ARegV § 28 Mitteilungspflichten

Verordnung über die Anreizregulierung der Energieversorgungsnetze

Die Netzbetreiber teilen der Regulierungsbehörde mit

1.
die Anpassungen der Erlösobergrenzen nach § 4 Abs. 3 sowie die den Anpassungen zugrunde liegenden Änderungen von nicht beeinflussbaren Kostenanteilen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und die den Anpassungen zugrunde liegenden Änderungen von Kostenanteilen nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3, jeweils zum 1. Januar des Kalenderjahres;
2.
(weggefallen)
3.
die zur Überprüfung der Netzentgelte nach § 17 notwendigen Daten, insbesondere die in dem Bericht nach § 28 in Verbindung mit § 16 Abs. 2 der Gasnetzentgeltverordnung und § 28 in Verbindung mit § 20 Abs. 2 der Stromnetzentgeltverordnung enthaltenen Daten,
4.
die Anpassung der Netzentgelte auf Grund von geänderten Erlösobergrenzen nach § 17 Abs. 2 jährlich zum 1. Januar,
5.
Abweichungen von den Kennzahlenvorgaben nach den §§ 19 und 20,
6.
Angaben dazu, inwieweit die den Investitionsmaßnahmen nach § 23 zugrunde liegenden Investitionen tatsächlich durchgeführt und kostenwirksam werden sollen, sowie die entsprechende Anpassung der Erlösobergrenze nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und inwieweit die den Investitionsmaßnahmen nach § 23 zugrunde liegenden Investitionen im Vorjahr tatsächlich durchgeführt wurden und kostenwirksam geworden sind, jeweils jährlich zum 1. Januar eines Kalenderjahres,
7.
die Differenz nach § 25 Abs. 3 Satz 1; außerdem eine für einen sachkundigen Dritten nachvollziehbare Darstellung der in der Regulierungsperiode zur Ausschöpfung des beantragten pauschalierten Investitionszuschlags tatsächlich erfolgten Investitionen und ihrer Kostenwirksamkeit und
8.
den Übergang von Netzen, Netzzusammenschlüsse und -aufspaltungen nach § 26, insbesondere den Übergang oder die Addition von Erlösobergrenzen nach § 26 Abs. 1; die Netzbetreiber haben darüber hinaus unverzüglich den Übergang des Netzbetriebs anzuzeigen, soweit sich ein Wechsel des zuständigen Netzbetreibers ergeben hat.
Die Netzbetreiber haben darüber hinaus der Bundesnetzagentur sowie der zuständigen Landesregulierungsbehörde jährlich zum 31. März die Zahl der am 31. Dezember des Vorjahres unmittelbar oder mittelbar angeschlossenen Kunden sowie die Belegenheit des Elektrizitäts- und Gasverteilernetzes bezogen auf Bundesländer mitzuteilen.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 3 Kart 53/19 (V)
16. März 2022
3 Kart 53/19 (V) 16. März 2022
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 3 Kart 72/19 (V)
16. März 2022
3 Kart 72/19 (V) 16. März 2022
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 3 Kart 637/19 (V)
16. März 2022
3 Kart 637/19 (V) 16. März 2022
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 3 Kart 128/19 (V)
16. März 2022
3 Kart 128/19 (V) 16. März 2022
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 3 Kart 191/19 (V)
16. März 2022
3 Kart 191/19 (V) 16. März 2022
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 3 Kart 526/19 (V)
16. März 2022
3 Kart 526/19 (V) 16. März 2022
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 3 Kart 169/19 (V)
16. März 2022
3 Kart 169/19 (V) 16. März 2022
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VI-3 Kart 100/15 (V)
10. August 2016
VI-3 Kart 100/15 (V) 10. August 2016
Beschluss vom Bundesgerichtshof (Kartellsenat) - EnVR 18/14
6. Oktober 2015
EnVR 18/14 6. Oktober 2015
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VI-3 Kart 249/12 (V)
11. Dezember 2013
VI-3 Kart 249/12 (V) 11. Dezember 2013