ArbSchG § 8 Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber

Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit

(1) Werden Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber an einem Arbeitsplatz tätig, sind die Arbeitgeber verpflichtet, bei der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen zusammenzuarbeiten. Soweit dies für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit erforderlich ist, haben die Arbeitgeber je nach Art der Tätigkeiten insbesondere sich gegenseitig und ihre Beschäftigten über die mit den Arbeiten verbundenen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu unterrichten und Maßnahmen zur Verhütung dieser Gefahren abzustimmen.

(2) Der Arbeitgeber muß sich je nach Art der Tätigkeit vergewissern, daß die Beschäftigten anderer Arbeitgeber, die in seinem Betrieb tätig werden, hinsichtlich der Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit während ihrer Tätigkeit in seinem Betrieb angemessene Anweisungen erhalten haben.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 5a K 854/21
19. Mai 2022
5a K 854/21 19. Mai 2022
Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 7a K 424/21
26. Januar 2022
7a K 424/21 26. Januar 2022
Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 7a K 739/21
26. Januar 2022
7a K 739/21 26. Januar 2022
Beschluss vom Landesarbeitsgericht Niedersachsen (13. Kammer) - 13 TaBV 109/15
11. Januar 2017
13 TaBV 109/15 11. Januar 2017
Beschluss vom Verwaltungsgericht Stuttgart - 7 K 2625/10
13. Oktober 2010
7 K 2625/10 13. Oktober 2010