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ARegV § 17 Anreizinstrument zur Verringerung von Engpassmanagementkosten der Übertragungsnetzbetreiber

Verordnung über die Anreizregulierung der Energieversorgungsnetze

(1) Die Übertragungsnetzbetreiber berechnen den für sie gemeinsam geltenden Referenzwert jährlich zum 31. August für das folgende Kalenderjahr als Geltungsjahr mittels einer linearen Trendfunktion und teilen diesen Referenzwert der Bundesnetzagentur mit. Als Referenzwert nach Satz 1 ist der Wert maßgebend, der sich aus der linearen Trendfunktion für das der Berechnung vorangegangene Kalenderjahr ergibt. In die Berechnung der linearen Trendfunktion gehen die Engpassmanagementkosten nach Anlage 5 der jeweils letzten fünf vorangegangenen Kalenderjahre ein.

(2) Die Übertragungsnetzbetreiber ermitteln gemeinsam im auf das Geltungsjahr folgenden Kalenderjahr die tatsächlich entstandenen Engpassmanagementkosten nach Anlage 5 für das Geltungsjahr. An der positiven oder negativen Differenz zwischen den Kosten nach Satz 1 und dem Referenzwert nach Absatz 1 für das entsprechende Geltungsjahr werden die Übertragungsnetzbetreiber gemeinsam in Höhe von 6 Prozent, jedoch höchstens in Höhe von jährlich 30 Millionen Euro, beteiligt. Die Höhe der auf die einzelnen Übertragungsnetzbetreiber entfallenden Beteiligung richtet sich grundsätzlich nach einem Aufteilungsschlüssel, der von den Übertragungsnetzbetreibern gemeinsam bestimmt wird. Wird ein Aufteilungsschlüssel nach Satz 3 nicht bestimmt, erfolgt die Aufteilung entsprechend den §§ 26, 28 und 30 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung.

(3) Die auf jeden einzelnen Übertragungsnetzbetreiber entfallende Beteiligung wird im Falle einer negativen Differenz durch einen entsprechenden Zuschlag und im Falle einer positiven Differenz durch einen entsprechenden Abschlag auf die jährliche Erlösobergrenze des jeweiligen Übertragungsnetzbetreibers nach § 4 Absatz 5 berücksichtigt. Die Zu- und Abschläge nach Absatz 2 Satz 3 und 4 werden in der Regulierungsformel nach Anlage 1 berücksichtigt. Hierzu sind der Bundesnetzagentur bis zum 31. August des auf das Geltungsjahr folgenden Kalenderjahres die nach Absatz 2 Satz 2 ermittelte Differenz sowie der anzuwendende Aufteilungsschlüssel nach Absatz 2 Satz 3 oder der gesetzliche Aufteilungsschlüssel nach Absatz 2 Satz 4 mitzuteilen.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof - EnVR 48/22
18. November 2025
EnVR 48/22 18. November 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - EnVR 27/25
18. November 2025
EnVR 27/25 18. November 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - EnVR 39/22
30. Januar 2024
EnVR 39/22 30. Januar 2024
Beschluss vom Bundesgerichtshof - EnVR 9/21
19. Dezember 2023
EnVR 9/21 19. Dezember 2023
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 5 Kart 5/21
27. April 2023
5 Kart 5/21 27. April 2023
Beschluss vom Bundesgerichtshof - EnVR 35/21
25. April 2023
EnVR 35/21 25. April 2023
Beschluss vom Bundesgerichtshof - EnVR 32/21
25. April 2023
EnVR 32/21 25. April 2023
Beschluss vom Bundesgerichtshof - EnVR 45/21
20. Dezember 2022
EnVR 45/21 20. Dezember 2022
Beschluss vom Bundesgerichtshof - EnVR 55/20
13. Dezember 2022
EnVR 55/20 13. Dezember 2022
Urteil vom Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis (5. Kammer) - 5 K 795/19
27. Oktober 2022
5 K 795/19 27. Oktober 2022