Der Wert für die allgemeine Geldwertentwicklung ergibt sich aus dem durch das Statistische Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisgesamtindex. Für die Bestimmung der Erlösobergrenze nach § 4 Abs. 1 wird der Verbraucherpreisgesamtindex des vorletzten Kalenderjahres vor dem Jahr, für das die Erlösobergrenze gilt, verwendet. Dieser wird ins Verhältnis gesetzt zum Verbraucherpreisgesamtindex für das Basisjahr.
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ARegV § 8 Allgemeine Geldwertentwicklung
Verordnung über die Anreizregulierung der Energieversorgungsnetze
Referenzen
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Zitiert von
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Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 3 Kart 191/19 (V)
16. März 2022
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3 Kart 191/19 (V) | 16. März 2022 |
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Beschluss vom Bundesgerichtshof (Kartellsenat) - EnVR 1/18
11. Dezember 2018
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EnVR 1/18 | 11. Dezember 2018 |
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Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 202 EnWG 2/11
15. März 2012
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202 EnWG 2/11 | 15. März 2012 |
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Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 202 EnWG 20/09
25. März 2010
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202 EnWG 20/09 | 25. März 2010 |