Sonstige Verpflichtungen, die sich für den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis ergeben, werden durch die Vorschriften dieses Gesetzes nicht berührt, soweit sich nicht daraus, daß die Erfindung frei geworden ist (§ 8), etwas anderes ergibt.
Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.
ArbnErfG § 25 Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis
Gesetz über Arbeitnehmererfindungen
Referenzen
Zitiert von
Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.