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ASiG § 20 Ordnungswidrigkeiten

Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 12 Abs. 1 zuwiderhandelt,
2.
entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt oder
3.
entgegen § 13 Abs. 2 Satz 1 eine Besichtigung nicht duldet.

(2) Eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro geahndet werden.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Bundesarbeitsgericht (1. Senat) - 1 ABR 83/13
8. Dezember 2015
1 ABR 83/13 8. Dezember 2015
Beschluss vom Bundesarbeitsgericht (1. Senat) - 1 ABR 82/12
15. April 2014
1 ABR 82/12 15. April 2014
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 3 Ss OWi 277/08
6. Mai 2008
3 Ss OWi 277/08 6. Mai 2008