetzen. Dies umfasst auch damit im Zusammenhang stehende Ansprüche auf Auskunft, Einsicht oder Urkundenvorlage.
- 36
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Absatz 1 Satz 1 ZPO. Der nach § 63 Absatz 2 Gerichtskostengesetz (GKG) gegebenenfalls gesondert festzusetzende Gebührenstreitwert beläuft sich dabei auf 7.055,14 Euro und setzt sich aus 6.555,14 Euro für den Hauptantrag (entspricht dem monatlichen Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 13 Stufe 5 TV DRV Bund) und 500,00 Euro für den Hilfsantrag zusammen. Die Entscheidung über die Wertfestsetzung in der Urteilsformel (Beschwerdewert) stützt sich auf § 61 Absatz 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 2 ff. ZPO.
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