(1) Die Schiedsstelle wird beim Deutschen Patent- und Markenamt errichtet.
(2) Die Schiedsstelle kann außerhalb ihres Sitzes zusammentreten.
(1) Die Schiedsstelle wird beim Deutschen Patent- und Markenamt errichtet.
(2) Die Schiedsstelle kann außerhalb ihres Sitzes zusammentreten.
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Urteil vom Landgericht Hamburg (8. Zivilkammer) - 308 O 198/14
18. September 2015
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308 O 198/14 | 18. September 2015 |