AStG § 12 Steueranrechnung

Gesetz über die Besteuerung bei Auslandsbeziehungen

(1) Auf Antrag des Steuerpflichtigen werden auf seine Einkommen- oder Körperschaftsteuer, die auf den Hinzurechnungsbetrag entfällt, die Steuern angerechnet, die nach § 10 Abs. 1 abziehbar sind. In diesem Fall ist der Hinzurechnungsbetrag um diese Steuern zu erhöhen.

(2) Bei der Anrechnung sind die Vorschriften des § 34c Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes und des § 26 Abs. 1 und 6 des Körperschaftsteuergesetzes entsprechend anzuwenden.

(3) Steuern von den nach § 3 Nr. 41 des Einkommensteuergesetzes befreiten Gewinnausschüttungen werden auf Antrag im Veranlagungszeitraum des Anfalls der zugrunde liegenden Zwischeneinkünfte als Hinzurechnungsbetrag in entsprechender Anwendung des § 34c Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes und des § 26 Abs. 1 und 6 des Körperschaftsteuergesetzes angerechnet oder abgezogen. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerbescheid für diesen Veranlagungszeitraum bereits bestandskräftig ist.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Urteil vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz (1. Senat) - 1 K 1345/13
16. März 2016
1 K 1345/13 16. März 2016
Urteil vom Finanzgericht Münster - 10 K 1410/12 F
20. November 2015
10 K 1410/12 F 20. November 2015
Urteil vom Finanzgericht Baden-Württemberg - 3 K 142/06
26. März 2008
3 K 142/06 26. März 2008
Urteil vom Finanzgericht Baden-Württemberg - 8 K 385/01
2. Dezember 2004
8 K 385/01 2. Dezember 2004