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ASiG § 12 Behördliche Anordnungen

Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit

(1) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall anordnen, welche Maßnahmen der Arbeitgeber zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und den die gesetzlichen Pflichten näher bestimmenden Rechtsverordnungen und Unfallverhütungsvorschriften ergebenden Pflichten, insbesondere hinsichtlich der Bestellung von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit, zu treffen hat.

(2) Die zuständige Behörde hat, bevor sie eine Anordnung trifft,

1.
den Arbeitgeber und den Betriebsrat zu hören und mit ihnen zu erörtern, welche Maßnahmen angebracht erscheinen und
2.
dem zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung Gelegenheit zu geben, an der Erörterung mit dem Arbeitgeber teilzunehmen und zu der von der Behörde in Aussicht genommenen Anordnung Stellung zu nehmen.

(3) Die zuständige Behörde hat dem Arbeitgeber zur Ausführung der Anordnung eine angemessene Frist zu setzen.

(4) Die zuständige Behörde hat den Betriebsrat über eine gegenüber dem Arbeitgeber getroffene Anordnung schriftlich in Kenntnis zu setzen.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Bundesverwaltungsgericht - 8 C 4/23
1. Februar 2024
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Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (6. Senat) - 6 S 3786/21
12. Januar 2023
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Beschluss vom Arbeitsgericht Hamburg (11. Kammer) - 11 BV 16/22
15. November 2022
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Beschluss vom Bundesarbeitsgericht (1. Senat) - 1 ABR 83/13
8. Dezember 2015
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15. April 2014
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9. August 2012
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Urteil vom Verwaltungsgericht Lüneburg (5. Kammer) - 5 A 26/10
20. Juli 2011
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Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 3 Ss OWi 875/08
9. Dezember 2008
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