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ASiG § 8 Unabhängigkeit bei der Anwendung der Fachkunde

Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit

(1) Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind bei der Anwendung ihrer arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Fachkunde weisungsfrei. Sie dürfen wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden. Betriebsärzte sind nur ihrem ärztlichen Gewissen unterworfen und haben die Regeln der ärztlichen Schweigepflicht zu beachten.

(2) Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit oder, wenn für einen Betrieb mehrere Betriebsärzte oder Fachkräfte für Arbeitssicherheit bestellt sind, der leitende Betriebsarzt und die leitende Fachkraft für Arbeitssicherheit, unterstehen unmittelbar dem Leiter des Betriebs.

(3) Können sich Betriebsärzte oder Fachkräfte für Arbeitssicherheit über eine von ihnen vorgeschlagene arbeitsmedizinische oder sicherheitstechnische Maßnahme mit dem Leiter des Betriebs nicht verständigen, so können sie ihren Vorschlag unmittelbar dem Arbeitgeber und, wenn dieser eine juristische Person ist, dem zuständigen Mitglied des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs unterbreiten. Ist für einen Betrieb oder ein Unternehmen ein leitender Betriebsarzt oder eine leitende Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellt, steht diesen das Vorschlagsrecht nach Satz 1 zu. Lehnt der Arbeitgeber oder das zuständige Mitglied des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs den Vorschlag ab, so ist dies den Vorschlagenden schriftlich mitzuteilen und zu begründen; der Betriebsrat erhält eine Abschrift.

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Urteil vom Verwaltungsgericht München - M 5 K 22.3570
3. Juli 2025
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Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (5. Kammer) - 5 L 769/23
9. Juli 2024
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Urteil vom Bundesverwaltungsgericht - 8 C 4/23
1. Februar 2024
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Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 31 A 136/20.O
10. August 2023
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24. April 2023
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12. Januar 2023
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Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 34 A 981/21.PVL
25. Oktober 2022
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Beschluss vom Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 19 TaBV 2/19
28. Januar 2020
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Beschluss vom Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (21. Kammer) - 21 Ta 1443/18
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Urteil vom Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 11 R 4499/16
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