Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.
Sie sehen eine veraltete Version des Gesetzestextes. Klicken Sie hier um die aktuelle Version anzuzeigen.

ArbMDFAngAusbV Anlage 2 (zu § 3 Absatz 1 Satz 2)

Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachangestellten für Arbeitsmarktdienstleistungen und zur Fachangestellten für Arbeitsmarktdienstleistungen

(Fundstelle: BGBl. I 2012, 1213 - 1215)


– Zeitliche Gliederung –

Die nachfolgende zeitliche Gliederung nennt die Zeiträume des Abschnittes B nach § 3 Absatz 2, in denen die jeweiligen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erstmals schwerpunktmäßig vermittelt werden sollen; in der Regel ist eine Fortführung oder Vertiefung zum Erreichen der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich. Die Fortführung der Inhalte des Abschnittes A nach § 3 Absatz 2 ist, abweichend davon, in den nachfolgend aufgeführten Zeiträumen in den jeweiligen Ausbildungsjahren gesondert dargestellt.

Während der gesamten Ausbildungszeit sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2

Abschnitt B Nummer 2.3 Interkulturelle Kompetenzen, Lernziel b, Abschnitt B Nummer 2.4 Informations- und Kommunikationssysteme, Abschnitt A Nummer 3.1 Anliegensteuerung
zu vermitteln.

Erstes Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2

Abschnitt B Nummer 1.1 Stellung, Rechtsform, Kernaufgaben und Organisationsstruktur, Lernziele a und b, Abschnitt B Nummer 1.4 Berufsbildung, arbeits-, sozial- sowie tarif- und dienstrechtliche Vorschriften, Lernziele a und b, Abschnitt B Nummer 1.5 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Abschnitt B Nummer 1.6 Umweltschutz und nachhaltiges Handeln, Abschnitt B Nummer 2.1 Arbeits- und Selbstorganisation, Lernziele a bis d,
zu vermitteln.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2

Abschnitt A Nummer 1.1 Adressaten- und situationsgerechte Kommunikation, Lernziele a und b, Abschnitt A Nummer 1.2 Klärung des Kundenanliegens, Abschnitt A Nummer 2 Rechtsanwendungen, Lernziele a bis c, Abschnitt A Nummer 3.2 Beratung und Vermittlung sowie Integration, Lernziele a und b, Abschnitt A Nummer 3.3 Leistungen zur Förderung des Arbeitsmarktausgleichs, Lernziele a und b, Abschnitt A Nummer 4.2 Controlling und Finanzen, Lernziel a, Abschnitt B Nummer 1.2 Organisationsziele, Qualitäts- und Prozessmanagement, Lernziele a, b und d, Abschnitt B Nummer 2.2 Teamarbeit und Kooperation, Lernziel a, Abschnitt B Nummer 2.3 Interkulturelle Kompetenz, Lernziel a, Abschnitt B Nummer 2.5 Datenschutz und Datensicherheit
zu vermitteln.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2

Abschnitt A Nummer 1.1 Adressaten- und situationsgerechte Kommunikation, Lernziele c und d, Abschnitt A Nummer 3.4 Leistungen der sozialen Sicherung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, Lernziele a und b, Abschnitt B Nummer 2.2 Teamarbeit und Kooperation, Lernziel b, in Verbindung mit Abschnitt A Nummer 2 Rechtsanwendungen, Lernziel d,
zu vermitteln.

Zweites Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt ein bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2

Abschnitt A Nummer 4.1 Personalsachbearbeitung, Lernziele a bis c, Abschnitt A Nummer 4.2 Controlling und Finanzen, Lernziel b, Abschnitt B Nummer 1.1 Stellung, Rechtsform, Kernaufgaben und Organisationsstruktur, Lernziele c bis e, Abschnitt B Nummer 1.4 Berufsbildung, arbeits-, sozial- sowie tarif- und dienstrechtliche Vorschriften, Lernziele c bis e, Abschnitt B Nummer 2.1 Arbeits- und Selbstorganisation, Lernziel e, zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildposition Abschnitt A Nummer 1.2 Klärung des Kundenanliegens
fortzuführen.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2

Abschnitt A Nummer 3.2 Beratung und Vermittlung sowie Integration, Lernziele c und d, Abschnitt A Nummer 3.3 Leistungen zur Förderung des Arbeitsmarktausgleichs, Lernziele c bis e, Abschnitt B Nummer 1.3 Markt- und Wettbewerbssituation, Lernziel a, zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus Abschnitt A Nummer 1.1 Adressaten- und situationsgerechte Kommunikation, Lernziele c und d, Abschnitt A Nummer 2 Rechtsanwendungen, Lernziele a bis d, Abschnitt A Nummer 3.2 Beratung und Vermittlung sowie Integration, Lernziele a und b, Abschnitt A Nummer 3.3 Leistungen zur Förderung des Arbeitsmarktausgleichs, Lernziele a und b,
fortzuführen.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt fünf bis sieben Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2

Abschnitt A Nummer 1.1 Adressaten- und situationsgerechte Kommunikation, Lernziel e, Abschnitt A Nummer 1.3 Konfliktmanagement, Abschnitt A Nummer 2 Rechtsanwendungen, Lernziele e bis g, Abschnitt A Nummer 3.4 Leistungen der sozialen Sicherung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, Lernziele c und d, Abschnitt A Nummer 3.5 Leistungen der sozialen Sicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sowie Auftragsleistungen nach dem Steuer- und Sozialrecht, Lernziele a und b, Abschnitt A Nummer 4.2 Controlling und Finanzen, Lernziel c, zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus Abschnitt A Nummer 1.1 Adressaten- und situationsgerechte Kommunikation, Abschnitt A Nummer 2 Rechtsanwendungen, Lernziel d,
fortzuführen.

Drittes Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt ein bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2

Abschnitt A Nummer 4.1 Personalsachbearbeitung, Lernziel d, Abschnitt A Nummer 4.2 Controlling und Finanzen, Lernziele d und e, Abschnitt B Nummer 1.2 Organisationsziele, Qualitäts- und Prozessmanagement, Lernziel c, Abschnitt B Nummer 1.4 Berufsbildung, arbeits-, sozial- sowie tarif- und dienstrechtliche Vorschriften, Lernziel f, Abschnitt B Nummer 2.2 Teamarbeit und Kooperation, Lernziel c, zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildposition aus Abschnitt A Nummer 1.1 Adressaten- und situationsgerechte Kommunikation
fortzuführen.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2

Abschnitt B Nummer 1.3 Markt- und Wettbewerbssituation, Lernziel b, Abschnitt B Nummer 2.3 Interkulturelle Kompetenz, Lernziel c, zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus Abschnitt A Nummer 1.3 Konfliktmanagement, Abschnitt A Nummer 3.2 Beratung und Vermittlung sowie Integration, Abschnitt A Nummer 3.3 Leistungen zur Förderung des Arbeitsmarktausgleichs
fortzuführen.

(3) In einem Zeitraum von fünf bis sieben Monaten sind die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2

Abschnitt A Nummer 2 Rechtsanwendungen, Lernziel h, Abschnitt A Nummer 3.5 Leistungen der sozialen Sicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sowie Auftragsleistungen nach dem Steuer- und Sozialrecht, Lernziel c, zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus Abschnitt A Nummer 2 Rechtsanwendungen, Lernziele a bis g, Abschnitt A Nummer 3.5 Leistungen der sozialen Sicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sowie Auftragsleistungen nach dem Steuer- und Sozialrecht, Lernziele a und b, Abschnitt A Nummer 4.2 Controlling und Finanzen, Lernziel c,
fortzuführen.

Referenzen

Zitiert von