Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

AStG § 12 Steueranrechnung

Gesetz über die Besteuerung bei Auslandsbeziehungen

(1) Auf die Einkommen- oder Körperschaftsteuer des Steuerpflichtigen, die auf den Hinzurechnungsbetrag entfällt, werden die Steuern vom Einkommen angerechnet, die zu Lasten der ausländischen Gesellschaft auf die dem Hinzurechnungsbetrag unterliegenden Einkünfte tatsächlich erhoben worden sind. In den Fällen des § 8 Absatz 5 Satz 2 sind die Steuern um die dort bezeichneten Ansprüche des Steuerpflichtigen oder einer anderen Gesellschaft, an der der Steuerpflichtige unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, zu kürzen.

(2) Auf Antrag des Steuerpflichtigen wird auf seine Einkommen- oder Körperschaftsteuer, die auf den Hinzurechnungsbetrag entfällt, auch die anteilige Steuer angerechnet, die im Staat einer die Beteiligung an der Zwischengesellschaft vermittelnden Gesellschaft oder Betriebsstätte im Wege einer der Hinzurechnungsbesteuerung vergleichbaren Besteuerung tatsächlich erhoben worden ist.

(3) Bei der Anrechnung sind die Vorschriften des § 34c Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes und des § 26 Absatz 1 und 2 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes auf den Gesamtbetrag der Anrechnungsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Finanzgericht Baden-Württemberg (3. Senat) - 3 K 1653/19
10. Juli 2025
3 K 1653/19 10. Juli 2025
Urteil vom Finanzgericht Baden-Württemberg (3. Senat) - 3 K 2755/21
10. Juli 2025
3 K 2755/21 10. Juli 2025
EuGH-Vorlage vom Bundesfinanzhof - IX R 39/21
3. Juni 2025
IX R 39/21 3. Juni 2025
Urteil vom Bundesfinanzhof - IX R 32/23
8. April 2025
IX R 32/23 8. April 2025
Urteil vom Bundesfinanzhof - IX R 15/24
3. Dezember 2024
IX R 15/24 3. Dezember 2024
Urteil vom Bundesfinanzhof - IX R 31/22
3. Dezember 2024
IX R 31/22 3. Dezember 2024
Urteil vom Bundesfinanzhof - IX R 32/22
3. Dezember 2024
IX R 32/22 3. Dezember 2024
Urteil vom Bundesfinanzhof - IX R 16/24
3. Dezember 2024
IX R 16/24 3. Dezember 2024
Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 1 K 2666/19 F
2. August 2024
1 K 2666/19 F 2. August 2024
Urteil vom Finanzgericht Münster - 2 K 842/19 F
6. Februar 2024
2 K 842/19 F 6. Februar 2024