Urteil vom Landgericht Hamburg (7. Zivilkammer) - 307 O 421/15
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 8.717,97 € festgesetzt.
Tatbestand
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Die Klägerin begehrt von der Beklagten Ersatz entgangener Netzentgelte wegen der Beschädigung eines Stromkabels im Mittelspannungsnetz der Klägerin.
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Die Klägerin ist Betreiberin des Elektrizitätsverteilernetzes der Freien und Hansestadt Hamburg. Am 27.04.2012 beschädigte die Beklagte bei Erdarbeiten auf dem Grundstück J. Allee …, … H. ein 10 kV-Kabel, also ein Mittelspannungskabel der Klägerin. Die Beklagte hat den der Klägerin entstandenen Schaden für die Kabelreparatur in Höhe von € 4.047,30 bereits beglichen.
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Die Klägerin behauptet, infolge der Beschädigung des Stromkabels sei die Stromleitung für die Dauer von 53 Minuten unterbrochen gewesen. Das habe zu einer Verschlechterung der Netzzuverlässigkeit der Klägerin geführt. Die Verschlechterung der Netzzuverlässigkeit habe zur Folge, dass die Klägerin aufgrund der geltenden Anreizregulierung gemäß § 21a EnWG und §§ 4 Abs. 5, 18 ff. Anreizregulierungsverordnung (ARegV) in Verbindung mit dem Beschluss der Bundesnetzagentur (BNetzA) vom 20.11.2013 wegen Festlegung für die nähere Ausgestaltung und das Verfahren der Bestimmung des Qualitätselementes hinsichtlich der Netzzuverlässigkeit für Elektrizitätsverteilernetze nach den §§ 19 und 20 ARegV (Anlage K 1; im Folgenden: Beschluss der BNetzA vom 20.11.2013) und dem Beschluss der BNetzA vom 28.08.2015 wegen Festlegung zur Bestimmung des Qualitätselementes (Anlage K 2; im Folgenden: Beschluss der BNetzA vom 28.08.2015) weniger Netzentgelte von ihren Kunden erwirtschaften könne. Die Klägerin behauptet, sie könne in den Jahren 2014 bis 2016 insgesamt € 8.717,97 weniger Netzentgelte von ihren Kunden verlangen. Die Klägerin meint, die Beklagte habe ihr gemäß §§ 823 Abs. 1, 252 BGB diesen Betrag als entgangenen Gewinn zu erstatten.
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Die Klägerin beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 8.717,97 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.11.2015 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte meint, es sei kein Schutzgut im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB verletzt. Die Klägerin mache vielmehr einen reinen Vermögensschaden geltend. Die Beklagte ist der Auffassung, es fehle am für die Haftung erforderlichen Zurechnungszusammenhang. Die Vorgaben im EnWG und der ARegV verfolgten das Ziel der Sicherung eines leistungsfähigen und zuverlässigen Betriebs der Energieversorgungsnetze. Die Netzbetreiber sollten durch das Qualitätselement im Rahmen der Anreizregulierung - auch bzw. gerade bei nicht selbst verschuldeten Unterbrechungen der Stromversorgung - zur Prävention und schnellstmöglicher Beseitigung der Versorgungsunterbrechung angehalten werden. Regressansprüche gegenüber Schädigern lägen außerhalb des Schutzzwecks der Regulierungsvorgaben, vielmehr liefen Regressansprüche gegenüber Dritten dem Schutzzweck des Regulierungssystems zuwider. Die Beklagte behauptet, der Klägerin sei kein Schaden entstanden. Eine Verringerung der Erlösobergrenze bedeute noch nicht, dass die Klägerin die Netzentgelte tatsächlich erwirtschaftet hätte. Die Beklagte ist der Auffassung, die Klägerin habe jedenfalls einen Schaden der Höhe nach nicht schlüssig dargelegt, die Berechnungen anhand der von der Klägerin zu Grunde gelegten Formeln seien nicht nachvollziehbar. Jedenfalls bestreitet die Beklagte im Einzelnen die Schadensberechnung der Klägerin.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
A.
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Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin von der Beklagten den beanspruchten Schadensersatz für entgangene Netzentgelte nicht verlangen. Zur Begründung bezieht sich das Gericht auf die nachfolgenden Ausführungen aus dem Urteil der Zivilkammer 5 des Landgerichts Hamburg vom 19.10.2016, Gz 305 O 519/15 in einem vergleichbaren Fall; diese Ausführungen macht sich die hier zur Entscheidung berufenen Einzelrichterin vollen Umfangs zu eigen:
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I. Die Klägerin kann von der Beklagten wegen der Beschädigung des streitgegenständlichen Mittelspannungskabels nicht gemäß §§ 823 Abs. 1, 252 BGB Schadensersatz in Höhe von € 7.228,25 wegen entgangener Erlöse verlangen. Gemäß § 823 Abs. 1 BGB ist, wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Gemäß § 252 Satz 1 BGB umfasst der zu ersetzende Schaden auch den entgangenen Gewinn.
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1. Soweit die Beklagte die Verletzung eines Schutzguts im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB und die haftungsbegründende Kausalität bestreitet, hält die Kammer dies für unzutreffend. Vielmehr kann, wenn - wie vorliegend - unstreitig ist, dass die Beklagte durch Grabungsarbeiten ein im Eigentum der Klägerin stehendes Mittelspannungskabel beschädigte, an einer Pflichtverletzung der Beklagten, der Verletzung eines Schutzguts im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB und der haftungsbegründenden Kausalität kein Zweifel bestehen, zumal die Beklagte den für die Reparatur des Kabels entstandenen Schaden bereits ersetzt hat.
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2. Allerdings ist der Klägerin kein Schaden in Form entgangenen Gewinns gemäß § 252 BGB entstanden. Soweit wegen der Kabelbeschädigung eine Verschlechterung der Netzzuverlässigkeit der Klägerin eintrat und sich die Erlösobergrenze und die Netzentgelte verringerten, ist dies wegen der Besonderheiten der Anreizregulierung keine ersatzfähige Schadensposition.
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a) Die Netzentgelte, die ein Netzbetreiber - wie die Klägerin - von seinen Kunden für den Zugang zu den Elektrizitätsübertragungs- und -Verteilernetzen verlangen darf, unterliegen komplexer staatlicher Regulierung. Die Rechtsgrundlagen, soweit hier relevant, ergeben sich im Wesentlichen aus §§ 21, 21a EnWG sowie den gemäß §§ 21a Abs. 6, 24, 29 EnWG ergangenen Rechtsverordnungen, insbesondere der ARegV. Die Höhe der Netzentgelte wird abgeleitet aus der sog. Erlösobergrenze des Netzbetreibers, § 17 ARegV. Die Erlösobergrenze ist die Obergrenze der zulässigen Gesamterlöse eines Netzbetreibers aus Netzentgelten, § 4 Abs. 1 ARegV. Entspricht die Summe der Netzentgelte in einem Jahr nicht der Erlösobergrenze, so wird die Differenz zugunsten oder zulasten des Netzbetreibers auf einem Regulierungskonto verbucht, § 5 ARegV.
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Die individuelle Erlösobergrenze eines Netzbetreibers wird ermittelt anhand mehrerer Parameter. Ein Parameter zur Ermittlung der Erlösobergrenze - der nicht auf alle Netzbetreiber, wohl aber auf die Klägerin Anwendung findet - ist das sog. Qualitätselement, § 4 Abs. 5 ARegV. Die Einführung des Qualitätselements beruht auf der gesetzgeberischen Vorgabe in § 21a Abs. 1 EnWG, wonach die Entgeltregulierung Anreize für eine effiziente Leistungserbringung (Anreizregulierung) setzen kann. Das Qualitätselement wird methodisch in §§ 18 - 20 ARegV sowie in dem gemäß § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 6 ARegV ergangenen Beschluss der BNetzA vom 20.11.2013 (Anlage K 1) näher ausgestaltet. §§ 18 - 20 ARegV haben folgenden Wortlaut:
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§ 18 Qualitätsvorgaben
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Qualitätsvorgaben dienen der Sicherung eines langfristig angelegten, leistungsfähigen und zuverlässigen Betriebs von Energieversorgungsnetzen. Hierzu dienen Qualitätselemente nach den §§ 19 und 20 und die Berichtspflichten nach § 21.
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§ 19 Qualitätselement in der Regulierungsformel
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(1) Auf die Erlösobergrenzen können Zu- oder Abschläge vorgenommen werden, wenn Netzbetreiber hinsichtlich der Netzzuverlässigkeit oder der Netzleistungsfähigkeit von Kennzahlenvorgaben abweichen (Qualitätselement). Die Kennzahlenvorgaben sind nach Maßgabe des § 20 unter Heranziehung der Daten von Netzbetreibern aus dem gesamten Bundesgebiet zu ermitteln und in Zu- und Abschläge umzusetzen. Dabei ist zwischen Gasverteilernetzen und Stromverteilernetzen zu unterscheiden.
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(2) Über den Beginn der Anwendung des Qualitätselements, der bei Stromversorgungsnetzen zur zweiten Regulierungsperiode zu erfolgen hat, entscheidet die Regulierungsbehörde. Er soll bereits zur oder im Laufe der ersten Regulierungsperiode erfolgen, soweit der Regulierungsbehörde hinreichend belastbare Datenreihen vorliegen. Abweichend von Satz 1 soll der Beginn der Anwendung des Qualitätselements bei Gasversorgungsnetzen zur oder im Laufe der zweiten Regulierungsperiode erfolgen, soweit der Regulierungsbehörde hinreichend belastbare Datenreihen vorliegen.
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(3) Die Netzzuverlässigkeit beschreibt die Fähigkeit des Energieversorgungsnetzes, Energie möglichst unterbrechungsfrei und unter Einhaltung der Produktqualität zu transportieren. Die Netzleistungsfähigkeit beschreibt die Fähigkeit des Energieversorgungsnetzes, die Nachfrage nach Übertragung von Energie zu befriedigen.
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§ 20 Bestimmung des Qualitätselements
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(1) Zulässige Kennzahlen für die Bewertung der Netzzuverlässigkeit nach § 19 sind insbesondere die Dauer der Unterbrechung der Energieversorgung, die Häufigkeit der Unterbrechung der Energieversorgung, die Menge der nicht gelieferten Energie und die Höhe der nicht gedeckten Last. Eine Kombination und Gewichtung dieser Kennzahlen ist möglich. Für die ausgewählten Kennzahlen sind Kennzahlenwerte der einzelnen Netzbetreiber zu ermitteln.
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(2) Aus den Kennzahlenwerten nach Absatz 1 sind Kennzahlenvorgaben als gewichtete Durchschnittswerte zu ermitteln. Bei der Ermittlung der Kennzahlenvorgaben sind gebietsstrukturelle Unterschiede zu berücksichtigen. Dies kann durch Gruppenbildung erfolgen.
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(3) Für die Gewichtung der Kennzahlen oder der Kennzahlenwerte sowie die Bewertung der Abweichungen in Geld zur Ermittlung der Zu- und Abschläge auf die Erlöse nach § § 19 Abs. 1 (monetäre Bewertung) können insbesondere die Bereitschaft der Kunden, für eine Änderung der Netzzuverlässigkeit niedrigere oder höhere Entgelte zu zahlen, als Maßstab herangezogen werden, analytische Methoden, insbesondere analytische Kostenmodelle, die dem Stand der Wissenschaft entsprechen müssen, oder eine Kombination von beiden Methoden verwendet werden.
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(4) Die Landesregulierungsbehörden können bei der Bestimmung von Qualitätselementen die von der Bundesnetzagentur ermittelten Kennzahlenvorgaben deren Kombination, Gewichtung oder monetäre Bewertung verwenden.
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(5) Auch für die Bewertung der Netzleistungsfähigkeit können Kennzahlen herangezogen werden. Dies gilt nur, soweit der Regulierungsbehörde hierfür hinreichend belastbare Datenreihen vorliegen. Kennzahlen nach Satz 1 können insbesondere die Häufigkeit und Dauer von Maßnahmen zur Bewirtschaftung von Engpässen und die Häufigkeit und Dauer des Einspeisemanagements nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz sein. Die Absätze 1 bis 4 finden in diesem Fall entsprechende Anwendung, wobei bei Befragungen nach Absatz 3 nicht auf die Kunden, sondern auf die Netznutzer, die Energie einspeisen, abzustellen ist. Die Bundesnetzagentur nimmt eine Evaluierung nach § § 33 Abs. 3 Satz 2 vor, inwieweit die Verwendung von Kennzahlen nach den Sätzen 1 und 3 der Erfüllung der unter § § 1 des Energiewirtschaftsgesetzes genannten Zwecke dient.
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Mit Beschluss vom 20.11.2013 (Anlage K 1) entschied die BNetzA, dass ab 01.01.2014 bis 31.12.2016 das Qualitätselement Netzzuverlässigkeit angewendet wird. Auf die Erlösobergrenze werden demnach gemäß § 19 Abs. 1 ARegV Zu- oder Abschläge vorgenommen, wenn Netzbetreiber hinsichtlich der Netzzuverlässigkeit von Kennzahlenvorgaben abweichen. Die Kennzahlenvorgaben sind gemäß § 20 Abs. 2 ARegV als (anhand weiterer Parameter gewichteter) Durchschnittswert aus den Kennzahlenwerten der einzelnen Netzbetreiber zu entwickeln. Die BNetzA hat insoweit die Kennzahlen der Netzbetreiber aus den Jahren 2010-2012 zugrunde gelegt, wobei gemäß § 19 Abs. 1 ARegV die Daten von Netzbetreibern aus dem gesamten Bundesgebiet verwendet wurden. Die Methodik zur Berechnung der Kennzahlenvorgaben ergibt sich im Einzelnen aus dem Beschluss vom 20.11.2013 (Anlage K 1). Die Netzzuverlässigkeit wird demnach für die Mittelspannungsebene durch die Kennzahl ASIDI (Average System Interruption Duration Index) bewertet. Für die Ermittlung der Kennzahl ASIDI sind nach der Konzeption der BNetzA geplante und ungeplante Versorgungsunterbrechungen mit einer Dauer von mehr als drei Minuten heranzuziehen, was gemäß § 20 Abs. 1 ARegV ein zulässiges Kriterium zur Bemessung der Netzzuverlässigkeit ist. Es werden nach der Methodik der BNetzA nicht alle Versorgungsunterbrechungen herangezogen, sondern nur Versorgungsunterbrechungen aufgrund bestimmter Anlässe. Die Versorgungsunterbrechungen werden zudem teilweise nach Anlass gewichtet. Nach der Konzeption der BNetzA sind bei den ungeplanten Versorgungsunterbrechungen jene mit den Unterbrechungsanlässen „atmosphärische Einwirkungen“, „Einwirkungen Dritter“ und „Zuständigkeit des Netzbetreibers/kein erkennbarer Anlass“ zu berücksichtigen. Ungeplante Versorgungsunterbrechungen aufgrund der Anlässe „höhere Gewalt“ und „Rückwirkungsstörungen“ sind nicht zu berücksichtigen. In der Begründung des Beschlusses vom 20.11.2013 (dort Seite 12) heißt es zum Ausschluss der Versorgungsunterbrechungen aufgrund des Anlasses „höhere Gewalt“:
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„Weiterhin werden die ungeplanten Versorgungsunterbrechungen mit dem Störungsanlass „Höhere Gewalt“ bei der Bestimmung des Qualitätselements nicht berücksichtigt. Unter Versorgungsunterbrechungen mit dem Störungsanlass 'höhere Gewalt' sind betriebsfremde, von außen durch außergewöhnliche elementare Naturkräfte oder durch Handlungen Dritter Personen herbeigeführte Ereignisse zu verstehen, die nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar sind, mit wirtschaftlich vertretbaren Mitteln und durch äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet und unschädlich gemacht werden können und welche auch nicht wegen ihrer Häufigkeit vom Betriebsunternehmer in Kauf zu nehmen sind.“
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Beschlusses der BNetzA vom 20.11.2013 wird auf Anlage K 1 Bezug genommen.
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b) Die Klägerin hat in dem Verwaltungsverfahren zur Bestimmung ihres individuellen Qualitätselements Kritik an der Methodik der BNetzA geäußert, dass Versorgungsunterbrechungen mit dem Anlass „Einwirkungen Dritter“ in die Berechnung einfließen - zumindest soweit die Dritten im Auftrag eines Außenstehenden tätig werden. Die BNetzA hat die Kritik der Klägerin an ihrem Regulierungssystem ausdrücklich zurückgewiesen. Im Beschluss vom 28.08.2015 (Anlage K2, dort Seite 5) führt die BNetzA aus:
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„[...] Das Qualitätselement bewertet die Netzzuverlässigkeit des Netzbetreibers anhand der Kennzahlen SAIDI bzw. ASIDI ohne die Verschuldungsfrage für die einzelne Störung zu beantworten. Dies ist auch insoweit richtig, als dass '...alle Anlässe für Versorgungsunterbrechungen einbezogen und Versorgungsunterbrechungen bei Verursachung durch Dritte dementsprechend nicht abgegrenzt werden, da durch ein Herausrechnen von durch Dritte verursachten Versorgungsunterbrechungen die Anreize für den Netzbetreiber abgeschwächt würden, über öffentliche Informationen, Schulungsmaßnahmen, hochqualitative Planauskünfte etc. auch andere Akteure in die Sicherstellung der Versorgungszuverlässigkeit einzubinden bzw. derartige Anstrengungen, die von vielen Netzbetreibern heute bereits erfolgreich betrieben werden, konterkariert würden. Ferner stellen Netzbetreiber in hohem Umfang z.B. durch Netzredundanzen oder betriebliche Vorkehrungen (Entstördienst, Bereitschaftsdienst etc.) sicher, dass auch bei fremdverursachten Störungen entweder keine Versorgungsunterbrechung eintritt oder diese nur kurze Zeit dauert; auch die diesbezüglichen Anstrengungen müssen im Q-Element erfasst werden'“.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Beschlusses der BNetzA vom 28.08.2015 wird auf Anlage K 2 Bezug genommen.
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c) Unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze ist der Klägerin ein Schaden in Form entgangener Netzentgelte nicht entstanden. Ausgangspunkt für die rechtliche Beurteilung eines Schadens ist die Differenzhypothese. Ein Schaden besteht demnach in der Differenz zwischen zwei Güterlagen: Der tatsächlichen durch das Schadensereignis geschaffenen und der unter Ausschaltung dieses Ereignisses gedachten. Die Differenzhypothese ist jedoch als alleiniges Kriterium für die Feststellung eines Schadens nicht geeignet, vielmehr ist ihr Ergebnis anhand wirtschaftlicher und/oder normativer Wertungen zu prüfen und ggf. zu korrigieren (vgl. Grüneberg in: Palandt, 74. Auflage 2015, Vorb v § 249 BGB Rn. 9 ff. m.w.N.; Oetker in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2016, § 249 BGB Rn. 16 ff. m.w.N.). Die Kammer ist der Auffassung, dass bei formeller Anwendung der Differenzhypothese zwar ein Schaden der Klägerin zu bejahen wäre. Allerdings ist nach normativer Korrektur anhand der Regulierungsvorgaben im EnWG, der ARegV und den Beschlüssen der BNetzA ein Schaden im Ergebnis zu verneinen. Vielmehr ist eine etwaiger Verlust an Netzentgelten durch Absenkung der Erlösobergrenze der Klägerin in Folge der Beschädigung des streitgegenständlichen Mittelspannungskabels entschädigungslos der Klägerin zuzuweisen.
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1) Nach Auffassung der Kammer ist dem Grunde nach ein Schaden der Klägerin bei Anwendung der Differenzhypothese allerdings feststellbar. Aus den Vorgaben im EnWG, der ARegV und dem Beschluss der BNetzA vom 20.11.2013 folgt, dass durch Dritte verursachte Unterbrechungen der Stromversorgung über das Qualitätselement dazu führen, dass die Erlösobergrenze und damit das Netzentgelt der Klägerin sinkt. Ohne die Beschädigung des streitgegenständlichen Mittelspannungskabels läge die Erlösobergrenze der Klägerin daher höher als jetzt, sie könnte daher im Zeitraum 2014 bis 2016 auch höhere Netzentgelte von ihren Kunden verlangen. Der Einwand der Beklagten, es stehe nicht fest, ob die Klägerin tatsächlich Erlöse bis zum Erreichen der Erlösobergrenze erzielt hätte, geht ins Leere. Könnte die Klägerin die Netzentgelte im einem Jahr nicht bis zur Erlösobergrenze erzielen, würde ihr die Differenz gemäß § 5 ARegV auf ihren Regulierungskonto gutgeschrieben, was ebenfalls (allerdings erst später) zu einem Vermögensvorteil geführt hätte.
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2) Soweit sich bei Anwendung der Differenzhypothese rechnerisch ein Schaden ergibt, ist dieses Ergebnis jedoch aufgrund normativer Erwägungen zu korrigieren. Der Klägerin ist vor dem Hintergrund des o.g. Regulierungssystems ein Schaden nicht entstanden. Die BNetzA hat im Rahmen der ihr zustehenden Ausgestaltung des Qualitätselements gezielt und aus nachvollziehbaren Erwägungen heraus bestimmte Anlässe von Versorgungsunterbrechungen berücksichtigt und andere nicht. Dies wird im Beschluss vom 20.11.2013 etwa an der Begründung für die Nichtberücksichtigung von Versorgungsunterbrechungen aufgrund des Störungsanlasses „höhere Gewalt“ deutlich. Die BNetzA hat sich hingegen bewusst dafür entschieden Versorgungsunterbrechungen aufgrund des Störungsanlasses „Einwirkung Dritter“ einzubeziehen. Im Beschluss vom 28.08.2015 hat die BNetzA ausdrücklich zu ihrer Entscheidung Stellung genommen. Die BNetzA hat ihre Entscheidung nachvollziehbar damit begründet, dass ihre Regelungstechnik einen Anreiz für die Netzbetreiber schafft, andere Akteure in die Sicherstellung der Versorgungszuverlässigkeit einzubinden. Dieser Anreiz würde konterkariert, wenn den Netzbetreibern etwaige Einbußen im Rahmen des Qualitätselements durch Regressansprüche gegenüber Dritten kompensiert würden. Was die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit als Vermögenseinbuße wahrnimmt, ist in Wahrheit kein Schaden - sondern ein im Rahmen des Regulierungssystems der BNetzA gesetzter aversiver Anreiz. Dieser aversive Anreiz hält die Klägerin dazu an, Versorgungsunterbrechungen wie die streitgegenständliche möglichst zu vermeiden bzw. kurz zu halten. Letztlich belegt der vorliegende Rechtsstreit eindrucksvoll, dass der gesetzte aversive Anreiz effektiv und wirksam ist - denn die Klägerin versucht die Vermögenseinbuße zu vermeiden.
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Soweit die Klägerin mit nachgelassenem Schriftsatz vom 07.10.2016 vorträgt, die Anreizregulierung könne nur dann funktionieren, wenn der Netzbetreiber auch Einflussmöglichkeit auf die Versorgungsunterbrechung hat, was bei Eingriffen Dritter nicht der Fall sei, überzeugt dies die Kammer nicht. Die Begründung des Beschluss der BNetzA vom 28.08.2015 widerlegt mit überzeugenden Argumenten, dass keine Einflussmöglichkeiten des Netzbetreiber bei Versorgungsunterbrechungen aufgrund des Störungsanlasses „Einwirkungen Dritter“ bestünden. Vielmehr kann der Netzbetreiber durch präventive Maßnahmen diese Versorgungsunterbrechungen vermeiden oder durch betriebliche Maßnahmen eingetretene Versorgungsunterbrechungen möglichst kurz halten. Dies ist gerade der Grund, warum nach dem Regulierungssystem der BNetzA Versorgungsunterbrechungen aufgrund des Störungsanlasses „Einwirkungen Dritter“ im Gegensatz zu Versorgungsunterbrechungen aufgrund des Störungsanlasses „höhere Gewalt“ einbezogen werden.
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Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Regulierungssystem der BNetzA methodisch durchaus berücksichtigt, dass Netzbetreiber Versorgungsunterbrechungen aufgrund des Störungsanlasses „Einwirkungen Dritter“ nicht immer vermeiden können. Denn das Qualitätselement sieht vor, dass sich die individuellen Zu- und Abschläge auf die Erlösobergrenze aus der Abweichung von der Kennzahlenvorgabe ergeben. Die Kennzahlenvorgaben beruhen indes auf einem Durchschnittswert aller Netzbetreiber. Es ist davon auszugehen, dass alle Netzbetreiber Versorgungsunterbrechungen aufgrund des Störungsanlasses „Einwirkungen Dritter“ erleiden. Erleidet ein Netzbetreiber demnach durchschnittlich viele bzw. lange Versorgungsunterbrechungen aufgrund des Störungsanlasses „Einwirkungen Dritter“, so führt dies keineswegs zu Abschlägen von der Erlösobergrenze. Vielmehr schneidet der Netzbetreiber dann eben „nur“ durchschnittlich ab. Abschläge von der Erlösobergrenze erleiden demnach nur die Netzbetreiber, die überdurchschnittlich viele bzw. lange Versorgungsunterbrechungen zu verzeichnen haben. Soweit die Klägerin vorträgt, sie trage als Netzbetreiber in einem Ballungsraum ein außergewöhnlich hohes Risiko für Eingriffe Dritter, kann sie damit nicht gehört werden. Denn die BNetzA berücksichtigt gebietsstrukturelle Unterschiede im Rahmen ihrer Berechnungen durch Gewichtung des Referenzwertes anhand des Parameter Lastdichte (Siehe Ziffer 8 des Tenors zum Beschluss vom 20.11.2013).
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Letztlich wird - gerade durch den Beschluss der BNetzA vom 28.08.2015 - deutlich, dass die Klägerin mit dem Regulierungssystem unzufrieden ist. Dies kann jedoch im konkreten Fall nicht im Wege des Schadensersatzes gegenüber Dritten ausgeglichen werden.
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d) Da die Kammer zu dem Ergebnis kommt, dass der Klägerin schon dem Grunde nach kein Schaden entstanden ist, kommt es auf die Frage der Schadenshöhe nicht an. Dem angebotenen Sachverständigenbeweis war daher nicht nachzugehen. Allein der Vollständigkeit halber gibt die Kammer jedoch zu erkennen, dass nicht von einer unsubstantiierten oder gar unschlüssigen Darstellung der Schadenshöhe ausgegangen werden kann. Letztlich kann die Kammer hier ohne sachverständige Hilfe nicht beurteilen, ob die Berechnung der Klägerin zutrifft. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Beklagte oder das Gericht den Vortrag als unsubstantiiert oder unschlüssig zurückzuweisen könnte. Vielmehr dürfen die Voraussetzungen an schlüssigen und substantiierten Parteivortrag - gerade bei technisch hochkomplexen Sachverhalten - nicht überspannt werden. Dem Sachverständigenbeweis wäre also ggf. nachzugehen gewesen.
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3. Da kein Schaden ersichtlich ist, muss auch der Frage der haftungsausfüllenden Kausalität nicht nachgegangen werden. Ob der Zurechnungszusammenhang zwischen Rechtsgutsverletzung und Schaden - sollte ein Schaden entgegen der obigen Ausführungen tatsächlich zu bejahen sein - unterbrochen ist, weil der Schaden außerhalb des Schutzbereichs der deliktischen Sorgfaltspflicht liegt, lässt die Kammer ausdrücklich offen.
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II. Ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB besteht nicht. Die §§ 21, 21a EnWG bzw. §§ 4 Abs. 5, 18 ff. ARegV sind erkennbar keine Schutzgesetze zugunsten der Netzbetreiber. Für andere Schutzgesetze als Anknüpfungspunkt einer Haftung ist nichts vorgetragen. Jedenfalls würde es für die Begründetheit eines Schadensersatzanspruchs gemäß § 823 Abs. 2 BGB an einem Schaden fehlen (s.o.).
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III. Ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB kommt nicht in Frage. Für eine sittenwidrige Schädigung bestehen keinerlei Anhaltspunkte.
B.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.
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Referenzen
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
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- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- BGB § 252 Entgangener Gewinn 4x
- ARegV § 4 Erlösobergrenzen 3x
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- ARegV § 19 Qualitätselement in der Regulierungsformel 3x
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- Urteil vom Landgericht Hamburg (5. Zivilkammer) - 305 O 519/15 1x
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