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ArbnErfG § 29 Errichtung der Schiedsstelle

Gesetz über Arbeitnehmererfindungen

(1) Die Schiedsstelle wird beim Deutschen Patent- und Markenamt errichtet.

(2) Die Schiedsstelle kann außerhalb ihres Sitzes zusammentreten.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Landgericht Hamburg (8. Zivilkammer) - 308 O 198/14
18. September 2015
308 O 198/14 18. September 2015