ArbMedVV § 2 Begriffsbestimmungen

Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge

(1) Arbeitsmedizinische Vorsorge im Sinne dieser Verordnung

1.
ist Teil der arbeitsmedizinischen Präventionsmaßnahmen im Betrieb;
2.
dient der Beurteilung der individuellen Wechselwirkungen von Arbeit und physischer und psychischer Gesundheit und der Früherkennung arbeitsbedingter Gesundheitsstörungen sowie der Feststellung, ob bei Ausübung einer bestimmten Tätigkeit eine erhöhte gesundheitliche Gefährdung besteht;
3.
beinhaltet ein ärztliches Beratungsgespräch mit Anamnese einschließlich Arbeitsanamnese sowie körperliche oder klinische Untersuchungen, soweit diese für die individuelle Aufklärung und Beratung erforderlich sind und der oder die Beschäftigte diese Untersuchungen nicht ablehnt;
4.
umfasst die Nutzung von Erkenntnissen aus der Vorsorge für die Gefährdungsbeurteilung und für sonstige Maßnahmen des Arbeitsschutzes;
5.
umfasst nicht den Nachweis der gesundheitlichen Eignung für berufliche Anforderungen nach sonstigen Rechtsvorschriften oder individual- oder kollektivrechtlichen Vereinbarungen.

(2) Pflichtvorsorge ist arbeitsmedizinische Vorsorge, die bei bestimmten besonders gefährdenden Tätigkeiten veranlasst werden muss.

(3) Angebotsvorsorge ist arbeitsmedizinische Vorsorge, die bei bestimmten gefährdenden Tätigkeiten angeboten werden muss.

(4) Wunschvorsorge ist arbeitsmedizinische Vorsorge, die bei Tätigkeiten, bei denen ein Gesundheitsschaden nicht ausgeschlossen werden kann, auf Wunsch des oder der Beschäftigten ermöglicht werden muss.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgericht Würzburg - W 1 E 19.789
27. August 2019
W 1 E 19.789 27. August 2019
Entscheidung vom Sozialgericht Mannheim - S 9 U 556/15
14. Oktober 2015
S 9 U 556/15 14. Oktober 2015
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (2. Senat) - 2 A 11256/12.OVG
29. Oktober 2013
2 A 11256/12.OVG 29. Oktober 2013